BESONDERE EMPFEHLUNGEN FÜR DIE Anwendung der Grundsätzlichen Bestimmungen der Schifffahrt auf der Donau durch die zuständigen Behörden  der Donaustaaten

Befreiung für Seeschiffe

(§ 1.01 a)

 

Auf dem Donaustreckenabschnitt Brăila - Sulina können die zuständigen Behörden die Seeschiffe von der Einhaltung einiger Vorschriften der „Grundsätzlichen Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau“ (im weiteren Verordnung) entbinden.

Anmerkungen zum Begriff „Motorschiff“

(§ 1.01, Buchstabe b)

 

Fahrzeuge, die mit einer Hilfsantriebsmaschine ausgerüstet sind, die nicht zur selbständigen Fortbewegung dient, sondern als Sonderausrüstung (z.B. zur Erleichterung des Manövrierens oder des Festmachens an den Kais oder am Ufer in den Häfen) eingesetzt wird, können die zuständigen Behörden von der Einhaltung der für Motorschiffe geltenden Vorschriften dieser Verordnung entbinden.

Farbe der Lichter der Fahrzeuge

(§ 1.01, Buchstabe r)

 

Die zuständigen Behörden haben mit geeigneten Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Farben der Lichter der Fahrzeuge ihres Landes den Anforderungen von Anlage 4 dieser Verordnung entsprechen.

Stärke der Lichter der Fahrzeuge

(§ 1.01, Buchstabe s)

 

Die zuständigen Behörden haben mit geeigneten Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Stärke der Lichter der Fahrzeuge ihres Landes den Anforderungen von Anlage 5 dieser Verordnung entsprechen.

Schiffsführer und Besatzung

(§§ 1.01, 1.08, 1.09)

 

Die zuständigen Behörden legen für Fahrzeuge, die unter der Flagge ihres Landes fahren, die für die Besatzung (einschließlich Schiffsführer) erforderliche Qualifikation sowie die für bestimmte Mitglieder der Besatzung erforderlichen Zeugnisse fest, wobei sie vorschreiben, dass diese Zeugnisse an Bord von Fahrzeugen in Fahrt und von schwimmenden Anlagen in Betrieb mitgeführt werden müssen. Die von den zuständigen Behörden eines Donaustaats für die Besatzung ausgestellten Zeugnisse werden von den zuständigen Behörden der anderen Donaustaaten anerkannt.

Benutzung der Wasserstraße

(§ 1.06)

 

Die zuständigen Behörden können je nach den Gegebenheiten der Wasserstraße und gegebenenfalls der Stärke des Verkehrs Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit der Fahrzeuge, Verbände, Schwimmkörper sowie Fähren vorschreiben.

Anordnungen vorübergehender Art

(§ 1.22)

 

Die von den zuständigen Behörden aus besonderen Anlässen für die Sicherheit bzw. den ordnungsgemäßen Ablauf der Schifffahrt erlassenen Anordnungen vorübergehender Art sind den Schiffsführern rechtzeitig bekannt zu machen.

 

Bestimmungen für die Beförderung gefährlicher Güter

(§ 1.24)

 

Die zuständigen Behörden haben die besonderen Vorschriften für die Bedingungen des Stillliegens von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, sowie für die Art der Aufbewahrung der Güter an Bord, deren Bearbeitung und die Sicherheit der Besatzung den Schiffsführern bekannt zu machen.

Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt

(§ 3.13)

Die zuständigen Behörden können vorschreiben, dass:

a)      Kleinfahrzeuge nach § 3.13 Nr. 2 außer Dienstfahrzeuge, deren Geschwindigkeit 10 km/h überschreitet, Lichter nach Nr. 1 dieses Paragraphen führen müssen;

b)      die Bestimmungen von § 3.13 Nr. 2 für einige Typen von Kleinfahrzeugen nach Nr. 1 dieses Paragraphen angewendet werden, wenn deren Geschwindigkeit 10 km/h nicht überschreitet.

Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs

(§ 6.12)

 

Den zuständigen Behörden wird empfohlen, bei Donaustreckenabschnitten mit günstigen Schifffahrtsbedingungen und ausreichenden Fahrrinnenabmessungen (z.B. auf einigen gestauten Abschnitten oder auf bestimmten dauerhaft günstigen, freifließenden Strecken) die Seite für die Vorbeifahrt beim Begegnen (vorzugsweise an Backbord) nach eigenem Ermessen vorzuschreiben.

Fahrt auf gleicher Höhe

(§ 6.17)

 

Die zuständigen Behörden können bei Bedarf die Fahrt auf gleicher Höhe auf einigen Streckenabschnitten verbieten.

Fahrzeuge, die nicht Radarfahrer sind

(§ 6.33)

Die zuständigen Behörden können für Fahrzeuge, die nicht Radarfahrer sind, eine solche Fahrtgeschwindigkeit vorschreiben, dass gegebenenfalls ein Anhalten auf einer Entfernung, die die halbe Sichtweite nicht überschreitet, möglich ist.