Allgemeines § 1.01 -
Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung
gelten als a)
„Fahrzeug“: ein
Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte
und Seeschiffe; b)
„Fahrzeug mit
Maschinenantrieb“: ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter
Antriebsmaschine; c)
„Fahrzeug unter
Segel“: ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das
unter Segel fährt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als
Fahrzeug mit Maschinenantrieb; d)
„Kleinfahrzeug“: ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper eine Länge von weniger
als 20 m aufweist, ausgenommen -
ein Fahrzeug, das
gebaut oder eingerichtet ist, um andere Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind,
zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen, -
ein Fahrzeug, das zur
Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist, -
eine Fähre; e)
„schwimmendes Gerät“: eine schwimmende Konstruktion mit technischen
Einrichtungen, die für Arbeiten auf Wasserstraßen oder in Häfen bestimmt sind,
zum Beispiel Saug- und Eimerschwimmbagger, Elevator, Hebebock, Kran; f)
„schwimmende Anlage“: eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur
Fortbewegung bestimmt ist, zum Beispiel Badeanstalt, Dock, Landebrücke,
Bootshaus; g)
„Schwimmkörper“: Flöße sowie andere fahrtaugliche Konstruktionen,
Zusammenstellungen oder Gegenstände, die weder Fahrzeuge noch schwimmende
Anlagen sind; h)
„Fähre“: ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr auf der Wasserstraße
dient und von der zuständigen Behörde als Fähre zugelassen ist; i)
„Schubleichter“: ein Fahrzeug; das für die Fortbewegung durch Schieben
gebaut oder hierfür eingerichtet ist; j)
„Trägerschiffsleichter“: ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord von
Seeschiffen und für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen gebaut ist; k)
„Verband“: ein Schleppverband, ein Schubverband oder ein
Koppelverband; l)
„Schleppverband“: eine Zusammenstellung aus einem Fahrzeug oder mehreren
Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern und einem oder mehreren
schleppenden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb; diese sind Teil des Verbands und
werden als „Schlepper“ bezeichnet; m)
„Schubverband“: eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich
mindestens eines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das den
Verband fortbewegt und als „Schubschiff“ bezeichnet wird; n)
„Koppelverband“: ein Verbindung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von
denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das den
Verband fortbewegt; o)
„stilliegend“: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmenden Anlagen, die
unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind; p)
„fahrend“ oder „in
Fahrt befindlich“: Fahrzeuge, schwimmende Anlagen oder Schwimmkörper, die
weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder
festgefahren sind. Für solche Fahrzeuge, schwimmende Anlagen oder Schwimmkörper
in Fahrt ist der Begriff „anhalten“ in bezug auf das Land zu verstehen; q)
„fischende
Fahrzeuge“: Fahrzeuge, die mit Netzen, Leinen, Schleppnetzen oder
anderen Fischereigeräten, die ihre Manövrierfähigkeit einschränken, die
Fischerei ausüben, ausgenommen Fahrzeuge, die die Fischerei mit Schleppangeln
oder anderen Fischfangeräten, die ihre Manövrierfähigkeit nicht einschränken; r)
„weißes Licht“ „rotes Licht“ „grünes Licht“ „gelbes Licht“ „blaues Licht“: Lichter, deren Farben den Vorschriften der Anlage 4 dieser
Bestimmungen entsprechen; s)
„starkes Licht“ „helles Licht“ „gewöhnliches Licht“: Lichter, deren Stärke den Vorschriften der Anlage 5 dieser
Bestimmungen entspricht; t)
„Funkellicht“: ein Licht mit einer Taktkennung von 50 bis 60
Lichterscheinungen je Minute; u)
„kurzer Ton“: ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer, „langer Ton“: ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt; v) „Folge sehr
kurzer Töne“: eine Folge von mindestens sechs Tönen je von etwa einer
viertel Sekunde Dauer, wobei die Pausen zwischen den aufeinanderfolgenden Tönen
ebenfalls etwa eine viertel Sekunde betragen; v-1) „Gruppe von Glockenschlägen“: zwei Glockenschläge; w)
„Dreitonzeichen“: ein dreimal hintereinander abzugebendes Schallzeichen von
etwa zwei Sekunden Dauer, bestehend aus drei ohne Unterbrechung
aufeinanderfolgenden Tönen von verschiedener Höhe. Die Frequenzen der Töne
müssen zwischen 165 und 297 Hertz liegen. Zwischen dem tiefsten und dem
höchsten Ton muss ein Intervall von zwei ganzen Tönen liegen. Jede Folge der
drei Töne muss mit dem tiefsten Ton beginnen und mit dem höchsten Ton enden; x)
„Nacht“: der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang; y)
„Tag“: der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang; z)
„sichere
Geschwindigkeit“: Geschwindigkeit, bei der ein Fahrzeug oder ein Verband bei
Anwendung angemessener und wirksamer Maßnahmen zur Vermeidung eines
Zusammenstoßes unter den gegebenen Umständen und Bedingungen innerhalb der
gegebenen Entfernung anhalten kann; z-1)
„beschränkte Sichtverhältnisse“: Verminderung der Sicht durch Nebel, Schneetreiben,
Regenschauer oder sonstige Ursachen; z-2) „Fahrwasser“: der beim jeweiligen Wasserstand für die Schifffahrt benutzbare und durch Fahrwasserzeichen bezeichnete Teil der Wasserstraße; z-3) „Übermüdung“: ein Zustand, der als Folge unzureichender Ruhe oder als
Folge von Krankheit auftritt und der sich in Abweichungen von üblichen
Verhaltensweisen und von der Reaktionsgeschwindigkeit äußert; z-4) „Rauschzustand“: ein Zustand, der als Folge des Gebrauchs von Alkohol,
Narkotika, Medikamenten oder von anderen ähnlichen Substanzen eintritt und der
aufgrund der Ergebnisse von Laboruntersuchungen oder aufgrund klinischer
Symptome in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung in der Praxis
festgestellt wird; z-5) „Wassermotorrad“: ein Kleinfahrzeug, wie ein Wasserbob, Wasserscooter, Jetbike
oder Jetski oder ein anderes ähnliches Kleinfahrzeug mit eigenem mechanischen
Antrieb, das eine oder mehrere Personen befördern kann und dafür gebaut und
ausgelegt ist, um über das Wasser zugleiten oder Figuren auszuführen. § 1.02 - Schiffsführer 1. Jedes Fahrzeug sowie
jeder Schwimmkörper, mit Ausnahme der geschobenen Fahrzeuge eines
Schubverbandes außer der Schubschiffe, sowie der Fahrzeuge nach § 1.08 muss unter der Führung einer Person
mit entsprechender Qualifikation stehen. Diese Person wird als „Schiffsführer"
bezeichnet. 2.
Jeder Verband muss
gleichfalls unter der Führung eines Schiffsführers mit entsprechender
Qualifikation stehen. Dieser Schiffsführer wird wie folgt bestimmt: a) Bei einem Verband mit nur einem Fahrzeug mit
Maschinenantrieb ist dessen Schiffsführer der Schiffsführer des Verbandes; b) hat ein Schleppverband an der Spitze zwei oder mehr Fahrzeuge mit
Maschinenantrieb hintereinander, ist der Schiffsführer des ersten Fahrzeugs der
Schiffsführer des Schleppverbandes; c) hat ein Schleppverband an der Spitze zwei oder mehr miteinander
gekoppelte Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die nicht hintereinander fahren und
von denen eines die Hauptantriebskraft stellt, ist dessen Schiffsführer der
Schiffsführer des Schleppverbandes; d) in allen anderen Fällen muss der Schiffsführer des Verbandes
rechtzeitig bestimmt werden. 3.
Der Schiffsführer
muss während der Fahrt an Bord sein, auf schwimmenden Geräten auch während des
Betriebes. 4.
Der Schiffsführer ist
für die Einhaltung dieser Verordnung auf dem von ihm geführten Fahrzeug,
Verband oder Schwimmkörper verantwortlich. In einem Schleppverband haben die
Schiffsführer der geschleppten Fahrzeuge die Anweisungen des Schiffsführers des
Verbandes zu befolgen; sie haben jedoch auch ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen
zu treffen, die für die sichere Führung ihrer Fahrzeuge durch die Umstände
geboten sind. Das gleiche gilt für die Schiffsführer von Fahrzeugen in einem
Koppelverband, die nicht zugleich Schiffsführer des Verbandes sind. 5.
Jede schwimmende
Anlage muss unter der Führung einer geeigneten Person stehen. Diese Person ist
für die Einhaltung dieser Verordnung auf der schwimmenden Anlage verantwortlich. 6.
Der Schiffsführer
darf sich beim Führen des Fahrzeugs nicht in einem Zustand der Übermüdung oder
in einem Rauschzustand befinden. 7. Hat ein stillliegendes Fahrzeug oder Schwimmkörper keinen Schiffsführer, so tragen a) der Betreiber oder der Eigentümer dieses Fahrzeugs oder Schwimmkörpers, b) die Person, die für die Wache oder Aufsicht gemäß § 7.08 zuständig ist, die Verantwortung für die Einhaltung dieser
Verordnung. § 1.03 - Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord 1.
Die Besatzung hat den
Anweisungen des Schiffsführers Folge zu leisten, die dieser im Rahmen seiner
Verantwortlichkeit erteilt. Sie hat zur Einhaltung dieser Verordnung und
anderer geltender Vorschriften beizutragen. 2.
Alle übrigen an Bord
befindlichen Personen haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen vom
Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt und der Ordnung an
Bord erteilt werden. 3. Mitglieder der Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, sind insoweit auch für die Befolgung der Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich. 4. Die Mitglieder der diensttuenden Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend an der Führung des Fahrzeugs beteiligt sind, dürfen in ihrer Arbeit nicht durch Übermüdung oder Einwirkung von Alkohol beeinträchtigt sein. § 1.04 - Allgemeine Sorgfaltspflicht 1.
Über die Bestimmungen
dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu
treffen, die die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Praxis der Schifffahrt
gebieten, um insbesondere –
die Gefährdung von
Menschenleben, – die Beschädigung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Regelungsbauwerken und Anlagen jeder Art in der Wasserstraße oder an ihren Ufern, – die Behinderung der Schifffahrt – das Zufügen von Schäden an Besatzungsmitgliedern und anderen an Bord des Fahrzeugs oder an Bord der am Fahrzeug festgemachten Leichter befindlichen Personen, an Hafen- oder Kaianlagen und der Umwelt zu vermeiden. 2.
Nummer 1 gilt auch
für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind. § 1.05 - Verhalten unter besonderen Umständen Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr
müssen die Schiffsführer alle den Umständen nach gebotenen Maßnahmen treffen,
auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von den Bestimmungen dieser Verordnung
abzuweichen. § 1.06 - Benutzung der Wasserstraße Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit
der Fahrzeuge, Verbände und Schwimmkörper müssen den Gegebenheiten der
Wasserstraße und der Anlagen angepasst sein. § 1.07 - Höchstzulässige Beladung; Höchstzahl der
Fahrgäste 1.
Fahrzeuge dürfen
nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen sein. 2.
Die Ladung darf weder
die Stabilität des Fahrzeugs noch die Sicht vom Steuerstand beeinträchtigen. Bei einem Fahrzeug oder Verband darf die direkte
oder seitliche Sicht während der Fahrt durch die Ladung auf nicht mehr als 350
m eingeschränkt werden. 3.
Fahrzeuge, die zur
Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, dürfen nicht mehr Fahrgäste, als von
der zuständigen Behörde zugelassen, an Bord haben. 4.
Bei Fahrzeugen, die
Container befördern, muss außerdem vor Antritt der Fahrt eine besondere
Überprüfung der Stabilität vorgenommen werden: a) bei Fahrzeugen mit einer Breite von weniger als 9,50 m, wenn die
Container in mehr als einer Lage geladen sind; b) bei Fahrzeugen mit einer Breite von 9,50 m oder mehr, wenn die
Container in mehr als zwei Lagen geladen sind; c) bei Fahrzeugen mit einer Breite von 11,00 m oder mehr, wenn die
Container in mehr als drei Lagen oder drei Längsreihen geladen sind; d) bei Fahrzeugen mit einer Breite von 15,00 m oder mehr, wenn die
Container in mehr als drei Lagen geladen sind. § 1.08 - Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge 1. Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können. 2. Alle Fahrzeuge, ausgenommen die geschobenen Fahrzeuge eines Schubverbandes, müssen eine Besatzung haben, die nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten. Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb in einem Koppelverband und bestimmte Fahrzeuge, die in einer Gruppe starr verbundener Fahrzeuge geschleppt werden, müssen keine Besatzung haben, wenn die Besatzung des Fahrzeugs, das für die Fortbewegung oder das sichere Stillliegen eines Koppelverbandes oder einer Gruppe starr verbundener Fahrzeuge sorgt, nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten. § 1.09 - Besetzung des
Ruders 1. Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muss das Ruder mit einer
hierfür geeigneten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt sein. 2. Zur sicheren Steuerung des Fahrzeugs muss der Rudergänger in der
Lage sein, alle im Steuerstand ankommenden oder von dort ausgehenden
Informationen und Weisungen zu empfangen und zu geben. Insbesondere muss er die
Schallzeichen wahrnehmen können und nach allen Seiten ausreichend freie Sicht
haben. Ist ausreichend freie Sicht
nicht möglich, muss er ein optisches Hilfsmittel mit einem ausreichenden
Sichtfeld und einem deutlichen verzerrungsfreien Bild zur Verfügung haben. Bei
außergewöhnlichen Umständen muss zur Unterrichtung des Schiffsführers ein
Ausguck oder ein Horchposten aufgestellt werden. § 1.10 - Schiffsurkunden 1.
An Bord der
Fahrzeuge, ausgenommen Seeschiffe, müssen sich im internationalen Verkehr
befinden: a) Zulassungsurkunde, b) Eichschein (nur für Fahrzeuge zur Güterbeförderung), c) Besatzungsliste, ausgenommen Fahrzeuge, die keine Besatzung
haben, d) Schiffstagebuch (nur Fahrzeuge mit Maschinenantrieb), sowie sonstige die Schifffahrt betreffende Urkunden, die aufgrund
internationaler Übereinkommen oder Vereinbarungen erforderlich sind, e) an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung die nach 8.1.2.1, 8.1.2.2
und 8.1.2.3 der Anlagen zum ADN-D erforderlichen Urkunden. 2.
Abweichend von Nummer
1 sind für Kleinfahrzeuge die Urkunden nach den Buchstaben b und d nicht
erforderlich. Für Kleinfahrzeuge, die Erholungszwecken dienen, ist ferner die
Urkunde nach Buchstabe c nicht erforderlich; die Urkunde nach Buchstabe a kann
durch eine nationale Fahrterlaubnis ersetzt werden. 3.
An Bord von
Schwimmkörpern muss sich eine nationale Fahrterlaubnis befinden. 4.
Urkunden, die sich
aufgrund der Bestimmungen dieser Verordnung oder anderer anwendbarer
Vorschriften an Bord befinden müssen, sind auf Verlangen den Bediensteten der
zuständigen Behörden vorzulegen. 5.
Zulassungsurkunde und
Eichschein brauchen an Bord eines Schubleichters, an dem ein Metallschild nach
folgendem Muster angebracht ist, nicht mitgeführt zu werden: Amtliche
Nummer:.......................................................... Nummer der
Zulassungsurkunde:.................................... Zuständige
Behörde:........................................................ Gültig
bis:......................................................................... Diese Angaben müssen in gut
lesbaren Schriftzeichen von mindestens 6 mm Höhe eingraviert oder
eingeschlagen sein. Das Metallschild muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang
sein. Es muss gut sichtbar und dauerhaft hinten an der Steuerbordseite des
Schubleichters befestigt sein. Die Übereinstimmung der Angaben
auf dem Metallschild mit denen in der Zulassungsurkunde des Schubleichters muss
von der zuständigen Behörde durch ihr auf dem Metallschild eingeschlagenes
Zeichen bestätigt sein. Zulassungsurkunde und Eichschein sind vom Eigentümer
des Schubleichters aufbewahren. § 1.11 - Mitführen der Schifffahrtsbestimmungen An Bord jedes Fahrzeugs, ausgenommen
Kleinfahrzeuge und Fahrzeuge ohne Besatzung, muss sich ein Abdruck dieser
Verordnung sowie der für den befahrenen Streckenabschnitt geltenden Lokalen
Bestimmungen und der vorübergehenden Vorschriften gemäß § 1.22 befinden. § 1.12 - Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust
von Gegenständen; Schifffahrtshindernisse 1.
