Anlage 3
BEZEICHNUNG DER
FAHRZEUGE
1. Allgemeines 1.1.
Die nachstehenden Bilder beziehen sich auf die in Kapitel 3 dieser Verordnung
vorgesehenen Bezeichnungen.
Sie beziehen sich nicht auf die in Einzelfällen von den
zuständigen Behörden vorgeschriebenen oder zugelassenen Bezeichnungen. 1.2
Die Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung
auszugehen, der allein Geltung hat. Hinsichtlich der zusätzlichen
Bezeichnungen, die vorgeschrieben werden können, sind in den Bildern
dargestellt:
–
ausschließlich die zusätzliche Bezeichnung
oder,
–
sofern es für das Verständnis erforderlich
ist, zugleich die Grundbezeichnung (oder eine der möglichen Grundbezeichnungen)
und die zusätzliche Bezeichnung. Unter dem Bild ist nur die zusätzliche
Bezeichnung beschrieben. 1.3
Schubverbände, die eine Länge von 110 m und eine Breite von 12 m, sowie
Koppelverbände, die eine Länge von 110 m und eine Breite von 23 m nicht
überschreiten, gelten als einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb (§
3.01 Nr. 3). 1.4
Sofern nichts anderes bestimmt ist, haben folgende Begriffe die in § 3.01 Nr. 5
gegebene Bedeutung: 1.4.1
„Topplicht": ein weißes starkes Licht, das ununterbrochen über einen
Horizontbogen von 225° strahlt und so angebracht ist, dass es von vorn bis
beiderseits 22°30' hinter die Querlinie strahlt; 1.4.2
„Seitenlichter": ein grünes helles Licht an Steuerbord, ein rotes helles Licht
an Backbord, von denen jedes ununterbrochen über einen Horizontbogen von 112°30'
strahlt und so angebracht ist, dass es auf seiner Seite von vorn bis 22°30'
hinter die Querlinie strahlt; 1.4.3
„Hecklicht": ein weißes helles Licht oder ein weißes gewöhnliches Licht, das
ununterbrochen über einen Horizontbogen von 135° strahlt und so angebracht ist,
dass es über einen Bogen von 67°30' von hinten nach jeder Seite strahlt; 1.4.4
„von allen Seiten sichtbares Licht": ein Licht, das ununterbrochen über einen
Horizontbogen von 360° strahlt;
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2. Bezeichnung
während der Fahrt
2.1. Einzeln fahrende Fahrzeuge
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bei Nacht |
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bei Tag |
2.1.1 |
(§ 3.08 Nr. 1): |
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keine zusätzliche Bezeichnung |
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ein Topplicht, Seitenlichter,
ein Hecklicht |
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2.1.2 |
(§ 3.08 Nr. 2): |
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keine zusätzliche Bezeichnung |
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wahlweise ein zweites Topplicht
auf dem Hinterschiff |
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2.1.3 |
Fahrzeug mit Maschinenantrieb,
dem vorübergehend ein Vorspann vorausfährt |
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keine zusätzliche Bezeichnung |
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ein
Topplicht, Seitenlichter, ein Hecklicht und erforderlichenfalls ein zweites
Topplicht auf dem Hinterschiff |
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2.2
Schleppverbände
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bei Nacht |
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bei Tag |
2.2.1 |
Fahrzeug mit Maschinenantrieb an
der Spitze eines Verbandes |
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2.2.2 |
Fahrzeug mit Maschinenantrieb an
der Spitze eines Verbandes |
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zwei Topplichter übereinander,
Seitenlichter, ein gelbes statt eines weißen Hecklichts |
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ein gelber Zylinder, der oben
und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen eingefasst
ist; die weißen Streifen an den Enden des Zylinders |
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2.2.3 |
jedes von mehreren Fahr- |
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2.2.4 |
jedes von mehreren Fahr-zeugen
mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Verbandes |
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drei Topplichter übereinander,
Seitenlichter, ein gelbes statt einem weißen Hecklicht |
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ein gelber Zylinder, der oben
und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen eingefasst
ist; die weißen Streifen an den Enden des Zylinders |
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2.2.5 |
geschlepptes Fahrzeug bzw.
