E.5.3 Höchstzahl der Fahrzeuge, die nebeneinander stilliegen dürfen

(§ 7.05)

 

E.5.4   Liegestelle für Fahrzeuge ohne Besatzung, die keine blauen Lichter bzw. keine blauen Kegel nach §§ 3.14 oder 3.32 führen müssen.

 

E.5.5 Liegestelle für Fahrzeuge ohne Besatzung, die ein blaues Licht nach § 3.14 Nr. 1 oder einen blauen Kegel nach § 3.32 Nr. 1 führen müssen.

 

E.5.6 Liegestelle für Fahrzeuge ohne Besatzung, die zwei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 2 oder zwei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 2 führen müssen.

 

E.5.7 Liegestelle für Fahrzeuge ohne Besatzung, die drei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 3 oder drei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 3 führen müssen.

 

E.5.8   Liegestelle für Fahrzeuge mit Besatzung, die keine blauen Lichter bzw. keine blauen Kegel nach §§ 3.14 oder 3.32 führen müssen.

 

E.5.9 Liegestelle für Fahrzeuge mit Besatzung, die ein blaues Licht nach § 3.14 Nr. 1 oder einen blauen Kegel nach § 3.32 Nr. 1 führen müssen.

 

E.5.10 Liegestelle für Fahrzeuge mit Besatzung, die zwei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 2 oder zwei blaue Kegel nach §3.32 Nr. 2 führen müssen.

 

E.5.11 Liegestelle für Fahrzeuge mit Besatzung, die drei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 3 oder drei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 3 führen müssen.

 

E.5.12 Liegestelle für alle Fahrzeuge, die keine blauen Lichter bzw. keine blauen Kegel nach §§ 3.14 oder 3.32 führen müssen.

 

E.5.13 Liegestelle für alle Fahrzeuge, die ein blaues Licht nach § 3.14 Nr. 1 oder einen blauen Kegel nach §3.32 Nr. 1 führen müssen.

 

 

E.5.14 Liegestelle für alle Fahrzeuge, die zwei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 2 oder zwei blaue Kegel nach §3.32 Nr. 2 führen müssen.

 

 

E.5.15 Liegestelle für alle Fahrzeuge, die drei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 3 oder drei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 3 führen müssen.

 

E.6     Erlaubnis, zu ankern (§ 7.03) und Anker, Trossen und Ketten schleifen zu lassen

(§ 6.18)

 

E.7     Erlaubnis zum Festmachen am Ufer

(§ 7.04)

 

E.7.1  Liegeplatz, der für das Laden und Entladen von Landfahrzeugen vorgesehen ist (die maximale Dauer des Liegens kann auf einer Tafel unter dem Schild angegeben werden)

E.8     Hinweis auf eine Wendestelle.

(§§ 6.13, 7.02)

 

E.9     Die benutzte Wasserstraße trifft auf eine Nebenwasserstraße

(§ 6.16)

 

a)

 

 

 

b)

 

E.10  Die benutzte Nebenwasserstraße trifft auf eine Wasserstraße

(§ 6.16)

 

a)

 

 

b)

 

 

E.11   Ende eines Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Fahrtrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung.

 

E.12                               Ankündigungszeichen

ein oder zwei weiße Lichter

a)         Feste(s) Licht(er): Schwierigkeit voraus:

Anhalten, wenn vorgeschrieben

b)       Gleichtaktlicht(er): Weiterfahren möglich

oder

 

 oder

E.13   Trinkwasserzapfstelle.

 

E.14   Fernsprechstelle.

 

E. 15  Erlaubnis für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

 

E. 16  Erlaubnis für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge*)

*)    Bemerkung: Die zuständigen Behörden können mit dieser Tafel die Schifffahrt mit Kleinfahrzeugen erlauben.

 

E.17   Erlaubnis, Wasserski zu laufen

 

E.18   Erlaubnis für Fahrzeuge unter Segel

 

E.19   Erlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren.

 

E.20   Erlaubnis für Segelsurfbretter

 

E.21   Für die Fahrt mit hoher Geschwindigkeit genehmigte Zone für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge

E.22   Genehmigung, Kleinfahrzeuge ins Wasser zu lassen oder herauszuheben

E.23   Nautischer Informationsfunkdienst auf dem angegebenen Kanal

 

E.24   Erlaubnis für Wassermotorräder

 

Abschnitt II - Zusätzliche zeichen

 

Die Hauptzeichen (Abschnitt I) können durch folgende Zusatzzeichen ergänzt werden.

 

1.  Schilder, die die Entfernung bis zu dem Ort angeben, an dem Bestimmung gilt oder sich die Besonderheit befindet

 

Anmerkung:      Die Schilder werden über dem Hauptzeichen angebracht.

 

Beispiele:

 

Nach 1000 m anhalten

In 1500 m nicht frei fahrende Fähre

 

 

 

  

2.  Zusätzliche Lichtzeichen

 

Weiße Leuchtpfeile mit bestimmten Lichtern kombiniert:

 

 

 

a)       Beispiel:

mit grünem Licht

Erlaubnis, in das in Pfeilrichtung gelegene Becken einzufahren

 

b)      Beispiel:

 

          mit rotem Licht

Verbot, in das in Pfeilrichtung gelegene

Becken einzufahren

 

 

 

 

3.  Dreieckige Tafeln, die angeben, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt.

 

Anmerkung:  Die dreieckigen Tafeln müssen nicht unbedingt weiß sein und können neben oder unter dem Hauptzeichen angebracht sein.

 

Beispiele:

Erlaubnis zum Stillliegen

Liegeverbot (auf 1000 m)

  


4.  Tafeln, die erklärende oder ergänzende Hinweise geben.

 

Beispiele:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anhalten: zur Zollabfertigung

 

 

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