Gegenstände, die
Fahrzeuge, Schwimmkörper, schwimmende Anlagen oder Anlagen in oder an der
Wasserstraße gefährden können, dürfen über die Seiten von Fahrzeugen oder
Schwimmkörpern nicht hinausragen. 2.
Aufgeholte Anker
dürfen nicht unter den Boden oder den Kiel des Fahrzeugs oder die untere Ebene
des Schwimmkörpers reichen. 3.
Hat ein Fahrzeug, ein
Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage einen Gegenstand verloren und kann
die Schifffahrt dadurch behindert oder gefährdet werden, muss der Schiffsführer
oder die für die schwimmende Anlage verantwortliche Person dies unverzüglich
der nächsten zuständigen Behörde melden und dabei die Stelle, wo der Gegenstand
verloren ging, so genau wie möglich angeben. Ferner hat er die Stelle nach
Möglichkeit zu kennzeichnen. 4.
Wird von einem
Fahrzeug ein unbekanntes Hindernis in der Wasserstraße festgestellt, muss der
Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden und
dabei die Stelle, an der das Hindernis angetroffen wurde, so genau wie möglich
angeben. § 1.13 - Schutz der Schifffahrtszeichen 1.
Es ist verboten,
Schifffahrtszeichen (zum Beispiel Tafeln, Tonnen, Schwimmer, Baken) zum
Festmachen oder Verholen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern zu benutzen, sie zu
beschädigen oder unbrauchbar zu machen. 2.
Hat ein Fahrzeug oder
ein Schwimmkörper ein Schifffahrtszeichen oder eine zur Bezeichnung der
Wasserstraße dienende Einrichtung verschoben oder beschädigt, muss der
Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden. 3.
Jeder Schiffsführer,
der durch Unfälle verursachte oder sonstige Veränderungen an
Schifffahrtszeichen (zum Beispiel Erlöschen eines Lichtes, falsche Lage einer
Tonne, Zerstörung eines Zeichens) feststellt, hat die Pflicht, dies der nächsten
zuständigen Behörde unverzüglich zu melden. § 1.14 - Beschädigung von Anlagen Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper
eine Anlage (zum Beispiel Schleuse, Brücke) beschädigt, muss der Schiffsführer
dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden. § 1.15 - Verbot des Einbringens 1. Es ist verboten, feste Gegenstände oder andere Stoffe, die geeignet sind, die Schifffahrt oder sonstige Benutzer der Wasserstraße zu behindern oder zu gefährden, in die Wasserstraße zu werfen, zu gießen, sonst wie einzubringen oder einzuleiten. 2. Es ist insbesondere verboten, Ölrückstände jeder Art, auch wenn sie mit Wasser vermischt sind, in die Wasserstraße zu werfen, zu gießen oder sonst wie einzubringen. 3. Sind Stoffe nach Nr. 1 oder 2 unbeabsichtigt in die Wasserstraße gelangt oder drohen sie, in die Wasserstraße zu gelangen, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden und dabei die Art des Stoffes und die Stelle des Einbringens so genau wie möglich angeben. § 1.16 - Rettung und Hilfeleistung 1.
Der Schiffsführer
muss bei Unfällen, die Personen an Bord gefährden, alle verfügbaren Mittel zu
ihrer Rettung einsetzen. 2.
Wenn bei dem Unfall
eines Fahrzeugs oder Schwimmkörpers Personen in Gefahr sind oder eine Sperrung
des Fahrwassers droht, ist der Schiffsführer jedes in der Nähe befindlichen
Fahrzeugs verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit
des von ihm geführten Fahrzeugs vereinbar ist. § 1.17 - Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge 1.
Der Schiffsführer
eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder eines festgefahrenen oder
auseinandergerissenen Schwimmkörpers muss unverzüglich für die Meldung an die
nächste zuständige Behörde sorgen. Falls ein Fahrzeug festgefahren oder
gesunken ist, muss der Schiffsführer oder ein Mitglied der Besatzung an Bord oder
in der Nähe der Unfallstelle bleiben, bis die zuständige Behörde ihm gestattet,
sich zu entfernen. 2.
Falls im Fahrwasser
oder in dessen Nähe ein Fahrzeug festgefahren oder gesunken oder ein
Schwimmkörper festgefahren ist, muss der Schiffsführer unbeschadet der §§ 3.27
und 3.41, sofern es nicht offensichtlich unnötig ist, unverzüglich an
geeigneten Stellen und in ausreichender Entfernung von der Unfallstelle für
eine Warnung der herankommenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper sorgen, damit
diese rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen treffen können. 3.
Ereignet sich ein
Unfall beim Durchfahren einer Schleuse, ist dies der Schleusenaufsicht sofort
zu melden. 4.
Hat eines der in
Nummer 1 oder 2 genannten Fahrzeuge zu einem Verband gehört, muss der Führer
der Verbandes die dort vorgeschriebenen Maßnahmen treffen. § 1.18 - Freimachen des Fahrwassers 1.
Wenn ein
festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug, ein festgefahrener Schwimmkörper oder
ein von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper verlorener Gegenstand das Fahrwasser
ganz oder teilweise sperrt oder zu sperren droht, muss der Führer des Fahrzeugs
oder des Schwimmkörpers alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um das Fahrwasser
unverzüglich frei zu machen. 2.
Die gleiche
Verpflichtung hat ein Schiffsführer, dessen Fahrzeug zu sinken droht oder
manövrierunfähig wird. 3.
Hat eines der in
Nummer 1 oder 2 genannten Fahrzeuge zu einem Verband gehört, muss der Führer
des Verbandes die dort vorgeschriebenen Maßnahmen treffen. § 1.19 - Besondere Anweisungen 1.
Schiffsführer und
Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, müssen den
besonderen Anweisungen Folge leisten, die ihnen von den Bediensteten der
zuständigen Behörden für die Sicherheit bzw. den ordnungsgemäßen Ablauf der
Schifffahrt erteilt werden. 2.
Insbesondere können
die Bediensteten der zuständigen Behörden Fahrzeugen den Antritt der Fahrt
untersagen, wenn a) das Fahrzeug nicht mit einer Zulassungsurkunde oder einer nationalen
Fahrterlaubnis versehen ist oder diese Urkunden nicht mehr gültig sind, b) das Fahrzeug den Bestimmungen von § 1.07 nicht entspricht, c) die Besatzung oder Ausrüstung des Fahrzeugs den Bestimmungen von
§ 1.08 nicht entsprechen. § 1.20 - Überwachung Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, müssen den Bediensteten der zuständigen Behörden die erforderliche Unterstützung geben, insbesondere deren sofortiges Anbordkommen erleichtern, damit sie die Einhaltung dieser Verordnung und anderer anzuwendender Bestimmungen überwachen können. § 1.21 - Sondertransporte 1.
Als Sondertransport
gilt die Fortbewegung von a) Fahrzeugen und Verbänden, die nicht den §§ 1.06 und 1.08
entsprechen, b) schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern, soweit dabei nicht
offensichtlich eine Behinderung oder Gefährdung der Schifffahrt oder eine
Beschädigung von Anlagen ausgeschlossen ist. 2.
Sondertransporte
dürfen nur mit besonderer Erlaubnis der Behörden, die für die zu durchfahrenden
Strecken zuständig sind, durchgeführt werden. 3.
Sie unterliegen den
von diesen Behörden im Einzelfall festzusetzenden Auflagen. 4.
Für jeden
Sondertransport ist unter Berücksichtigung des § 1.02 ein Schiffsführer zu
bestimmen. § 1.22 - Anordnungen vorübergehender Art Die Schiffsführer müssen die von der
zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen vorübergehender Art befolgen, die
aus besonderen Anlässen für die Sicherheit bzw. den ordnungsmäßigen Ablauf der
Schifffahrt bekannt gemacht worden sind. § 1.23 - Erlaubnis von sportlichen und anderen
Veranstaltungen Sportveranstaltungen, Wasserfeste und
sonstige Veranstaltungen, die die Sicherheit bzw. den ordnungsmäßigen Ablauf
der Schifffahrt beeinträchtigen können, bedürfen der Erlaubnis der zuständigen
Behörden. § 1.24 - Bestimmungen für die Beförderung gefährlicher Güter Schiffsführer von Fahrzeugen, die
gefährliche Güter befördern, müssen die zum Schutz der Besatzung und der
Schifffahrt erlassenen besonderen Sicherheitsvorschriften einhalten. § 1.25 - Schutz und Überwintern der Fahrzeuge Hindern Witterungsverhältnisse die
Fahrzeuge an der Fortsetzung der Fahrt, können sie zu ihrem Schutz oder zum
Überwintern die Häfen und Schutzplätze aufsuchen. Die Schiffsführer müssen
dabei die besonderen Bestimmungen der zuständigen Behörden, die für diese Häfen
und Schutzplätze im Hinblick auf die örtlichen Umstände und die Lade- und
Entladevorgänge erlassen wurden,
beachten. § 1.26 - Anwendungsbereich dieser Verordnung 1.
Diese Verordnung gilt
auf dem schiffbaren Teil der Donau sowie auf den Wasserflächen der Häfen,
Schutzhäfen, Lade- und Entladestellen unbeschadet der besonderen Bestimmungen
der zuständigen Behörden, die für diese Häfen und Stellen im Hinblick auf die
örtlichen Umstände und die Lade- und Entladevorgänge erlassen wurden. 2.
Die Schiffsführer der
Fahrzeuge auf der Donau und andere von dieser Verordnung betroffene Personen
müssen die Grundsätzlichen
Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau und die örtlichen Vorschriften der Donauländer und der
Stromsonderverwaltungen für die entsprechenden Abschnitte der Donau beachten. Kennzeichen
und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge, Schiffseichung § 2.01 - Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen
Kleinfahrzeuge 1.
An jedem Fahrzeug,
ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft
befestigten Tafeln oder Schildern nachfolgende Kennzeichen angebracht sein: a) sein Name, der auch eine Devise sein kann. Der Name ist auf beiden Seiten des Fahrzeugs anzubringen;
außerdem muss er so angebracht sein, dass er auch von hinten sichtbar ist. Wird
eine dieser Aufschriften bei einem Fahrzeug, das einen Koppelverband oder einen
Schubverband fortbewegt, verdeckt, ist der Name auf Tafeln zu wiederholen, die
aus der Richtung, in der die Aufschrift verdeckt ist, gut sichtbar sind.
Darüber hinaus ist auf dem Fahrzeug der Name (oder dessen gebräuchliche
Kurzbezeichnung) der Organisation
oder des
Schiffseigners, der bzw. dem das Fahrzeug
gehört, anzubringen. Hat das Fahrzeug weder einen Namen noch eine Devise, ist
eine Nummer oder die Registernummer anzubringen, der der Buchstabe oder die
Buchstabengruppe des Staates nach Anlage 1 dieser Verordnung folgen, in dem der
Heimat- oder Registerort liegt; b) sein Heimat- oder Registerort. Der Name des Heimat- oder Registerortes
ist auf beiden Seiten oder am Heck des Fahrzeugs anzubringen; ihm folgt der
Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Staates, in dem der Heimat- oder
Registerort liegt. 2.
Darüber hinaus muss,
ausgenommen Kleinfahrzeuge: a) an jedem Fahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, die
Tragfähigkeit in Tonnen auf beiden Seiten des Fahrzeugs auf dem Schiffskörper
oder auf dauerhaft befestigten Tafeln angegeben sein; b) an jedem Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt
ist, die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste an Bord an gut sichtbarer Stelle
angebracht sein. 3.
Die oben genannten
Kennzeichen sind in gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen
anzubringen, wobei insbesondere eine Aufschrift in Ölfarbe als dauerhaft
angesehen wird. Die Höhe der Schriftzeichen muss beim Namen mindestens 20 cm, bei
den anderen Kennzeichen mindestens 15 cm betragen. Die Breite und die
Strichstärke der Schriftzeichen müssen der Höhe entsprechen. Die Schriftzeichen
müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund
angebracht sein. 4.
Die oben genannten
Kennzeichen können zusätzlich in anderen als lateinischen Schriftzeichen
angebracht sein. 5.
Seeschiffe dürfen
abweichend von den vorstehenden Bestimmungen ihre Kennzeichen beibehalten. 6.
Fahrzeuge mit
Besatzung müssen während der Fahrt bei Tag ihre Nationalflagge auf dem
Hinterschiff führen. § 2.02 - Kennzeichen der Kleinfahrzeuge 1.
An Kleinfahrzeugen
müssen die amtlichen Kennzeichen angebracht sein; sind diese nicht
vorgeschrieben, müssen angebracht sein: a) ihr Name oder eine Devise, b) der Name und die Anschrift ihres Eigentümers. 2.
Das amtliche
Kennzeichen oder das Kennzeichen nach Nummer 1 Buchstabe a muss auf der
Außenseite des Kleinfahrzeugs in mindestens 10 cm hohen, gut lesbaren und
dauerhaften lateinischen Schriftzeichen angebracht sein, wobei insbesondere
eine Aufschrift in Ölfarbe als dauerhaft angesehen wird. Hat das Kleinfahrzeug
weder einen Namen noch eine Devise, ist der Name (oder dessen gebräuchliche
Kurzbezeichnung) der Organisation, der das Fahrzeug gehört, gegebenenfalls gefolgt
von einer Nummer, anzubringen. 3.
Der Name und die
Anschrift des Eigentümers sind an gut sichtbarer Stelle an der Innen- oder
Außenseite des Fahrzeugs anzubringen. 4.
An Beibooten eines
Fahrzeugs genügen jedoch an der Innen- oder Außenseite der Name des Fahrzeugs,
zu dem sie gehören, und gegebenenfalls sonstige Angaben, die die Feststellung
des Eigentümers gestatten. § 2.03 - Schiffseichung Jedes Binnenschiff, das zur Güterbeförderung bestimmt ist,
ausgenommen Kleinfahrzeuge, muss geeicht sein. § 2.04 - Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger 1. An allen Fahrzeugen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen Marken angebracht sein, die die Ebene der größten Einsenkung anzeigen. Für Binnenschiffe sind die Methoden zur Bestimmung der größten Einsenkung und die Bedingungen für die Anbringung der Einsenkungsmarken in Anlage 2 festgelegt. Bei Seeschiffen ersetzt die „Sommer-Frischwassermarke“ die Einsenkungsmarken. * Schnelle Schiffe können statt der Nationalflagge auch ein Zeichen (Tafel) in Form und Farbe ihrer Nationalflagge führen
2.
An allen Fahrzeugen,
deren Tiefgang 1 m erreichen kann müssen Tiefgangsanzeiger angebracht sein. Für
Binnenschiffe sind die Bedingungen für die Anbringung der Tiefgangsanzeiger in
Anlage 2 festgelegt. § 2.05 - Kennzeichen der Anker 1.
Die Anker von
Fahrzeugen müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Wird der Anker auf einem
anderen Fahrzeug desselben Eigentümers verwendet, kann das ursprüngliche
Kennzeichen beibehalten werden. 2. Nummer 1 gilt nicht für Anker von Seeschiffen und Kleinfahrzeugen. Bezeichnung
der Fahrzeuge I. Allgemeines § 3.01 - Anwendung und Begriffsbestimmungen 1.
