BESONDERE EMPFEHLUNGEN FÜR DIE Anwendung der Grundsätzlichen Bestimmungen der
Schifffahrt auf der Donau durch die zuständigen Behörden der Donaustaaten
Befreiung für Seeschiffe
(§ 1.01 a)
Auf dem Donaustreckenabschnitt
Brăila - Sulina
können die zuständigen Behörden die Seeschiffe von der Einhaltung einiger
Vorschriften der „Grundsätzlichen Bestimmungen für die Schifffahrt auf der
Donau“ (im weiteren Verordnung) entbinden.
Anmerkungen zum Begriff
„Motorschiff“
(§ 1.01, Buchstabe b)
Fahrzeuge, die mit einer
Hilfsantriebsmaschine ausgerüstet sind, die nicht zur selbständigen
Fortbewegung dient, sondern als Sonderausrüstung (z.B. zur Erleichterung des
Manövrierens oder des Festmachens an den Kais oder am Ufer in den Häfen)
eingesetzt wird, können die zuständigen Behörden von der Einhaltung der für Motorschiffe geltenden
Vorschriften dieser Verordnung entbinden.
Farbe der Lichter der
Fahrzeuge
(§ 1.01, Buchstabe r)
Die zuständigen Behörden haben mit geeigneten
Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Farben der Lichter der Fahrzeuge ihres
Landes den Anforderungen von Anlage 4 dieser Verordnung entsprechen.
Stärke der Lichter der
Fahrzeuge
(§ 1.01, Buchstabe s)
Die zuständigen Behörden haben mit geeigneten
Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Stärke der Lichter der Fahrzeuge ihres
Landes den Anforderungen von Anlage 5 dieser Verordnung entsprechen.
Schiffsführer und
Besatzung
(§§ 1.01, 1.08, 1.09)
Die zuständigen Behörden legen für Fahrzeuge,
die unter der Flagge ihres Landes fahren, die für die Besatzung (einschließlich
Schiffsführer) erforderliche Qualifikation sowie die für bestimmte Mitglieder
der Besatzung erforderlichen Zeugnisse fest, wobei sie vorschreiben, dass diese
Zeugnisse an Bord von Fahrzeugen in Fahrt und von schwimmenden Anlagen in
Betrieb mitgeführt werden müssen. Die von den zuständigen Behörden eines
Donaustaats für die Besatzung ausgestellten Zeugnisse werden von den
zuständigen Behörden der anderen Donaustaaten anerkannt.
Benutzung der Wasserstraße
(§ 1.06)
Die zuständigen Behörden können je nach den Gegebenheiten der Wasserstraße und gegebenenfalls der Stärke des Verkehrs Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit der Fahrzeuge, Verbände, Schwimmkörper sowie Fähren vorschreiben.
Anordnungen
vorübergehender Art
(§ 1.22)
Die von den zuständigen Behörden aus
besonderen Anlässen für die Sicherheit bzw. den ordnungsgemäßen Ablauf der
Schifffahrt erlassenen Anordnungen vorübergehender Art sind den Schiffsführern
rechtzeitig bekannt zu machen.
Bestimmungen für die Beförderung gefährlicher Güter
(§ 1.24)
Die zuständigen Behörden haben die
besonderen Vorschriften für die Bedingungen des Stillliegens von Schiffen, die
gefährliche Güter befördern, sowie für die Art der Aufbewahrung der Güter an
Bord, deren Bearbeitung und die Sicherheit der Besatzung den Schiffsführern
bekannt zu machen.
Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt
(§ 3.13)
Die zuständigen Behörden
können vorschreiben, dass:
a)
Kleinfahrzeuge nach §
3.13 Nr. 2 außer Dienstfahrzeuge, deren Geschwindigkeit 10 km/h überschreitet,
Lichter nach Nr. 1 dieses Paragraphen führen müssen;
b)
die Bestimmungen von
§ 3.13 Nr. 2 für einige Typen von Kleinfahrzeugen nach Nr. 1 dieses Paragraphen
angewendet werden, wenn deren Geschwindigkeit 10 km/h nicht überschreitet.
Fahrt
auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
(§ 6.12)
Den zuständigen
Behörden wird empfohlen, bei Donaustreckenabschnitten
mit günstigen Schifffahrtsbedingungen
und ausreichenden Fahrrinnenabmessungen (z.B. auf einigen gestauten Abschnitten
oder auf bestimmten dauerhaft günstigen, freifließenden Strecken) die Seite für
die Vorbeifahrt beim Begegnen (vorzugsweise an Backbord) nach eigenem Ermessen
vorzuschreiben.
Fahrt auf gleicher Höhe
(§ 6.17)
Die zuständigen Behörden können bei Bedarf die Fahrt auf gleicher Höhe auf einigen Streckenabschnitten verbieten.
Fahrzeuge,
die nicht Radarfahrer sind
(§ 6.33)
Die zuständigen Behörden
können für Fahrzeuge, die nicht
Radarfahrer sind, eine solche Fahrtgeschwindigkeit vorschreiben, dass
gegebenenfalls ein Anhalten auf einer Entfernung, die die halbe Sichtweite
nicht überschreitet, möglich ist.