Fahrzeuge, die den letzten Anhang bilden |
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keine zusätzliche Bezeichnung |
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ein weißes Hecklicht
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keine zusätzliche Bezeichnung |
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zwei weiße Hecklichter, auf den
äußeren Fahrzeugen des Verbandes |
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2.3 Schubverbände
2.3.1 |
(§ 3.10 Nr. 1): |
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keine zusätzliche Bezeichnung |
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drei Topplichter in Form eines
gleichseitigen Dreiecks angeordnet, Seitenlichter und drei Hecklichter auf
dem Schubschiff |
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2.4 Koppelverbände
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bei Nacht |
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bei Tag |
2.4.1 |
(§ 3.11 Nr. 1): |
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keine zusätzliche Bezeichnung |
auf jedem Fahrzeug ein Topplicht
und ein Hecklicht, an den Außenseiten des Verbandes Seitenlichter |
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2.4.2 |
Koppelverbände, denen ein oder
mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb vorausfahren |
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keine zusätzliche Bezeichnung |
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auf jedem Fahrzeug ein Topplicht
und ein Hecklicht, an den Außenseiten des Verbandes Seitenlichter |
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2.5. Fahrzeuge unter Segel
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bei Nacht |
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bei Tag
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2.5.1 |
(§ 3.12 Nr. 1 und 2): |
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keine zusätzliche Bezeichnung |
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Seitenlichter, die gewöhnlich
statt hell sein können, ein Hecklicht und wahlweise zwei gewöhnliche oder
helle von allen Seiten sichtbare Lichter übereinander, das rote über dem
grünen |
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2.6 Kleinfahrzeuge
2.6.1 |
Mit Maschinenantrieb |
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keine zusätzliche Bezeichnung |
ein helles statt einem starken
Topplicht, Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, ein
Hecklicht |
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bei Nacht
bei Tag
oder: |
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keine zusätzliche Bezeichnung |
ein helles statt eines starken
Topplichts, Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können,
unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe dem
Bug, ein Hecklicht |
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oder: |
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keine zusätzliche Bezeichnung |
ein weißes helles, von allen
Seiten sichtbares Licht, Seitenlichter, die auf eine der vorgenannten Arten
gesetzt werden |
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oder: |
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nur bei Kleinfahrzeugen mit
Maschinenantrieb mit einer Länge von weniger als 7 m (§ 3.13 Nr. 2): |
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keine zusätzliche Bezeichnung |
ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht |
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bei Nacht
bei Tag
2.6.2 |
geschleppt oder längsseits
gekuppelt mitgeführt werden |
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keine zusätzliche Bezeichnung |
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ein weißes gewöhnliches, von
allen Seiten sichtbares Licht |
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2.6.3 |
Kleinfahrzeuge unter Segel |
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keine zusätzliche Bezeichnung |
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Seitenlichter, die gewöhnlich
statt hell sein können, nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder
nahe dem Bug, ein Hecklicht |
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oder: |
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keine zusätzliche Bezeichnung |
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Seitenlichter, die gewöhnlich
statt hell sein können, und ein Hecklicht in einer einzigen Leuchte im Topp
oder am oberen Teil des Mastes |
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bei Nacht
bei Tag
oder: |
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nur bei Kleinfahrzeugen mit
einer Länge von weniger als 7 m: |
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keine zusätzliche Bezeichnung |
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ein weißes gewöhnliches, von
allen Seiten sichtbares Licht und bei der Annäherung anderer Fahrzeuge ein
zweites weißes gewöhnliches Licht |
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2.6.4 |
einzeln, weder mit
Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge |
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keine
zusätzliche Bezeichnung |
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ein weißes gewöhnliches, von
allen Seiten sichtbares Licht |
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