Für die Fahrt bei
Nacht gelten die §§ 3.08 bis 3.19, für das Stillliegen bei Nacht die §§ 3.20
bis 3.28. Für die Fahrt bei Tag gelten die §§ 3.29 bis 3.36, für das
Stillliegen bei Tag die §§ 3.36a bis 3.42. Die §§ 3.21, 3.25, 3.28, 3.37 und
3.42 gelten auch für Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, wenn sie
festgefahren sind. 2.
Wenn es die
Sichtverhältnisse erfordern, müssen die für die Nacht vorgeschriebenen Zeichen
zusätzlich auch bei Tag gesetzt werden. 3.
Bei Anwendung dieses
Kapitels gelten Schubverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht
überschreiten, sowie Koppelverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 23 m
nicht überschreiten, als einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb von
gleicher Länge. 4.
Die in diesem Kapitel
vorgeschriebenen Zeichen sind in Anlage 3 abgebildet. 5.
In diesem Kapitel
gelten als: a) „Topplicht": ein weißes starkes Licht, das ununterbrochen über
einen Horizontbogen von 225°, strahlt und so angebracht ist, dass es von vorn
bis beiderseits 22°30' hinter die Querlinie strahlt; b) „Seitenlichter": ein grünes helles Licht an Steuerbord
und ein rotes helles Licht
an Backbord, von denen jedes ununterbrochen über einen Horizontbogen von
112°30' strahlt und so angebracht ist, dass es auf seiner Seite von vorn bis
22°30' hinter die Querlinie strahlt; c) „Hecklicht": ein weißes
oder gelbes helles
oder gewöhnliches Licht oder ein weißes
gewöhnliches Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 135°
strahlt und so angebracht
ist, dass es über einen Bogen von 67°30' von hinten nach jeder Seite strahlt; d) „von allen Seiten sichtbares Licht": ein Licht, das ununterbrochen über einen
Horizontbogen von 360° strahlt; e) „Höhe“: die Höhe über der Ebene der Einsenkungsmarken oder
bei Fahrzeugen ohne Einsenkungsmarken über der
Ebene der
Wasserlinie, die
der
größten Einsenkung entspricht. § 3.02 - Lichter Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in
dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter ununterbrochen und gleichmäßig
strahlen. § 3.03 - Tafeln, Flaggen und Wimpel 1.
Soweit nichts anderes
bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Flaggen und
Tafeln rechteckig sein. 2. Ihre Farben dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein. 3. Ihre Abmessungen müssen so groß sein, dass sie gut sichtbar sind; diese Voraussetzung gilt als erfüllt: a)
bei Flaggen
und Tafeln, wenn ihre Länge und Breite mindestens 1 m (bei Kleinfahrzeugen
0,6 m) beträgt; b)
bei Wimpeln,
wenn ihre Länge mindestens 1 m und ihre Breite an einer Seite mindestens 0,50 m
beträgt. § 3.04 - Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel 1.
Die in dieser
Verordnung vorgeschriebenen
Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel dürfen durch Einrichtungen ersetzt
werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben. 2.
Ihre Farben dürfen
weder verblasst noch verschmutzt sein. 3.
Ihre Abmessungen
müssen so groß sein, dass sie gut gesehen werden können; diese Bedingung gilt
als erfüllt, wenn ihre Abmessungen mindestens betragen: a) für Zylinder 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser; b) für Bälle 0,60 m Durchmesser; c) für Kegel 0,60 m Höhe und 0,60 m Durchmesser der Grundfläche; d) für Doppelkegel 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser der
Grundfläche. § 3.05 - Verbotene Lichter und Zeichen 1.
Es ist verboten,
andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Lichter und Zeichen zu
gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben
oder zugelassen sind. 2.
Zur Verständigung von
Fahrzeugen untereinander und zwischen Fahrzeug und Land dürfen jedoch auch
andere Lichter und Zeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung
mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern und Zeichen führen kann. § 3.06 - Ersatzlichter Wenn in dieser Verordnung vorgeschriebene Lichter
ausfallen, müssen unverzüglich Ersatzlichter gesetzt werden. Hierbei kann ein
vorgeschriebenes starkes Licht durch ein helles Licht und ein vorgeschriebenes
helles Licht durch ein gewöhnliches Licht ersetzt werden. Die Lichter mit der
vorgeschriebenen Stärke sind so schnell wie möglich wieder zu setzen. § 3.07 - Verbotener Gebrauch von Signalleuchten,
Scheinwerfern, Tafeln, Flaggen und
anderen Gegenständen
1.
Es ist verboten,
Signalleuchten oder Scheinwerfer sowie Tafeln, Flaggen oder andere Gegenstände
in einer Weise zu gebrauchen, dass sie mit den in dieser Verordnung
vorgesehenen Lichtern oder Zeichen verwechselt werden, deren Sichtbarkeit
beeinträchtigen oder deren Erkennbarkeit erschweren können. 2. Es ist verboten, Signalleuchten oder Scheinwerfer in einer Weise zu gebrauchen, dass sie blenden und dadurch die Schifffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder behindern. II. Nachtbezeichnung II. A. Nachtbezeichnung
während der Fahrt § 3.08 - Nachtbezeichnung einzeln fahrender
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in Fahrt 1.
Einzeln fahrende
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen führen: a) ein Topplicht, das auf dem Vorschiff auf der Längsachse in einer
Höhe von mindestens 6 m gesetzt ist; diese Höhe darf bis auf 4 m verringert
werden, wenn die Länge des Fahrzeugs 40 m nicht überschreitet; b) Seitenlichter, die in gleicher Höhe in einer Ebene senkrecht zur
Längsachse des Fahrzeugs gesetzt sind; sie müssen mindestens 1 m tiefer als das
Topplicht und
hinter diesem
gesetzt sein; sie müssen binnenbords derart abgeblendet werden, dass das grüne
Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden
kann; c) ein Hecklicht, das auf dem Hinterschiff auf der Längsachse des
Fahrzeugs in ausreichender Höhe so gesetzt ist, dass es von einem überholenden
Fahrzeug gut gesehen werden kann. 2.
Ein einzeln fahrendes
Fahrzeug mit Maschinenantrieb darf zusätzlich auf dem Hinterschiff ein zweites
Topplicht führen, das auf der Längsachse des Fahrzeugs und mindestens 3 m höher
als das vordere Topplicht so gesetzt ist, dass der horizontale Abstand zwischen
diesen Lichtern mindestens das Dreifache des vertikalen Abstandes beträgt. 3.
Ein Fahrzeug mit
Maschinenantrieb, dem vorübergehend ein Vorspann vorausfährt, muss die Lichter
nach Nr. 1 und 2 beibehalten. 4.
Beim Durchfahren der
Öffnung einer festen oder einer geschlossenen
beweglichen Brücke, eines Wehres oder einer
Schleuse dürfen Fahrzeuge die Topplichter nach Nr. 1 und 2 in geringerer Höhe
führen, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann. 5.
Die Bestimmungen dieses
Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge und Fähren. § 3.09 - Nachtbezeichnung der Schleppverbände in
Fahrt 1.
Ein Fahrzeug mit
Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes und ein Vorspann, der ein
anderes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, einen Schub- oder Koppelverband
schleppt, müssen führen: a) zwei Topplichter in einem Abstand von etwa 1 m übereinander auf
dem Vorschiff auf der Längsachse des Fahrzeugs; das obere Licht muss den
Bestimmungen des § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a, entsprechen und
das untere Licht möglichst in
einer Höhe von mindestens 1 m über den
Seitenlichtern angebracht sein; b) die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b; c) ein gelbes statt eines weißen Hecklichtes auf der Längsachse des
Fahrzeugs in ausreichender Höhe, dass es vom Anhang, der dem Fahrzeug folgt,
vom Fahrzeug mit Maschinenantrieb oder vom Schub- bzw. Koppelverband, dem das
Fahrzeug als Vorspann vorausfährt, gut gesehen werden kann. 2.
Fahren mehrere
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes, oder
fahren einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb, einem Schub- oder Koppelverband
mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb nebeneinander, sei es längsseits
gekuppelt oder nicht, als Vorspann voraus, muss jedes dieser Fahrzeuge führen:
statt der Topplichter nach Nr. 1 Buchstabe a
drei Topplichter in einem
Abstand von etwa 1 m untereinander auf dem Vorschiff auf der Längsachse des
Fahrzeugs, das obere und das darunter liegende Licht in gleicher Höhe wie die
Lichter nach Nr. 1 Buchstabe a. Wird ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper
oder eine schwimmende Anlage von mehreren Fahrzeugen mit Maschinenantrieb
geschleppt, so gilt diese Bestimmung für jedes der schleppenden Fahrzeuge. 3. Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die den letzten Anhang eines
Schleppverbandes bilden, müssen das Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c
führen. Bilden mehr als zwei
längsseits gekuppelte Fahrzeuge den Schluss eines Verbandes, müssen nur die
beiden äußeren Fahrzeuge dieses Licht führen. Bilden Kleinfahrzeuge den Schluss
des Verbandes, bleiben sie bei der Anwendung dieser Bestimmung unberücksichtigt. 4. Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder
einer geschlossenen
beweglichen Brücke, eines
Wehres oder einer Schleuse dürfen die Fahrzeuge eines Schleppverbandes die
Lichter nach Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 in geringerer Höhe führen, damit die
Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann. 5. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen, und nicht für geschleppte Kleinfahrzeuge. § 3.10 - Nachtbezeichnung der Schubverbände in
Fahrt 1.
Schubverbände müssen
führen: a) drei Topplichter auf dem Vorschiff des Fahrzeugs an der Spitze
des Verbandes; diese Lichter müssen in der Form eines gleichseitigen Dreiecks
mit waagerechter Grundlinie in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des
Verbandes angeordnet sein. Das oberste Licht muss in einer Höhe von mindestens
6 m gesetzt sein. Die beiden unteren Lichter müssen in einem Abstand von etwa
1,25 m voneinander und etwa 1,10 m unter dem obersten Licht gesetzt sein. Die
Lichter sind von dem Fahrzeug zu führen, das am nächsten zur Längsebene des
Verbandes liegt. Die Masten für diese Lichter müssen auf der Längsachse des
Fahrzeugs stehen, auf dem sie geführt werden; b) die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b; diese Lichter
müssen auf dem breitesten Teil des Verbandes höchstens 1 m von dessen
Außenseiten entfernt möglichst nahe beim Schubschiff und in einer Höhe von
mindestens 2 m gesetzt sein; c) drei Hecklichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c auf dem
Schubschiff in einer waagerechten Linie senkrecht zu seiner Längsebene mit
einem seitlichen Abstand von etwa 1,25 m und in ausreichender Höhe, so dass sie
nicht durch eines der anderen Fahrzeuge des Verbandes verdeckt werden können. 2. Die Bestimmungen der Nr. 1 gelten auch für Schubverbände, denen vorübergehend ein oder mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb als Vorspann vorausfahren. 3.
Beim Durchfahren der
Öffnung einer festen oder
einer
geschlossenen
beweglichen
Brücke, eines Wehres oder einer Schleuse dürfen die Topplichter nach Nr.
1 Buchstabe a in geringerer Höhe geführt werden, damit die Durchfahrt ohne
Schwierigkeit erfolgen kann. § 3.11 - Nachtbezeichnung der Koppelverbände in
Fahrt 1.
Koppelverbände müssen
führen: a) das Topplicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a auf jedem Fahrzeug
mit Maschinenantrieb; b) die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b; diese Lichter
müssen an den Außenseiten des Verbandes möglichst in gleicher Höhe und
mindestens 1 m tiefer als das unterste Topplicht gesetzt sein; c) das Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c auf jedem Fahrzeug. 2.
Die Bestimmungen der
Nr. 1 gelten auch für Koppelverbände, denen vorübergehend ein oder mehrere
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb als Vorspann vorausfahren. 3.
Beim Durchfahren der
Öffnung einer festen oder
einer
geschlossenen
beweglichen
Brücke, eines Wehres oder einer Schleuse dürfen die Lichter nach Nr. 1
Buchstabe a in geringerer Höhe geführt
werden, damit die Durchfahrt ohne
Schwierigkeit erfolgen kann. 4.
Die Bestimmungen
dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge, die nur Kleinfahrzeuge
längsseits gekuppelt mitführen, und nicht für nur längsseits gekuppelte
Kleinfahrzeuge. § 3.12 - Nachtbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel
in Fahrt 1.
Fahrzeuge unter Segel
müssen führen: a) die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b; diese können
jedoch gewöhnliche Lichter statt heller Lichter sein; b) das Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c. 2.
Zusätzlich zu den
Lichtern nach Nr. 1 kann ein Fahrzeug unter Segel führen: zwei gewöhnliche oder helle
übereinander angeordnete, von allen Seiten sichtbare Lichter, das obere rot,
das untere grün; diese Lichter müssen an geeigneter Stelle im Topp oder am
oberen Teil des Mastes in einem Abstand von mindestens 1 m gesetzt sein. 3.
Die Bestimmungen
dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge. § 3.13 - Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in
Fahrt 1.
Einzeln fahrende
Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen führen: a) ein Topplicht; dieses Licht muss auf der Längsachse des
Kleinfahrzeugs mindestens 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt und hell
statt stark sein. Es kann jedoch, falls notwendig in gleicher Höhe wie die
Seitenlichter gesetzt sein; b) die Seitenlichter; diese Lichter können gewöhnlich statt hell
sein und müssen gesetzt werden i)
nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe
b oder ii)
nebeneinander oder in
einer einzigen Leuchte am oder nahe am Bug auf der Längsachse; c) das Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c; dieses Licht
entfällt, wenn das Topplicht nach Buchstabe a durch ein weißes, von allen
Seiten sichtbares Licht ersetzt wird. 2.
Einzeln fahrende
Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Länge von weniger als 7 m dürfen
statt der Lichter nach Nr. 1 an geeigneter Stelle und in ausreichender Höhe ein
weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht führen. 3.
Schleppt ein
Kleinfahrzeug ausschließlich Kleinfahrzeuge oder führt es nur solche längsseits
gekuppelt mit, muss es die Lichter nach Nr. 1 führen. 4.
Geschleppte oder
längsseits gekuppelt mitgeführte Kleinfahrzeuge müssen ein weißes gewöhnliches,
von allen Seiten sichtbares Licht führen. Diese Bestimmung gilt nicht für
Beiboote. 5.
Kleinfahrzeuge unter
Segel müssen führen: –
Seitenlichter und ein
Hecklicht, die Seitenlichter nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am
oder nahe am Bug auf der Längsachse des Fahrzeugs und das Hecklicht auf dem
Hinterschiff; diese Lichter können gewöhnliche Lichter sein; oder –
Seitenlichter und ein
Hecklicht in einer einzigen Leuchte, an einer geeigneten Stelle im Topp oder am
oberen Teil des Mastes; dieses Licht kann ein gewöhnliches Licht sein; oder –
ein weißes
gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht, wenn es sich um Kleinfahrzeuge
mit einer Länge von weniger als 7 m handelt. Bei Annäherung anderer Fahrzeuge
müssen diese Kleinfahrzeuge zusätzlich ein zweites weißes gewöhnliches Licht
zeigen. 6.
Einzeln weder mit
Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge müssen führen: ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten
sichtbares Licht. Beiboote müssen unter diesen Voraussetzungen dieses
Licht nur bei der Annäherung anderer Fahrzeuge zeigen. 7.
Beim Durchfahren der
Öffnung einer festen oder
einer
geschlossenen
beweglichen
Brücke, eines Wehres oder einer Schleuse dürfen die Lichter nach Nr. 1
Buchstabe a in geringerer Höhe geführt werden, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit
erfolgen kann. § 3.14 - Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge
in Fahrt bei Beförderung gefährlicher Güter 1. Fahrzeuge, die gefährliche Güter nach 7.1.5.0 ADN-D, aufgelistet in Tabelle A, Kapitel 3.2, Teil 3 des ADN-D befördern, müssen außer den anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichtern ein blaues Licht oder eine in Spalte 12 vorgeschriebene Anzahl von blauen Lichtern führen. 2.
Dieses Licht bzw. diese Lichter müssen an
einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten
sichtbar sind. 3. Fährt oder fahren in einem Schubverband oder in einer Zusammenstellung gekuppelter Fahrzeuge ein Fahrzeug oder mehrere Fahrzeuge nach Nr. 1, muss die Bezeichnung nach Nr. 1 auf dem Fahrzeug geführt werden, das den Verband oder die Zusammenstellung fortbewegt. 4. Fahrzeuge, Schubverbände bzw. gekuppelte Fahrzeuge, die verschiedene gefährliche Güter nach Nr. 1 befördern, führen die Bezeichnung für das gefährliche Gut, das die größte Anzahl der blauen Lichter nach Nr. 1 erfordert. 5. Die Lichtstärke der in diesem Paragraphen vorgeschriebenen blauen Lichter muss mindestens derjenigen der gewöhnlichen blauen Lichter entsprechen. § 3.15 - entfällt § 3.16 - Nachtbezeichnung der Fähren in Fahrt 1.
Nicht frei fahrende
Fähren müssen führen: a) ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht
in einer Höhe von mindestens
5 m;
diese Höhe darf
jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 20 m nicht überschreitet; b) ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht etwa 1 m
über dem Licht nach Buchstabe a. 2.
Frei fahrende Fähren
müssen führen: a) ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Nr. 1
Buchstabe a; b) ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Nr. 1
Buchstabe b; c) die Seitenlichter und das Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b
und c. 3.
Frei fahrende Fähren
mit Vorfahrtsrecht müssen führen: a) ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Nr. 1
Buchstabe a; b) ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Nr. 1
Buchstabe b; c) ein zweites grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht etwa
1 m über dem grünen Licht nach Nr. 1 Buchstabe b; d) die Seitenlichter und das Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b
und c. § 3.17 - entfällt § 3.18 - Zusätzliche Nachtbezeichnung manövrierunfähiger
Fahrzeuge 1.
Ein
manövrierunfähiges Fahrzeug muss erforderlichenfalls zusätzlich
zu den nach anderen Bestimmungen
dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichtern zeigen: ein rotes Licht, das geschwenkt wird; bei
Kleinfahrzeugen kann dieses Licht weiß statt rot sein. 2.
Erforderlichenfalls
müssen diese Fahrzeuge zusätzlich das vorgeschriebene Schallzeichen geben. § 3.19 - Nachtbezeichnung der Schwimmkörper und der schwimmenden Anlagen in Fahrt Unbeschadet der
besonderen Auflagen nach § 1.21 müssen
Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen: weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter, in genügender Zahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen. II. B. Nachtbezeichnung beim Stillliegen
§ 3.20 - Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim
Stillliegen 1.
Ein einzelnes
Fahrzeug, ein Fahrzeug, das an andere Fahrzeuge gekuppelt ist, oder ein
Koppelverband muss beim Stillliegen ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten
sichtbares Licht auf der Fahrwasserseite in einer Höhe von mindestens 3 m
führen. 2.
Ein Schubverband, der
vom Ufer entfernt stillliegt (ohne mittelbare oder unmittelbare Verbindung zum
Ufer), muss zwei weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter führen;
diese Lichter müssen auf dem Schubschiff und auf dem vorderen Teil des
Schubverbandes in einer Höhe von mindestens 3 m gesetzt sein. 3.
Kleinfahrzeuge,
ausgenommen Beiboote von Fahrzeugen, dürfen beim Stillliegen statt der Lichter
nach Nr. 1 ein weißes gewöhnliches Licht an einer geeigneten Stelle und so hoch
führen, dass es von allen Seiten sichtbar ist. 4.
Die Bezeichnung nach
diesem Paragraphen ist nicht erforderlich, wenn a) das Fahrzeug oder der Verband in einer Wasserstraße liegt, deren
Befahren vorübergehend nicht möglich oder verboten ist; b) das Fahrzeug oder der Verband am Ufer stillliegt und von diesem
aus hinreichend beleuchtet ist; c) das Fahrzeug oder der Verband außerhalb des Fahrwassers an
eindeutig sicherer Stelle stillliegt; d) ein Kleinfahrzeug am Ufer stillliegt. 5.
Die Bestimmungen
dieses Paragraphen gelten nicht für die in den §§ 3.23 und 3.27 genannten
Fahrzeuge. § 3.21 - Zusätzliche
Nachtbezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Die
Vorschriften von § 3.14 gelten für die dort genannten Fahrzeuge auch beim
Stillliegen. § 3.22 - entfällt § 3.23 - Nachtbezeichnung der Fähren, die an ihrer
Anlegestelle stillliegen 1.
Nicht frei fahrende
Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen, müssen die Lichter nach § 3.16
Nr. 1 führen. 2.
Frei fahrende Fähren,
die während des Betriebs an ihrer Anlegestelle stillliegen, müssen die Lichter
nach § 3.16 Nr. 1 führen. Bei kurzzeitigem Stillliegen können sie die Lichter
nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c beibehalten. Sie müssen das nach §
3.16 Nr. 3 Buchstabe b vorgeschriebene grüne Licht löschen, sobald sie nicht
mehr in Betrieb sind. § 3.24 - entfällt § 3.25 - Nachtbezeichnung stillliegender
Schwimmkörper und schwimmender Anlagen Unbeschadet der
besonderen Auflagen nach § 1.21 müssen
Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen: weiße gewöhnliche, von allen
Seiten sichtbare Lichter, in genügender Zahl, um ihre Umrisse im Fahrwasser
kenntlich zu machen. In diesem Fall gilt § 3.20 Nr. 4. § 3.26 – Nachtbezeichnung der Netze und anderer Fischereigeräte von
Fischereifahrzeugen Stellen in unmittelbarer Nähe des Fahrwassers oder an anderen Stellen der Wasserstraße ausgelegte Netze oder andere Fischereigeräte von Fischereifahrzeugen ein Hindernis für die Schifffahrt dar, müssen diese Netze oder andere Fischereigeräte durch eine ausreichende Anzahl weißer gewöhnlicher, von allen Seiten sichtbarer Lichter bezeichnet sein, um ihre Lage kenntlich zu machen. § 3.27 - Nachtbezeichnung
schwimmender Geräte in Betrieb sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge 1.
Schwimmende Geräte in
Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen
ausführen, müssen führen: a) auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter, etwa 1,00 m übereinander und gegebenenfalls b) auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein rotes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles
Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das obere der beiden nach
Buchstabe a geführten grünen Lichter, oder, sofern diese
Fahrzeuge gegen Wellenschlag zu schützen sind, c) auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, ein rotes gewöhnliches und ein weißes gewöhnliches
Licht oder ein rotes helles und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1
m über dem weißen, d) auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein rotes Licht in gleicher Höhe und von gleicher
Stärke wie das nach Buchstabe c geführte rote Licht, Diese Lichter sind so hoch
zu setzen, dass sie von allen Seiten sichtbar sind. 2.
Festgefahrene oder
gesunkene Fahrzeuge müssen die Lichter nach Nr. 1 Buchstabe c und d führen.
Lässt die Lage eines gesunkenen Fahrzeugs die Anbringung der Zeichen auf ihm
nicht zu, müssen sie auf Booten, Tonnen oder in anderer Weise gesetzt werden. 3.
Die zuständige
Behörde kann von der Führung der Lichter nach Nr. 1 Buchstabe a und b befreien. § 3.28 -
Nachtbezeichnung der Anker, die die Schifffahrt gefährden können 1.
Wenn in den Fällen
der §§ 3.20 und 3.25 die Anker von Fahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden
Anlagen so ausgeworfen sind, dass sie die Schifffahrt gefährden können, muss
das diesem Anker nächstgelegene Licht durch zwei weiße gewöhnliche, von allen
Seiten sichtbare Lichter ersetzt werden. Diese müssen in einem Abstand von etwa
1 m übereinander gesetzt werden. 2. Die Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen jeden ihrer Anker, der die Schifffahrt gefährden kann, durch eine Tonne mit Radarreflektor und einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren Licht bezeichnen. III. Tagbezeichnung III.A. Tagbezeichnung während der
Fahrt
§ 3.29 - Tagbezeichnung der Schleppverbände in
Fahrt 1.
Ein Fahrzeug mit
Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes und ein Vorspann, der ein
anderes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, einen Schub- oder Koppelverband
schleppt, müssen führen: einen gelben Zylinder, der oben und unten mit je einem
schwarzen und je einem weißen Streifen, letztere an den äußeren Enden,
eingefasst ist. Der Zylinder muss auf dem Vorschiff senkrecht und so hoch
gesetzt werden, dass er von allen Seiten sichtbar ist. 2.
Fahren mehrere
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes, oder
fahren einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb, einem Schub- oder Koppelverband
mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb nebeneinander, sei es längsseits
gekuppelt oder nicht, als Vorspann voraus, muss jedes dieser schleppenden
Fahrzeuge den Zylinder nach Nr. 1 führen.
Wird ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine
schwimmende Anlage von mehreren Fahrzeugen mit Maschinenantrieb
geschleppt, so gilt diese Bestimmung für
jedes der
schleppenden Fahrzeuge. 3.
Beim Durchfahren der
Öffnung einer festen oder einer geschlossenen
beweglichen Brücke, eines Wehres oder einer
Schleuse dürfen die Fahrzeuge eines Schleppverbandes den Zylinder nach Nr. 1
oder 2 in geringerer Höhe führen, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen
kann. 4.
Die Bestimmungen
dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich
Kleinfahrzeuge schleppen, und nicht für geschleppte Kleinfahrzeuge. § 3.30 - Tagbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel, die gleichzeitig ihre Antriebsmaschine benutzen Ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig seine
Antriebsmaschine benutzt, muss führen: einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach unten. Der Kegel muss möglichst hoch und an der Stelle gesetzt
werden, an der er am besten sichtbar ist. § 3.31 - Tagbezeichnung der Fahrzeuge für die
Beförderung von mehr als 12 Personen und einer Länge von weniger als 20 m Fahrzeuge, die für die Beförderung von mehr als 12 Personen
zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Länge von weniger als 20 m
aufweist, müssen führen: einen gelben Doppelkegel an geeigneter Stelle und so hoch,
dass er von allen Seiten sichtbar ist. § 3.32 - Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge
in Fahrt bei Beförderung gefährlicher Güter 1.
Fahrzeuge, die
gefährliche Güter nach 7.1.5.0 des ADN-D, aufgelistet in
Tabelle A, Kapitel 3.2, Teil 3 des ADN-D befördern,
müssen außer den anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen
einen blauen Kegel mit der Spitze nach unten in einer
in Spalte 12 vorgeschriebenen Anzahl führen. 2. Dieser Kegel oder diese Kegel müssen an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind. 3. Fährt oder fahren in einem Schubverband oder in einer Zusammenstellung gekuppelter Fahrzeuge ein Fahrzeug oder mehrere Fahrzeuge nach Nr. 1, muss die Bezeichnung nach Nr. 1 auf dem Fahrzeug geführt werden, das den Verband oder die Zusammenstellung fortbewegt. 4. Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die verschiedene gefährliche Güter nach Nr. 1 befördern, führen die Bezeichnung für das gefährliche Gut, das die größte Anzahl der blauen Kegel nach Nr. 1 erfordert. § 3.33 - entfällt § 3.34 - Tagbezeichnung der Fähren in Fahrt Fähren müssen führen: einen grünen Ball in einer Höhe von mindestens 6 m. Die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Länge der
Fähre 20 m nicht überschreitet. § 3.35 - Zusätzliche Tagbezeichnung
manövrierunfähiger Fahrzeuge 1.
Manövrierunfähige
Fahrzeuge müssen erforderlichenfalls zusätzlich
zu der nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung
vorgeschriebenen Bezeichnung führen: eine rote Flagge, die geschwenkt wird. 2.
Erforderlichenfalls
ist zusätzlich das vorgeschriebene Schallzeichen zu geben. § 3.36 - Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge
mit Vorrang Fahrzeuge, denen die zuständige Behörde zur Durchfahrt
durch Stellen, an denen eine bestimmte Reihenfolge gilt, einen Vorrang
eingeräumt hat, müssen zusätzlich
zu der nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung
vorgeschriebenen Bezeichnung führen: einen roten Wimpel, dessen Länge mindestens 1 m beträgt,
auf dem Vorschiff und so hoch, dass er gut sichtbar ist. III.B. Tagbezeichnung beim
Stillliegen § 3.36a - Tagbezeichnung der Fahrzeuge beim
Stillliegen 1.
Ein Fahrzeug mit
Maschinenantrieb beim Ankern, ausgenommen Kleinfahrzeuge, oder als Teil eines
Verbandes, das vom Ufer entfernt stillliegt (ohne mittelbare oder unmittelbare
Verbindung zum Ufer), muss führen: einen schwarzen Ball an geeigneter Stelle auf dem Vorschiff
und so hoch, dass er gut sichtbar ist. 2.
Die in diesem
Paragraphen vorgeschriebene Bezeichnung ist nicht erforderlich, wenn das
Fahrzeug a) in einer Wasserstraße stillliegt, deren Befahren vorübergehend
nicht möglich oder verboten ist, b) außerhalb des Fahrwassers an einer eindeutig sicheren Stelle
stillliegt. 3.
Dieser Paragraph gilt
nicht für die in § 3.41 genannten Fahrzeuge. § 3.37 - Tagbezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter § 3.32 gilt für die dort genannten Fahrzeuge auch beim
Stillliegen. § 3.38 - entfällt § 3.39 - entfällt §
3.40 - Tagbezeichnung der Netze und anderer Fischereigeräte von
Fischereifahrzeugen Stellen in unmittelbarer Nähe des Fahrwassers oder an anderen Stellen der Wasserstraße ausgelegte Netze oder andere Fischereigeräte von Fischereifahrzeugen ein Hindernis für die Schifffahrt dar, müssen diese Netze oder andere Fischereigeräte durch eine ausreichende Anzahl gelber Schwimmer oder gelber Flaggen bezeichnet sein, um ihre Lage kenntlich zu machen. § 3.41 - Tagbezeichnung schwimmender Geräte im
Betrieb sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge 1.
Schwimmende Geräte im
Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen
ausführen, müssen führen: a) auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, zwei grüne Doppelkegel etwa 1,00 m übereinander und gegebenenfalls b) auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, einen roten Ball in gleicher Höhe wie der obere der
beiden grünen Doppelkegel nach Buchstabe a, oder, sofern diese Fahrzeuge gegen Wellenschlag zu
schützen sind, c) auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren
untere Hälfte weiß ist, oder zwei Flaggen oder zwei Bälle übereinander, die
oberen rot, die unteren weiß, und gegebenenfalls d) auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, eine rote Flagge oder einen roten Ball in gleicher
Höhe wie die rot-weiße Flagge oder die rote Flagge auf der anderen Seite. 2.
Die Bezeichnung nach
Nr. 1 Buchstabe a und b kann durch folgende Zeichen ersetzt werden: a) auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, das Tafelzeichen E.1 „Erlaubnis der Durchfahrt“
(Anlage 7) und gegebenenfalls b) auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, das Tafelzeichen A.1 „Verbot der Durchfahrt“
(Anlage 7) in gleicher Höhe wie das Tafelzeichen nach Buchstabe a. 3.
Die Tafeln,
Doppelkegel, Bälle und Flaggen müssen so hoch gesetzt werden, dass sie von
allen Seiten sichtbar sind. Die Flaggen können durch Tafeln
gleicher Farbe ersetzt werden. 4.
Festgefahrene oder
gesunkene Fahrzeuge müssen bei Tag die Bezeichnung nach Nr. 1 Buchstabe c und d
führen. Lässt die Lage eines gesunkenen Fahrzeugs die Anbringung der Zeichen
auf ihm nicht zu, müssen sie auf Booten, Tonnen oder in anderer Weise gesetzt
werden. 5.
Die zuständige
Behörde kann von der Führung der Bezeichnung nach Nr. 1 und 2 Buchstabe a und b
befreien. § 3.42 - Tagbezeichnung der Anker, die die
Schifffahrt gefährden können Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren
Anker so ausgeworfen sind, dass sie die Schifffahrt gefährden können, müssen
jeden Anker bezeichnen durch: eine
gelbe Tonne mit Radarreflektor. IV. Sonstige Zeichen § 3.43 - Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu
betreten 1.
Sofern es an Bord
nicht beruflich tätigen Personen durch geltende Verordnungen verboten ist, das
Fahrzeug zu betreten, muss dieses Verbot angezeigt werden durch runde weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und
einem schwarzen Sinnbild des Fußgängers. Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg
aufzustellen. Abweichend von § 3.03 Nr. 3 muss ihr Durchmesser etwa 0,60 m
betragen. 2.
Die Tafeln müssen
erforderlichenfalls so beleuchtet werden, dass sie bei Nacht deutlich sichtbar
sind. § 3.44 - Verbot, an Bord zu rauchen und Feuer zu verwenden 1.
Sofern es verboten
ist, an Bord zu rauchen und Feuer zu verwenden, muss dieses Verbot angezeigt
werden durch runde weiße Tafeln von einem Durchmesser von etwa 60
cm, mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf
denen eine brennende Zigarette abgebildet ist. Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg
aufzustellen. Abweichend von § 3.03 Nr. 3 muss ihr Durchmesser etwa 0,60
m betragen. 2. Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet werden, dass sie bei Nacht deutlich sichtbar sind. § 3.45 - Bezeichnung der Fahrzeuge der
Überwachungsbehörden Fahrzeuge der Überwachungsbehörden führen als
Unterscheidungszeichen am Vorschiff an beiden Seiten des Schiffsrumpfes einen
weißen Rhombus mit blauem Rand. Außerdem führen sie: a) bei Tag die Staatsflagge sowie einen weißen Wimpel mit dem
vorgenannten Unterscheidungszeichen; b) bei Tag und Nacht, wenn es die Ausübung des Dienstes erfordert,
ein blaues Funkellicht. § 3.46 - Notzeichen 1.
Ein in Not
befindliches Fahrzeug, das Hilfe herbeirufen will, kann zeigen: a) eine Flagge oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im
Kreis geschwenkt wird; b) eine Flagge über oder unter einem Ball oder ballähnlichen
Gegenstand; c) ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird; d) Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen in kurzen
Zwischenräumen; e) ein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus dem Morsezeichen
●●● — — — ●●● (SOS); f) ein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder ähnlichem; g) rote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln; h) langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich
ausgestreckten Arme. 2.
Diese Zeichen
ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.01 Nr. 4. § 3.47 - Verbot des Stillliegens nebeneinander 1.
Sofern das seitliche
Stillliegen in der Nähe eines Fahrzeugs (zum Beispiel wegen der Art seiner
Ladung) durch
Rechtsvorschriften
oder
Sonderbestimmungen
der zuständigen Behörden verboten ist, muss dieses Fahrzeug an Deck in
der Längsachse führen: eine
weiße
quadratische Tafel, darunter eine dreieckige Zusatztafel. Die quadratische Tafel ist auf beiden Seiten weiß mit rotem
Rand und trägt einen roten Schrägstrich
von links oben nach rechts unten und
mittig ein schwarzes „P“.
Die dreieckige Zusatztafel ist auf beiden Seiten weiß und zeigt in schwarzen
Zahlen die Entfernung in Metern an, innerhalb derer das Stillliegen verboten
ist. 2.
Die Tafeln müssen
bei Nacht so beleuchtet
sein, dass sie an beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind. 3.
Dieser Paragraph gilt
nicht für die in §§ 3.21 und 3.37 genannten Fahrzeuge,
Schub- und Koppelverbände. § 3.48 - Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen
Wellenschlag 1.
In Fahrt befindliche
oder stillliegende Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen,
ausgenommen die in den §§ 3.27 und 3.41 genannten, die gegen Wellenschlag
vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper geschützt werden sollen, dürfen
unbeschadet der Vorschriften
anderer Paragraphen dieses Kapitels hinsichtlich der Bezeichnung zusätzlich führen: bei Nacht: ein rotes gewöhnliches und ein weißes
gewöhnliches Licht oder ein rotes helles und ein weißes helles Licht, das rote
Licht etwa 1 m über dem weißen, an einer Stelle, an der beide gut gesehen und
nicht mit anderen Lichtern verwechselt werden können; bei Tag: eine
Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist, an einer
geeigneten Stelle und so hoch, dass sie von allen Seiten sichtbar ist. Die
Flagge kann durch zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiß,
ersetzt werden. Die Flaggen können durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt
werden. 2.
Unbeschadet der §§
3.27 und 3.41 dürfen die Bezeichnung nach Nr. 1 nur führen: a) Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die schwer
beschädigt sind oder die sich an Rettungsarbeiten beteiligen sowie
manövrierunfähige Fahrzeuge; b) Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen mit
schriftlicher Erlaubnis der zuständigen Behörde. § 3.49 - Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in
Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen In Fahrt befindliche Fahrzeuge, die in der Wasserstraße
Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, dürfen
unbeschadet
anderer
Bestimmungen
dieser Verordnung hinsichtlich der Bezeichnung führen: bei Tag und bei Nacht: ein gelbes helles oder gewöhnliches,
von allen Seiten sichtbares Funkellicht. Diese Bezeichnung dürfen nur Fahrzeuge mit schriftlicher
Erlaubnis der zuständigen Behörde führen. Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk, Radar § 4.01 - Allgemeines 1.
Soweit in dieser oder
in anderen anzuwendenden Verordnungen
andere Schallzeichen
als Glockenschläge vorgesehen sind, müssen
sie wie folgt gegeben werden: a) auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge
nach Buchstabe b, mittels mechanisch betriebener Schallgeräte, die genügend
hoch angebracht sind, dass sich der Schall nach vorn und möglichst auch nach
hinten frei ausbreiten kann; die von diesen Schallgeräten erzeugten
Schallzeichen müssen den Bestimmungen der Anlage 6 Abschnitt I entsprechen; b) auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb und auf Kleinfahrzeugen mit
Maschinenantrieb, die nicht über ein mechanisch betriebenes Schallgerät
verfügen, mittels einer geeigneten Hupe oder eines geeigneten Horns; diese
Zeichen müssen den Bestimmungen der Anlage 6 Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe b und
Nr. 2 Buchstabe b entsprechen. 2.
Auf Fahrzeugen mit
Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen gleichzeitig mit den
Schallzeichen gleich lange Lichtzeichen gegeben werden. Die Lichtzeichen müssen
gelb, hell und von allen Seiten sichtbar sein. Dies gilt nicht für das Zeichen
der Radartalfahrer nach § 6.32 Nr. 4 Buchstabe a und nicht für
Glockenzeichen. 3.
Bei einem Verband
sind die vorgeschriebenen Schallzeichen nur von dem Fahrzeug zu geben, auf dem
sich der Führer des Verbandes befindet. Dies gilt nur, soweit nichts anderes
ausdrücklich bestimmt ist. 4.
Ein in Not
befindliches Fahrzeug, das Hilfe herbeirufen will, kann mit der Glocke läuten
oder wiederholt lange Töne abgeben. Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die
Sichtzeichen nach § 3.46. 5.
Um die Hörbarkeit der
Schallzeichen zu gewährleisten, darf bei normalen Betriebsbedingungen des
Fahrzeugs in Fahrt der Schalldruckpegel am Steuerstand in Kopfhöhe des
Rudergängers den Wert von 70 dB (A) nicht überschreiten. 6.
Eine Gruppe von
Glockenschlägen muss etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch wiederholte
Schläge von Metall auf Metall ersetzt werden. § 4.02 - Gebrauch der
Schallzeichen 1.
Unbeschadet anderer
Bestimmungen dieser Verordnung muss jedes Fahrzeug ausgenommen Kleinfahrzeuge
nach Nummer 2, erforderlichenfalls die Zeichen nach Anlage 6 Abschnitt III
geben. 2.
Einzeln fahrende
Kleinfahrzeuge oder Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen
oder längsseits gekuppelt mitführen, können erforderlichenfalls die allgemeinen
Zeichen nach Anlage 6 Abschnitt III Titel A geben. § 4.03 - Verbotene Schallzeichen 1.
Es ist verboten,
andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen zu gebrauchen
oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie durch diese Verordnung
nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind. 2.
Zur Verständigung von
Fahrzeug zu Fahrzeug und zwischen Fahrzeug und Land dürfen auch andere
Schallzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in
dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen führen kann. § 4.04 - Sprechfunk 1. Die Funkausrüstung an Bord eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage muss den Bestimmungen der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk (Basel 2000) sowie der Vollzugsordnung für den Funkdienst (Istanbul 2001) entsprechen. 2. Im internationalen Verkehr muss das Handbuch Binnenschifffahrtsfunk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil (Donau) an Bord des Fahrzeugs mitgeführt werden. 3.
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb,
ausgenommen Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmende Geräte, dürfen nur fahren,
wenn sie mit zwei betriebssicheren Sprechfunkanlagen ausgerüstet sind. Während
der Fahrt müssen die Sprechfunkanlagen in den Verkehrskreisen Schiff-Schiff und
Nautische Information ständig sende- und empfangsbereit sein. Der Verkehrskreis
Nautische Information darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von
Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden. 4.
Fähren und schwimmende Geräte mit
Maschinenantrieb dürfen nur fahren, wenn sie mit einer betriebssicheren
Sprechfunkanlage ausgerüstet sind. Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage
im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser
Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf
anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden. 5. Jedes mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstete Fahrzeug muss sich vor der Einfahrt in unübersichtliche Strecken, Furten, Strecken mit geregeltem Verkehr und Fahrwasserengen auf dem für den Verkehrskreis Schiff-Schiff zugewiesenen Kanal melden. 6. Das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) weist auf eine von der zuständigen Behörde festgelegte Verpflichtung hin, Sprechfunk zu benutzen. § 4.05 - Radar 1.
Bei
beschränkten Sichtverhältnissen gelten Fahrzeuge nur dann als Radarfahrer, wenn a)
sie mit
einem für die Binnenschifffahrt geeigneten Radargerät und einem Gerät zur
Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs ausgerüstet sind. Die Geräte
müssen in gutem Betriebszustand sein und einem von den zuständigen Behörden
zugelassenen schiffssicherheitstechnischen Baumuster entsprechen. Nicht
frei fahrende Fähren müssen jedoch nicht mit einem Gerät zur Anzeige der
Wendegeschwindigkeit ausgerüstet sein; b)
sie mit
einem Schallgerät ausgerüstet sind, das geeignet ist, das Dreitonzeichen nach §
1.01 Nr. 24 abzugeben. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge und für nicht
selbstfahrende Fähren; c)
sich an Bord
eine Person befindet, die ein Radarpatent, das den Empfehlungen der
Donaukommission entspricht oder ein gleichwertiges Zeugnis besitzt; Kleinfahrzeuge müssen außerdem mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein. 2.
Bei Schlepp-
bzw. Koppelverbänden gilt Nr. 1 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer
des Verbandes befindet. Schifffahrtszeichen und
Bezeichnung der Wasserstraße § 5.01 - Schifffahrtszeichen 1.
Anlage 7
dieser Verordnung enthält
die der Verkehrsregelung dienenden Schifffahrtszeichen für Verbote, Gebote,
Beschränkungen und Hinweise sowie die Zusatzzeichen. Gleichzeitig ist dort die
Bedeutung dieser Zeichen angegeben. 2.
Unbeschadet anderer
Bestimmungen dieser Verordnung sowie der besonderen Anweisungen in Einzelfällen
nach § 1.19 haben die Schiffsführer die Anordnungen zu befolgen sowie auf die
Empfehlungen und Hinweise zu achten, die ihnen durch die auf der Wasserstraße
oder an ihren Ufern angebrachten Zeichen nach Nr. 1 erteilt werden. §
5.02 - Bezeichnung der Wasserstraße 1.
Anlage 8
dieser Verordnung enthält
die Bezeichnung der Wasserstraße zur Erleichterung der Schifffahrt.
Gleichzeitig ist dort angegeben, unter welchen Voraussetzungen die
beschriebenen Zeichen verwendet werden. 2.
Auf der gesamten
Wasserstraße ist die Fahrrinne nach dem System der Seitenbezeichnung
gekennzeichnet, bezogen auf ein Fahrzeug, das dem Verlauf der Wasserstraße
folgt. Bei der Bezeichnung der Fahrrinne oder der Ufer beziehen sich
in dieser Verordnung die
Begriffe „rechts“ oder „links“ auf ein zu Tal fahrendes Fahrzeug. Fahrregeln A. Allgemeines §
6.01 - Begriffsbestimmungen 1.
Im Sinne dieses
Kapitels bedeutet der Begriff „zu Berg“ auf der Wasserstraße die Richtung zur
Quelle. 2.
In diesem Kapitel
gelten als: a) „Begegnen“: wenn zwei Fahrzeuge direkt entgegengesetzte oder fast
entgegengesetzte Kurse fahren; b) „Überholen“: wenn ein Fahrzeug (Überholender) sich einem anderen
in Fahrt befindlichen Fahrzeug (Vorausfahrender) in einem Winkel von mehr als
22,5˚ hinter der Querlinie des letzteren nähert und an ihm vorbeifährt; c) „Kreuzen“: wenn sich zwei Fahrzeuge in anderer als in den
Buchstaben a und b genannter Weise nähern. §
6.01a - Fahrzeuge mit hoher Geschwindigkeit Fahrzeuge jeder Größe, die mit hoher Geschwindigkeit
fahren, zum Beispiel Tragflügel- und Luftkissenfahrzeuge, müssen allen übrigen
Fahrzeugen den für deren Kurs notwendigen Raum lassen. Sie können nicht
verlangen, dass diese ihnen ausweichen. §
6.02 - Kleinfahrzeuge 1.
In diesem Kapitel
bedeutet der Begriff „Kleinfahrzeuge“ auch Verbände, die ausschließlich aus
Kleinfahrzeugen bestehen. 2. Sofern Bestimmungen dieses Kapitels vorsehen, dass eine Fahrregel nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, gilt, müssen Kleinfahrzeuge diesen Fahrzeugen, ausgenommen Fahrzeugen nach § 6.01a, den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen; sie können nicht verlangen, dass diese ihnen ausweichen. B. Begegnen, Kreuzen und Überholen §
6.03 - Allgemeine Grundsätze 1.
Das Begegnen oder
Überholen ist nur gestattet, wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller
örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs hinreichenden Raum für die
Vorbeifahrt gewährt. 2.
Bei Verbänden sind
die vorgeschriebenen Zeichen nach den §§ 6.04, 6.05 und 6.29 von dem Fahrzeug
zu zeigen oder zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet. 3.
Beim Begegnen oder
Überholen dürfen Fahrzeuge, deren Kurse jede Gefahr eines Zusammenstoßes
ausschließen, ihren Kurs nicht in einer Weise ändern, die die Gefahr eines
Zusammenstoßes herbeiführen könnte. 4.
Das Begegnen ist nur
gestattet, wenn der Schiffsführer sich überzeugt hat, dass das Begegnen ohne
Gefahr für andere Fahrzeuge ausgeführt werden kann. §
6.03a - Kreuzen 1.
Kreuzen sich die
Kurse zweier Fahrzeuge so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muss
das Fahrzeug, das das andere Fahrzeug an Steuerbord hat, diesem ausweichen, und
wenn es die Umstände erlauben, ein Kreuzen des Kurses vor diesem Fahrzeug
vermeiden. Jedoch muss das Fahrzeug, das den Fahrwasserrand an seiner
Steuerbordseite hat und diesem folgt, den Kurs beibehalten. Dies gilt nicht für
Kleinfahrzeuge gegenüber anderen Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind. 2.
Nr. 1 gilt nicht in
den Fällen der §§ 6.13, 6.14 und 6.16. 3.
Kreuzen sich die Kurse
zweier Kleinfahrzeuge unterschiedlicher Antriebsarten
so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes
besteht, müssen abweichend von Nr. 1 Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb allen
anderen Kleinfahrzeugen und Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die nicht unter
Segel fahren, den unter Segel fahrenden Kleinfahrzeugen ausweichen. Jedoch muss ein Kleinfahrzeug, das
den Fahrwasserrand an seiner Steuerbordseite hat und diesem folgt, seinen Kurs
beibehalten. 4.
Kreuzen sich die
Kurse zweier unter Segel fahrender Kleinfahrzeuge so, dass die Gefahr eines
Zusammenstoßes besteht, müssen sie abweichend von Nr. 1 einander wie folgt
ausweichen: a) Wenn die Kleinfahrzeuge den Wind nicht von derselben Seite haben,
muss das Kleinfahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen; b) wenn die Kleinfahrzeuge den Wind von derselben Seite haben, muss
das luvseitige dem leeseitigen Kleinfahrzeug ausweichen; c) wenn ein Kleinfahrzeug, das den Wind von Backbord hat, ein
anderes Kleinfahrzeug in Luv sichtet und nicht mit Sicherheit feststellen kann,
ob dieses andere Fahrzeug den Wind von Backbord oder von Steuerbord hat, muss
es dem anderen ausweichen. Jedoch muss ein Kleinfahrzeug, das den Fahrwasserrand an seiner Steuerbordseite hat und diesem folgt, seinen Kurs beibehalten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber anderen Fahrzeugen. §
6.04 - Begegnen: Grundregeln 1.
Beim Begegnen müssen
die Bergfahrer unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und des übrigen
Verkehrs den Talfahrern einen geeigneten Weg frei lassen. 2.
Bergfahrer, die
Talfahrer an Backbord vorbeifahren lassen, geben kein Zeichen. 3.
Bergfahrer, die
Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren lassen, müssen rechtzeitig an Steuerbord
zeigen:
Diese Zeichen müssen von vorn und von
hinten sichtbar sein und bis zur Beendigung der Vorbeifahrt gezeigt werden. Sie
dürfen nicht länger beibehalten werden, es sei denn, dass die Bergfahrer ihre
Absicht anzeigen wollen, auch weiterhin Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren zu
lassen. Die hellblaue Tafel muss einen weißen Rand von mindestens 5 cm Breite
haben, der Rahmen, das Gestänge und die Leuchte des Funkellichtes müssen von
dunkler Farbe sein. 4.
Muss angenommen
werden, dass die Absicht der Bergfahrer von den Talfahrern nicht verstanden
worden ist, müssen die Bergfahrer folgende Zeichen geben: a) „einen kurzen Ton", wenn die Vorbeifahrt an Backbord
stattfinden soll, oder b) „zwei kurze Töne", wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord
stattfinden soll. 5.
Unbeschadet des §
6.05 müssen die Talfahrer den Weg nehmen, den ihnen die Bergfahrer nach den
vorstehenden Bestimmungen weisen; sie müssen die Sichtzeichen nach Nr. 3 und
die Schallzeichen nach Nr. 4 erwidern, die die Bergfahrer an sie gerichtet
haben. 6.
Die Nr. 1 bis 5
gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge
sind und nicht für das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander. §
6.05 - Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln 1.
Abweichend von § 6.04
können a) zu Tal fahrende Fahrgastschiffe im Linienverkehr, deren
höchstzulässige Fahrgastzahl eine von der zuständigen Behörde festgelegte Zahl
nicht unterschreitet, wenn sie an einer Anlegestelle anlegen wollen, die an dem
von den Bergfahrern gehaltenen Ufer liegt, b) zu Tal fahrende Schleppverbände, die zum Aufdrehen ein bestimmtes
Ufer halten wollen, von den Bergfahrern verlangen, ihnen
einen anderen Weg frei zu lassen, wenn der nach § 6.04 gewiesene Weg für
sie nicht geeignet ist. Sie dürfen dies jedoch nur, nachdem sie sich
vergewissert haben, dass ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann. 2.
In diesem Fall müssen die
Talfahrer rechtzeitig folgende Zeichen geben: „einen kurzen Ton", wenn die Vorbeifahrt an
Backbord stattfinden soll; „zwei kurze Töne" und außerdem die
Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3, wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden
soll. 3.
Die Bergfahrer müssen
dem Verlangen der Talfahrer entsprechen und dies wie folgt bestätigen: –
mit „einem kurzen
Ton", wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll; –
mit „zwei kurzen
Tönen" und den Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3, wenn die Vorbeifahrt an
Steuerbord stattfinden soll. 4.
Muss angenommen
werden, dass die Absichten der Talfahrer von den Bergfahrern nicht verstanden
worden sind, müssen die Talfahrer die Schallzeichen nach Nr. 3 wiederholen. 5.
Erkennen die
Bergfahrer, dass der von den Talfahrern verlangte Weg nicht geeignet ist und
die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen sie „eine Folge sehr kurzer
Töne“ geben. Zur Abwehr dieser Gefahr müssen die Schiffsführer alle Maßnahmen
treffen, die die Umstände gebieten. 6.
Die Nr. 1 bis 5
gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge
sind und nicht für das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander. § 6.06 - Begegnen von
getreidelten Fahrzeugen Bei der Begegnung zwischen einem vom Ufer aus getreidelten
Fahrzeug und einem nicht getreidelten Fahrzeug muss abweichend von den §§ 6.04
und 6.05 stets dem getreidelten Fahrzeug die Seite, an der es getreidelt wird,
freigelassen werden. §
6.07 - Vorbeifahrt im engen Fahrwasser 1.
Um ein Begegnen auf
Strecken oder an Stellen, an denen das Fahrwasser nicht hinreichend breit für
die Vorbeifahrt ist (Fahrwasserengen), möglichst zu vermeiden, gilt: a) Fahrzeuge müssen die Fahrwasserengen in möglichst kurzer Zeit
durchfahren; b) bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen Fahrzeuge, bevor sie
in eine Fahrwasserenge hineinfahren, „einen langen Ton" geben; sie müssen
erforderlichenfalls, besonders wenn die Enge lang ist, das Schallzeichen
während der Durchfahrt wiederholen; c) Bergfahrer, die feststellen, dass ein Talfahrer im Begriff ist,
in eine Fahrwasserenge einzufahren, müssen unterhalb der Enge anhalten, bis der
Talfahrer sie durchfahren hat; d) Talfahrer, die feststellen, dass ein Verband bereits zu Berg in
eine Fahrwasserenge eingefahren ist, müssen, soweit möglich, oberhalb der Enge
verbleiben, bis der Bergfahrer sie durchfahren hat; die gleiche Verpflichtung
haben einzeln zu Tal fahrende Fahrzeuge gegenüber einzeln zu Berg fahrenden
Fahrzeugen. 2.
Ist das Begegnen in
einer Fahrwasserenge unvermeidlich, müssen die Fahrzeuge alle erforderlichen
Maßnahmen treffen, damit das Begegnen an einer Stelle und unter Bedingungen
stattfindet, die eine möglichst geringe Gefahr darstellen. Jeder Schiffsführer,
der feststellt, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muss „eine Folge
sehr kurzer Töne“ geben. §
6.08 - Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen 1.
Bei der Annäherung an
Strecken, die durch das Tafelzeichen A.4 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, müssen
die Bergfahrer bei der Annäherung von Talfahrern halten und warten, bis diese
die Strecken durchfahren haben. 2.
Wenn die zuständigen
Behörden das Begegnen dadurch ausschließen, dass sie die Durchfahrt jeweils nur
in einer Richtung gestatten, wird –
ein
Verbot der Durchfahrt durch ein allgemeines Verbotszeichen A.1 (Anlage 7), – die
Erlaubnis zur Durchfahrt durch ein allgemeines Hinweiszeichen E.1
(Anlage 7) angezeigt. Je nach den örtlichen
Umständen kann das Zeichen, das die Durchfahrt verbietet, durch das
Gebotszeichen B.8 (Anlage 7) angekündigt werden. 3.
Zeigt eine der zum
Setzen der Zeichen nach Nr. 2 eingerichtete Signalstation keines dieser
Zeichen, müssen die Fahrzeuge anhalten und warten, bis die Erlaubnis zur
Weiterfahrt von Bediensteten der zuständigen Behörden mündlich, durch Funk oder
durch Zeichen erteilt wird. §
6.09 - Überholen: Allgemeine Bestimmungen 1.
Das Überholen ist nur
gestattet, nachdem sich der Überholende vergewissert hat, dass dieses Manöver
ohne Gefahr ausgeführt werden kann. 2.
Der Vorausfahrende
muss das Überholen, soweit dies notwendig und möglich ist, erleichtern. Er muss
erforderlichenfalls seine Geschwindigkeit vermindern, damit das Überholmanöver
gefahrlos und so schnell ausgeführt werden kann, dass der übrige Verkehr nicht
behindert wird. Dies gilt nicht, wenn ein Kleinfahrzeug ein
Fahrzeug überholt, das nicht Kleinfahrzeug ist. §
6.10 - Überholen 1.
Sofern keine Gefahr
eines Zusammenstoßes besteht, darf der Überholende an Backbord oder an
Steuerbord des Vorausfahrenden überholen. 2.
Beim Überholvorgang
zwischen zwei Fahrzeugen unter Segel muss der Überholende grundsätzlich an der
Seite vorbeifahren, von der der Vorausfahrende den Wind hat. Diese Bestimmung
gilt nicht, wenn ein Kleinfahrzeug unter Segel von einem anderen Fahrzeug unter
Segel überholt wird. Wird ein Fahrzeug von einem Fahrzeug
unter Segel überholt, muss der Vorausfahrende das Überholen an der Seite
erleichtern, von der der Überholende den Wind hat.
Diese Bestimmung gilt nicht, wenn ein Kleinfahrzeug
ein anderes Fahrzeug überholt. 3.
Wenn das Überholen
möglich ist, ohne dass der Vorausfahrende seinen Kurs oder seine
Geschwindigkeit ändern muss, gibt der Überholende kein Schallzeichen. 4.
Wenn das Überholen
nicht ausgeführt werden kann, ohne dass der Vorausfahrende seinen Kurs ändert,
oder wenn zu befürchten ist, dass er die Absicht des Überholenden nicht erkannt
hat und dadurch die Gefahr eines Zusammenstoßes entstehen kann, muss der
Überholende folgende Schallzeichen geben: a) „zwei lange Töne und zwei kurze Töne", wenn er an Backbord
des Vorausfahrenden überholen will; b) „zwei lange Töne und einen kurzen Ton", wenn er an
Steuerbord des Vorausfahrenden überholen will. 5.
Wenn der
Vorausfahrende dem Verlangen des Überholenden nachkommen kann, muss er dem
Überholenden an der gewünschten Seite genügend Raum lassen, indem er
erforderlichenfalls nach der anderen Seite ausweicht, und folgende
Schallzeichen geben: a) „einen kurzen Ton", wenn das Überholen an Backbord
stattfinden soll; b) „zwei kurze Töne", wenn das Überholen an Steuerbord
stattfinden soll. 6.
Ist das Überholen
nicht an der vom Überholenden gewünschten, jedoch an der anderen Seite möglich,
muss der Vorausfahrende folgende Schallzeichen geben: a) „einen kurzen Ton", wenn das Überholen an Backbord möglich
ist; b) „zwei kurze Töne", wenn das Überholen an Steuerbord möglich
ist. Der Überholende muss, wenn er unter
diesen Umständen noch überholen will, folgende Schallzeichen geben: „zwei kurze
Töne" im Falle des Buchstaben a oder „einen kurzen Ton" im Falle des
Buchstaben b. Der Vorausfahrende muss dann dem
Überholenden genügend Raum an der Seite lassen, an der das Überholen
stattfinden soll, indem er erforderlichenfalls nach der anderen Seite
ausweicht. 7.
Ist ein Überholen nicht ohne Gefahr eines
Zusammenstoßes möglich, muss der Vorausfahrende „fünf kurze Töne" geben. 8.
Die Nr. 4 bis 7
gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge
sind, und nicht für das Überholen von Kleinfahrzeugen untereinander. §
6.11 - Überholverbot durch Schifffahrtszeichen Unbeschadet des § 6.08 Nr. 1 besteht a) ein allgemeines Überholverbot auf Strecken, deren Grenzen durch
das Tafelzeichen A.2 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, b) ein Überholverbot für Verbände untereinander auf Strecken, die
durch das Tafelzeichen A.3 (Anlage 7) gekennzeichnet sind. Dies gilt nicht, wenn mindestens einer der Verbände ein
Schubverband ist, dessen Länge 110 m und dessen Breite 12 m nicht
überschreitet. C.
Weitere Regeln für die Fahrt §
6.12 - Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs 1.
Auf Strecken mit
vorgeschriebenem Kurs wird dieser durch die Tafelzeichen B.1, B.2, B.3 oder B.4
(Anlage 7) angezeigt. Das Ende der Strecke kann durch das Hinweiszeichen E.11
(Anlage 7) angezeigt werden. 2.
Auf einer solchen
Strecke dürfen Bergfahrer keinesfalls die Fahrt der Talfahrer behindern;
insbesondere bei Annäherung an die Gebotszeichen B.4 müssen sie erforderlichenfalls
ihre Geschwindigkeit vermindern oder anhalten, damit die Talfahrer ihr Manöver
beenden können. §
6.13 - Wenden 1.
Fahrzeuge dürfen nur
wenden, nachdem sie sich vergewissert haben, dass der übrige Verkehr dies ohne
Gefahr zulässt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren
Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern. 2.
Werden durch das
beabsichtigte Manöver andere Fahrzeuge gezwungen, von ihrem Kurs abzuweichen
oder ihre Geschwindigkeit zu ändern, muss das Fahrzeug, das wenden will, seine
Absicht rechtzeitig ankündigen durch: a) „einen langen Ton und einen kurzen Ton“, wenn es über Steuerbord
wenden will, b) „einen langen Ton und zwei kurze Töne“, wenn es über Backbord
wenden will. 3.
Die anderen Fahrzeuge
müssen daraufhin, sofern dies nötig und möglich ist, ihre Geschwindigkeit und
ihren Kurs ändern, damit das Wenden ohne Gefahr geschehen kann. Insbesondere
müssen sie gegenüber Fahrzeugen, die aufdrehen wollen, dazu beitragen, dass
dieses Manöver in angemessener Zeit ausgeführt werden kann. 4.
Die Nr. 1 bis 3
gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge
sind. Für Kleinfahrzeuge untereinander gelten nur die Nr.n1 und 3. 5.
Auf Strecken, die
durch das Verbotszeichen A.8 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist das Wenden
verboten. Sind jedoch Strecken durch das Hinweiszeichen E.8 (Anlage 7)
gekennzeichnet, wird dem Schiffsführer empfohlen, dort zu wenden, wobei dieser
Paragraph zu beachten ist. § 6.14 - Verhalten bei
der Abfahrt Für Fahrzeuge, ausgenommen Fähren, die ihren Liege- oder
Ankerplatz verlassen, ohne zu wenden, gilt § 6.13 entsprechend; sie haben statt
der Schallzeichen nach § 6.13 Nr. 2 folgende Zeichen zu geben: „einen kurzen Ton", wenn sie ihren Kurs nach
Steuerbord richten, „zwei kurze Töne", wenn sie ihren Kurs nach Backbord
richten. §
6.15 - Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen den Teilen eines
Schleppverbandes Es ist verboten, in die Abstände zwischen den Teilen eines
Schleppverbandes hineinzufahren. §
6.16 - Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen
mit Überqueren der Wasserstraße 1.
Fahrzeuge dürfen in
einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße nur einfahren oder aus ihnen nur
ausfahren oder in die Hauptwasserstraße einfahren oder sie überqueren, nachdem
sie sich vergewissert haben, dass diese Manöver ausgeführt werden können, ohne
dass eine Gefahr entsteht und ohne dass andere Fahrzeuge unvermittelt ihren
Kurs oder ihre Geschwindigkeit ändern müssen. Ein Talfahrer, der zur Einfahrt in
einen Hafen oder in eine Nebenwasserstraße aufdrehen muss, hat einem
Bergfahrer, der ebenfalls einfahren will, die Vorfahrt zu lassen. Wasserstraßen, die als Nebenwasserstraßen gelten, können durch ein Tafelzeichen E.9 oder E.10 (Anlage 7) gekennzeichnet sein. 2.
Fahrzeuge, die ein
Manöver nach Nr. 1 beabsichtigen, das andere Fahrzeuge dazu zwingt oder zwingen
kann, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern, müssen ihre Absicht
rechtzeitig wie folgt ankündigen durch: –
„drei lange Töne und
einen kurzen Ton", wenn sie vor der Einfahrt oder nach der Ausfahrt ihren
Kurs nach Steuerbord richten wollen; –
„drei lange Töne und
zwei kurze Töne", wenn sie vor der Einfahrt oder nach der Ausfahrt ihren
Kurs nach Backbord richten wollen; –
„drei lange
Töne", wenn sie nach der Ausfahrt die Hauptwasserstraße überqueren wollen. Vor Beendigung des Überquerens müssen sie
erforderlichenfalls geben: –
„einen langen und einen kurzen Ton“, wenn sie
ihren Kurs nach Steuerbord richten wollen, oder – „einen langen Ton und zwei kurze Töne“, wenn sie ihren Kurs nach Backbord richten wollen.“ 3.
Die anderen Fahrzeuge
müssen daraufhin, soweit notwendig, ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit ändern.
Dies gilt auch, wenn das Zeichen B.10
(Anlage 7) an der Hauptwasserstraße, an einer Hafenmündung oder der Mündung
einer Nebenwasserstraße aufgestellt ist. 4.
Ist ein Tafelzeichen
B.9 (Anlage 7) an der Ausfahrt eines Hafens oder an einer Nebenwasserstraße
aufgestellt, dürfen aus dem Hafen oder der Nebenwasserstraße ausfahrende
Fahrzeuge in die Hauptwasserstraße nur einfahren oder sie überqueren, wenn
durch dieses Manöver die auf der Hauptwasserstraße fahrenden Fahrzeuge nicht
gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern. 5.
Fahrzeuge dürfen in
einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße nicht einfahren, wenn auf der
Hauptwasserstraße das Tafelzeichen A.1 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen nach
Anlage 7 Abschnitt II Nr. 2 gezeigt wird. Fahrzeuge dürfen aus einem Hafen oder
einer Nebenwasserstraße nicht ausfahren, wenn an der Mündung das Tafelzeichen
A.1 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen nach Anlage 7 Abschnitt II Nr. 2
gezeigt wird. 6.
Wenn auf der
Hauptwasserstraße das Tafelzeichen E.1 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen nach
Anlage 7 Abschnitt II Nr. 2 gezeigt wird, dürfen Fahrzeuge in einen Hafen oder
eine Nebenwasserstraße einfahren, auch wenn dieses Manöver die Fahrzeuge, die
auf der Hauptwasserstraße fahren, zwingen kann, ihren Kurs oder ihre
Geschwindigkeit zu ändern. Sie dürfen ausfahren, wenn an der Mündung das
Zeichen E.1 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen nach Anlage 7 Abschnitt II Nr.
2 gezeigt wird; in diesem Fall wird auf der Hauptwasserstraße das Zeichen B.10
(Anlage 7) gezeigt. 7.
Die Nr. 1 bis 3
gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge
sind; Nr. 4 gilt nicht für Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, gegenüber
Kleinfahrzeugen. Nr. 2 gilt nicht für Kleinfahrzeuge untereinander. § 6.17 - Fahrt auf gleicher Höhe 1. Fahrzeuge dürfen auf gleicher Höhe nur fahren, wo es der verfügbare Raum ohne Störung oder Gefährdung der Schifffahrt gestattet. 2.
Außer beim Überholen oder beim Begegnen
ist es verboten, näher als 50 m an Fahrzeuge, Schub- oder Koppelverbände
heranzufahren, die Lichter und Zeichen nach den §§ 3.14 und 3.32 führen. 3.
Unbeschadet des §
1.20 sind das Anlegen oder Anhängen an ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper in
Fahrt sowie das Mitfahren im Sogwasser ohne ausdrückliche Erlaubnis des
Schiffsführers verboten. 4.
Wasserskiläufer sowie
Personen, die Wassersport ohne Fahrzeug ausüben, müssen von Fahrzeugen und
Schwimmkörpern in Fahrt und von schwimmenden Geräten in Betrieb ausreichend
Abstand halten. §
6.18 - Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten 1.
Es ist verboten,
Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen. 2.
Dieses Verbot gilt
nicht für kleine Bewegungen auf Liegestellen und nicht für das Manövrieren; es
gilt jedoch für derartige Bewegungen und das Manövrieren auf Strecken, die nach
§ 7.03 Nr. 1 Buchstabe b durch das Verbotszeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet
sind. 3.
Das Verbot nach Nr. 1
gilt nicht auf Strecken, die nach § 7.03 Nr. 2 durch das Hinweiszeichen E.6
(Anlage 7) gekennzeichnet sind. §
6.19 - Treibenlassen 1.
Das Treibenlassen ist
verboten. Dieses Verbot gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liegestellen,
Lade- und Löschplätzen. 2.
Fahrzeuge, die sich
Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang laufender Antriebsmaschine zu Tal bewegen, gelten
nicht als treibende Fahrzeuge, sondern als Bergfahrer. §
6.20 - Vermeidung von Wellenschlag 1.
Fahrzeuge müssen ihre
Geschwindigkeit so einrichten, dass Wellenschlag oder Sogwirkungen, die Schäden
an stillliegenden oder in Fahrt befindlichen Fahrzeugen oder an Anlagen
verursachen können, vermieden werden. Insbesondere müssen sie: a) vor Hafenmündungen; b) in der Nähe von Fahrzeugen, die am Ufer oder an Landebrücken
festgemacht sind oder die laden oder löschen; c) in der Nähe von Fahrzeugen, die auf den üblichen Liegestellen
stillliegen; d) in der Nähe nicht frei fahrender Fähren; e) auf von den zuständigen Behörden durch ein Tafelzeichen A.9
(Anlage 7) gekennzeichneten Strecken ihre Geschwindigkeit rechtzeitig
vermindern, jedoch nicht unter das zu ihrer sicheren Steuerung notwendige Maß. 2. Gegenüber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflichtung nach Nr. 1 Buchstabe b und c nicht; § 1.04 bleibt unberührt. 3.
Beim Vorbeifahren an
Fahrzeugen, die die Lichter nach § 3.27 Nr. 1 Buchstabe c oder die Flagge oder
Flaggen nach § 3.41 Nr. 1 Buchstabe c führen, oder beim Vorbeifahren an
Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen, die die Lichter oder die
Flagge oder Flaggen nach § 3.48 Nr. 1 führen, müssen andere Fahrzeuge ihre
Geschwindigkeit, wie in Nr. 1 vorgeschrieben, vermindern. Sie haben außerdem
möglichst weiten Abstand zu halten. §
6.21 - Verbände 1.
Fahrzeuge mit
Maschinenantrieb, die einen Verband fortbewegen, müssen über eine ausreichende
Antriebsleistung verfügen, um die gute Manövrierfähigkeit des Verbandes zu
gewährleisten. 2.
Schubschiffe
in Talfahrt müssen, ohne
aufzudrehen, den Verband rechtzeitig anhalten und ihn dabei gut manövrierfähig
halten können. 3.
Fahrzeuge mit
Maschinenantrieb, die andere Fahrzeuge schleppen, schieben oder gekuppelt
mitführen, dürfen diese beim Festmachen oder Ankern nicht verlassen, ehe das
Fahrwasser freigemacht ist und sich der Führer des Verbandes vergewissert hat,
dass sie sich in Sicherheit befinden. 4.
Trägerschiffsleichter
dürfen an die Spitze eines Schubverbandes nur gestellt werden, wenn
an der Spitze des Schubverbandes
Anker angebracht sind. §
6.22 - Vorübergehende Sperrung der Schifffahrt Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines
Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) bekannt gibt, dass die Schifffahrt vorübergehend
gesperrt ist, müssen alle Fahrzeuge vor diesem Verbotszeichen anhalten. §
6.22a - Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen Es ist verboten, an den in den §§ 3.27 und 3.41 genannten
Fahrzeugen an der Seite vorbeizufahren, an der sie das Licht nach § 3.27 Nr. 1 Buchstabe b und d oder den roten Ball, die rote Flagge oder das Tafelzeichen A.1
nach § 3.41 Nr. 1 Buchstabe b und d und Nr. 2 Buchstabe b führen. D. Fähren §
6.23 - Verhalten der Fähren 1.
Fähren dürfen die
Wasserstraße nur überqueren, wenn sie sich vergewissert haben, dass der übrige
Verkehr eine gefahrlose Überfahrt zulässt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen
werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern. 2.
Für nicht frei
fahrende Fähren gilt zusätzlich: a) Solange eine Fähre nicht in Betrieb ist, muss sie den Liegeplatz
einnehmen, den ihr die zuständige Behörde zugewiesen hat; ist ihr ein
Liegeplatz nicht zugewiesen, muss sie so liegen, dass das Fahrwasser frei
bleibt; b) der Betrieb von Längsseilfähren ist verboten; c) die Fähre darf sich nicht länger im Fahrwasser aufhalten, als der
Betrieb es erfordert. E. Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen §
6.24 - Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines 1.
Ist in einer Brücken-
oder Wehröffnung das Fahrwasser nicht hinreichend breit für die gleichzeitige
Durchfahrt, gilt § 6.07. 2.
Ist das Durchfahren
einer Brücken- oder Wehröffnung erlaubt und ist diese Öffnung gekennzeichnet
durch: a) das Tafelzeichen A.10 (Anlage 7), ist die Schifffahrt außerhalb
des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten; b) das Tafelzeichen D.2 (Anlage 7), wird der Schifffahrt empfohlen,
sich in dem durch die beiden Tafeln
oder Lichter dieses Zeichens begrenzten Raum
zu halten. §
6.25 - Durchfahren unter festen Brücken 1.
Sind bestimmte
Öffnungen fester Brücken durch ein oder mehrere rote Lichter oder rot-weiß-rote
Tafeln (A.1 - Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen
verboten. 2.
Sind bestimmte
Öffnungen fester Brücken gekennzeichnet durch: a) das Tafelzeichen D.1a (Anlage 7) oder b) das Tafelzeichen D.1b (Anlage 7), das über der Brückenöffnung
angebracht ist, wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen zu benutzen. Ist die Öffnung nach Buchstabe a
gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt.
Ist sie nach Buchstabe b
gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in Gegenrichtung verboten. In diesem Falle
ist die Öffnung auf der anderen Seite durch das Verbotszeichen A.1 (Anlage 7)
gekennzeichnet. 3.
Sind bestimmte
Öffnungen fester Brücken nach Nr. 2 gekennzeichnet, kann die Schifffahrt die
nicht gekennzeichneten Öffnungen nur auf eigene Gefahr
und Verantwortung benutzen. §
6.26 - Durchfahren beweglicher Brücken 1.
Unbeschadet anderer
Bestimmungen dieser und anderer anzuwendender Verordnungen haben die
Schiffsführer bei der Annäherung an eine bewegliche Brücke und bei der
Durchfahrt die Anweisungen zu befolgen, die ihnen gegebenenfalls von der Brückenaufsicht
für die Sicherheit und
den
ordnungsgemäßen
Ablauf der Schifffahrt bzw. zur Beschleunigung der Durchfahrt erteilt
werden. 2.
Bei der Annäherung an
bewegliche Brücken müssen Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit vermindern. Können
oder wollen Fahrzeuge die Brücke nicht durchfahren, müssen sie, wenn am Ufer
das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, vor diesem Tafelzeichen anhalten. 3.
Bei der Annäherung an
bewegliche Brücken ist das Überholen ohne besondere Anweisung der
Brückenaufsicht verboten. 4.
Die Durchfahrt kann
durch folgende Zeichen geregelt werden: a) ein oder mehrere rote Lichter: Verbot der Durchfahrt; b) ein rotes Licht und ein grünes Licht nebeneinander oder ein rotes
über einem grünen Licht: Die Durchfahrt ist noch verboten, aber die Brücke
wird geöffnet, und die Fahrzeuge haben Vorbereitungen zur Weiterfahrt zu
treffen. c) ein oder mehrere grüne Lichter: Erlaubnis zur Durchfahrt; d) zwei rote Lichter übereinander: Der Betrieb zur Öffnung der Brücke für die
Schifffahrt ist unterbrochen; e) ein gelbes Licht an der Brücke zusammen mit den Zeichen nach den
Buchstaben a und d: Verbot der Durchfahrt, ausgenommen Fahrzeuge von
geringer Höhe; die Durchfahrt ist in beiden Richtungen erlaubt; f) zwei gelbe Lichter an der Brücke zusammen mit den Zeichen nach den Buchstaben a und d: Verbot der Durchfahrt, ausgenommen Fahrzeuge von
geringer Höhe; die Durchfahrt in Gegenrichtung ist verboten. 5.
Die roten Lichter
nach Nr. 4 können durch rot-weiß-rote Tafeln (Tafelzeichen A.1 – Anlage 7),
die grünen Lichter durch
grün-weiß-grüne Tafeln (Tafelzeichen E.1 – Anlage 7) und die gelben
Lichter durch gelbe Tafeln (Tafelzeichen D.1 – Anlage 7) ersetzt werden. §
6.27 - Durchfahren der Wehre 1.
Im Bereich
und bei der Durchfahrt eines
Wehres ist es verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen. 2.
Das Durchfahren einer
Wehröffnung ist nur erlaubt, wenn diese links und rechts durch das Tafelzeichen
E.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist. 3.
Das Verbot, eine
Wehröffnung zu durchfahren, kann durch ein oder mehrere rote Lichter oder
rot-weiß-rote Tafeln (Tafelzeichen A.1 – Anlage 7) angezeigt sein. 4.
Abweichend von Nr. 2
kann bei einem Wehr mit Wehrsteg die Erlaubnis zum Durchfahren einer
Wehröffnung auch durch das am Wehrsteg über der Wehröffnung angebrachte
Tafelzeichen D.1 (Anlage 7) angezeigt sein. §
6.28 - Durchfahren der Schleusen 1.
Bei der Annäherung an
die Schleusenvorhäfen müssen die Fahrzeuge ihre Fahrt vermindern. Können oder
wollen sie nicht sogleich in die Schleuse einfahren, müssen sie, wenn am Ufer
das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, vor diesem anhalten. 2.
In Schleusenvorhäfen
und in Schleusen müssen Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage für den
Verkehrskreis Nautische Information ausgerüstet sind, den Kanal der Schleuse
überwachen. 3.
Geschleust wird in
der Reihenfolge des Eintreffens in den Schleusenvorhäfen. Kleinfahrzeuge sind
nicht berechtigt, eine besondere Schleusung zu verlangen. Sie dürfen erst nach
Aufforderung durch die Schleusenaufsicht in die Schleusenkammer einfahren.
Kleinfahrzeuge dürfen, wenn sie gemeinsam mit Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge
sind, geschleust werden, erst nach diesen in die Schleuse einfahren. 4.
Bei der Annäherung an
Schleusen, insbesondere in Schleusenvorhäfen, ist das Überholen verboten. 5.
In den Schleusen
müssen die Anker vollständig hochgenommen sein. Das gilt auch in den
Schleusenvorhäfen, solange die Anker nicht benutzt werden. 6.
Bei der Einfahrt in
Schleusen müssen die Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit so vermindern, dass ein
Anprall an Schleusentore, Schutzvorrichtungen, andere Fahrzeuge, Schwimmkörper
oder schwimmende Anlagen vermieden wird. 7.
In den Schleusen a) müssen sich die Fahrzeuge, sofern an den Schleusenwänden Grenzen
markiert sind, innerhalb dieser halten; b) müssen die Fahrzeuge während der Füllung und der Entleerung der
Schleusenkammer und bis zur Erlaubnis der Ausfahrt festgemacht sein und die
Befestigungsmittel so bedient werden, dass Stöße gegen Schleusenwände,
Schleusentore, Schutzvorrichtungen oder gegen andere Fahrzeuge oder
Schwimmkörper vermieden werden; c) sind Fender zu verwenden; diese müssen schwimmfähig sein, wenn
sie nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind; d) ist es verboten, von den Fahrzeugen oder Schwimmkörpern Wasser
auf Schleusenplattformen oder andere Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu schütten
oder ausfließen zu lassen; e) darf nach dem Festmachen des Fahrzeugs bis zur Erlaubnis der
Ausfahrt die Antriebsmaschine nur in außergewöhnlichen Fällen benutzt werden,
um die Sicherheit der Schleusung zu gewährleisten;
f) Kleinfahrzeuge
müssen zu den anderen Fahrzeugen Abstand halten. 8.
In Schleusenvorhäfen
und in Schleusen muss zu Fahrzeugen und Verbänden, die das blaue Licht nach §
3.14 Nr. 1 oder den blauen Kegel nach § 3.32 Nr. 1 führen, ein seitlicher
Abstand von mindestens 10 m eingehalten werden. Das gilt jedoch nicht für
Fahrzeuge und Verbände, die die gleiche Bezeichnung führen. 9.
Fahrzeuge und
Verbände, die zwei oder drei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 oder zwei
oder drei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 2 oder 3 führen, werden allein
geschleust. 10.
Fahrzeuge und
Verbände, die ein blaues Licht nach § 3.14 Nr. 1 oder einen blauen Kegel nach §
3.32 Nr. 1 führen, werden nicht zusammen mit Fahrgastschiffen geschleust. 11.
Die Schleusenaufsicht
kann zur Sicherheit und zum ordnungsgemäßen Ablauf des Verkehrs, zur
Beschleunigung der Durchfahrt oder zur vollen Ausnutzung der Schleusen Anordnungen
erteilen, die diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm abweichen. Die Fahrzeuge
haben diese Anordnungen in den Schleusen und in den Schleusenvorhäfen zu befolgen. § 6.28a - Einfahren in und Ausfahren aus Schleusen 1.
Die Einfahrt in die
Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch Sichtzeichen geregelt, die auf einer
Seite oder auf beiden Seiten der Schleuse gezeigt werden. Diese Zeichen
bedeuten: a) zwei rote Lichter übereinander: Einfahrt verboten; Schleuse außer Betrieb; b) ein rotes Licht oder zwei rote Lichter nebeneinander: Einfahrt verboten; Schleuse geschlossen; c) das Erlöschen eines der beiden roten Lichter nebeneinander oder
ein rotes und ein grünes Licht nebeneinander oder ein rotes über einem grünen
Licht: Einfahrt verboten; Öffnung der Schleuse wird
vorbereitet; d) ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter nebeneinander: Einfahrt erlaubt. 2.
Die Ausfahrt aus der
Schleuse wird bei Nacht und bei Tag durch folgende Sichtzeichen geregelt: a) ein rotes Licht oder zwei rote Lichter: Ausfahrt verboten; b) ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter: Ausfahrt erlaubt. 3.
Ein oder beide rote Lichter
nach den Nr. 1 und 2 können durch ein Tafelzeichen A.1 (Anlage 7) ersetzt
werden.
Ein oder
beide grüne Lichter nach den Nr. 1 und 2 können
durch das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7) ersetzt werden. 4.
Sind die Licht- und
Tafelzeichen außer Betrieb, sind Ein- und Ausfahrt ohne besondere Anordnung der
Schleusenaufsicht verboten. §
6.29 - Vorrang bei der Schleusung Abweichend von § 6.28 Nr. 3 haben Vorrang bei der
Schleusung: a) Fahrzeuge der zuständigen Behörden, der Feuerwehr, der Polizei
oder des Zolls
sowie der
Rettungs- bzw. Sanitätsdienste, die in Ausübung dringender dienstlicher
Aufgaben unterwegs sind; b) Fahrzeuge mit Erlaubnis der zuständigen Behörden und dem roten Wimpel
nach § 3.36
am Bug. Nähern sich solche Fahrzeuge den Schleusenvorhäfen oder liegen sie darin still, müssen die anderen Fahrzeuge, soweit möglich, ihnen die Durchfahrt erleichtern. F.
Beschränkte Sichtverhältnisse, Radarschifffahrt §
6.30 - Allgemeine Regeln für die Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen 1.
Bei beschränkten
Sichtverhältnissen müssen alle Fahrzeuge im Hinblick auf die Sichtverhältnisse
mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren. Sie müssen mit einer
Sprechfunkanlage für die Verkehrskreise Schiff-Schiff und Schiff-Land
ausgerüstet sein, die sich in einwandfreiem Betriebszustand befinden und den
Vorschriften der zuständigen Behörden entsprechen muss. Es ist ein Ausguck auf
dem Vorschiff aufzustellen, bei Verbänden jedoch nur auf dem ersten Fahrzeug.
Er muss sich in Sicht- oder in Hörweite des Schiffs- oder Verbandsführers
befinden oder durch eine Sprechverbindung mit ihm verbunden sein. Die Fahrzeuge
müssen die Schallzeichen nach §§ 6.32 und 6.33 geben und die vorgeschriebene
Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt führen. 2.
Fahrzeuge müssen
unverzüglich anhalten,
sobald sie mit Rücksicht auf die beschränkten Sichtverhältnisse, den übrigen
Verkehr und die örtlichen Umstände die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr fortsetzen
können. Schleppverbände müssen an der nächsten geeigneten Stelle anhalten, wenn
zwischen den geschleppten Fahrzeugen und dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb an
der Spitze des Verbandes eine Verständigung durch Sichtzeichen nicht mehr
möglich ist. 3.
Fahrzeuge, die Radar
benutzen, dürfen bei der Entscheidung, die Fahrt einzustellen oder
fortzusetzen, und bei der Bemessung der Fahrgeschwindigkeit die Radarortung
berücksichtigen. Sie müssen jedoch die verminderte Sicht der anderen Fahrzeuge
berücksichtigen. 4.
Beim Anhalten ist das
Fahrwasser so weit wie möglich frei zu machen. 5.
Während der Fahrt bei
beschränkten Sichtverhältnissen müssen die Fahrzeuge den Kanal 16 (im Bereich
der Bundesrepublik
Deutschland den Kanal 10) verwenden.
Für den Verkehrskreis
Schiff-Schiff ist Kanal 10 zu verwenden. Die Fahrzeuge müssen
den entgegenkommenden Fahrzeugen
die für die Sicherheit der Schifffahrt erforderlichen Informationen geben. 6.
Fahrzeuge, die die
Fahrt fortsetzen, müssen sich beim Begegnen so weit rechts halten, wie es für
eine Vorbeifahrt an Backbord erforderlich ist. § 6.04 Nr. 3 bis 5 und § 6.05,
ausgenommen Nr. 5, die sich auf eine Folge kurzer Töne bezieht, gelten nicht
bei beschränkten Sichtverhältnissen. § 6.31 - Schallzeichen
beim Stillliegen 1.
Fahrzeuge und
Schwimmkörper, die im Fahrwasser oder in dessen Nähe außerhalb der Häfen oder
der durch die zuständigen Behörden bestimmten Liegestellen stillliegen, müssen
bei beschränkten Sichtverhältnissen im Verkehrskreis Schiff-Schiff in
Hörbereitschaft stehen. Sobald sie über Funk über die Annäherung anderer
Fahrzeuge benachrichtigt werden oder sobald und so lange sie eines der nach §
6.32 Nr. 5 oder nach § 6.33 Nr. 1 Buchstabe b vorgeschriebenen Schallzeichen
eines herankommenden Fahrzeugs vernehmen, müssen sie ihre Lage über Funk
bekannt geben oder folgende Schallzeichen geben: a) „eine Gruppe von Glockenschlägen“, wenn sie auf der linken Seite
des Fahrwassers
(für den in
Strömungsrichtung schauenden Beobachter) stillliegen; b) „zwei Gruppen von Glockenschlägen“, wenn sie auf der rechten
Seite des Fahrwassers
(für
den in Strömungsrichtung schauenden Beobachter) stillliegen; c) „drei Gruppen von Glockenschlägen“, wenn ihre Lage unbestimmt
ist. 2.
Die Schallzeichen
sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen. 3.
Bei einem
Schubverband gelten Nr. 1 und 2 nur für das schiebende bzw. schleppende
Fahrzeug. Bei Koppelverbänden gelten sie nur für eines der Fahrzeuge des
Verbandes. Bei einem Schleppverband gelten die Nr. 1 und 2 für den Schlepper
und den letzten Anhang. 4.
Dieser Paragraph gilt
auch für Fahrzeuge, die im Fahrwasser oder in dessen Nähe festgefahren sind und
andere Fahrzeuge gefährden können. §
6.32 - Radarfahrt 1.
Bei
beschränkten Sichtverhältnissen dürfen Fahrzeuge
nur dann mit Radar fahren – Radarfahrt –, wenn eine Person, die neben dem für die
Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke erforderlichen Schiffsführerzeugnis
(Diplom) für Binnenschiffe auf der Donau ein Zeugnis nach § 4.05 Nr. 1 Satz 1
Buchstabe c besitzt, und eine zweite Person, die mit der Verwendung von Radar
in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist, sich ständig im Steuerhaus
aufhalten. Wenn im Schiffsattest
oder Schiffszeugnis vermerkt ist, dass das Fahrzeug über einen
Radar-Einmannsteuerstand verfügt, muss sich die zweite Person nicht ständig im
Steuerhaus aufhalten. 2.
Bei der
Radarfahrt sind die Fahrzeuge, Schub- bzw. Schleppverbände und gekuppelte
Fahrzeuge von der Aufstellung eines Ausgucks nach § 6.30 Nr. 1 befreit, sofern
der Schiffsführer in der Lage ist, die Fahrt gefahrlos fortzusetzen. 3.
Sobald ein
Fahrzeug in der Radarfahrt zu Tal auf dem Radarbildschirm Echos von Fahrzeugen
bemerkt, deren Standort oder Kurs eine Gefahrenlage verursachen kann, oder wenn
es sich einer Strecke nähert, in der sich auf dem Radarbildschirm noch nicht
wahrzunehmende Fahrzeuge befinden können, muss es a)
das
Dreitonzeichen nach § 4.05 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe b geben; dieses Schallzeichen
ist so oft, wie es notwendig ist, zu wiederholen. Dies gilt nicht für
Kleinfahrzeuge; b)
seine
Geschwindigkeit vermindern und, falls nötig, Bug zu Tal anhalten oder
aufdrehen. 4.
Sobald ein
Fahrzeug in der Radarfahrt zu Berg das Dreitonzeichen nach Nr. 3 Buchstabe a
hört oder auf dem Radarbildschirm Fahrzeuge bemerkt, deren Standort oder Kurs
eine Gefahrenlage verursachen können, oder wenn es sich einer Strecke nähert, in
der sich auf dem Radarbildschirm noch nicht wahrzunehmende Fahrzeuge befinden
können, muss es die in § 6.33 Nr. 2 vorgeschriebenen Schallzeichen geben, die
so oft, wie es notwendig ist, zu wiederholen sind und den entgegenkommenden
Fahrzeugen über Sprechfunk seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung
und seinen Standort (Stromkilometer) mitteilen und ansagen, ob es die blaue
Tafel oder das weiße Funkellicht nach § 6.04 zeigt oder nicht. Ein
Kleinfahrzeug darf jedoch lediglich seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine
Fahrtrichtung und seinen Standort (Stromkilometer) mitteilen und ansagen, nach
welcher Seite es ausweicht. Alle Fahrzeuge in der
Radarfahrt zu Tal müssen über Sprechfunk antworten, indem sie ihre Fahrzeugart,
ihren Namen, ihre Fahrtrichtung und ihren Standort mitteilen und den ihnen
gewiesenen Weg bestätigen oder mitteilen, nach welcher Seite sie ausweichen. 5.
Fahrzeuge in
der Radarfahrt dürfen nur überholen, nachdem sie über Sprechfunk vereinbart
haben, an welcher Seite das Überholen erfolgen soll, und nur dann, wenn das
Fahrwasser hinreichend breit ist. 6.
Bei
Verbänden gelten die Nr. 1, 3 bis 5 für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer
des Verbandes befindet. §
6.33 - Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht Radarfahrer sind 1.
Fahrzeuge, die bei
beschränkten Sichtverhältnissen nicht Radarfahrer sind, müssen nach § 6.30
einen Ausguck aufgestellt haben und mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet
sein. 2.
Einzeln fahrende
Fahrzeuge müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen „einen langen Ton“ und
Fahrzeuge, auf denen sich der Führer eines Verbandes befindet, „zwei lange
Töne“ geben; die Schallzeichen sind mindestens einmal in der Minute zu wiederholen. 3.
Kleinfahrzeuge, die
nicht Radarfahrer sind, können das Schallzeichen nach Nr. 2 geben; dieses
Zeichen kann wiederholt werden. 4.
Fahrzeuge, die bei
beschränkten Sichtverhältnissen nicht Radarfahrer sind, müssen, sobald sie das
Dreitonzeichen nach § 6.32 Nr. 4 Buchstabe a hören: a) wenn sie sich in der Nähe des Ufers befinden,
so nah wie möglich an
diesem Ufer bleiben und dort erforderlichenfalls bis zur Beendigung der
Vorbeifahrt des anderen Fahrzeugs anhalten; b) wenn sie sich im Fahrwasser befinden, insbesondere wenn sie von
einem Ufer zum anderen wechseln, das Fahrwasser so weit und so schnell wie
möglich frei machen. 5.
Fahrzeuge, die nicht
Radarfahrer sind, müssen, sobald sie das Nebelzeichen nach Nr. 2 eines anderen
anscheinend voraus befindlichen Fahrzeugs hören, ihre Geschwindigkeit auf das
zu ihrer sicheren Steuerung notwendige Maß vermindern und mit äußerster
Vorsicht fahren und erforderlichenfalls anhalten oder aufdrehen. G. Besondere Regeln §
6.34 - Besonderer Vorrang Beim Begegnen oder Queren müssen die anderen Fahrzeuge einem Fahrzeug, das eine Bezeichnung nach den §§ 3.18 oder 3.35 führt, ausweichen. §
6.35 - Wasserskilaufen und ähnliche Aktivitäten 1.
Wasserskilaufen oder
die Ausübung ähnlicher Aktivitäten ist nur bei Tag und klarer Sicht erlaubt.
Die zuständigen Behörden legen die Bereiche fest, in denen diese Aktivitäten
erlaubt oder verboten sind. 2.
Der Führer des
Fahrzeugs, das den Wasserskiläufer zieht, muss von einer Person begleitet sein,
die mit der Beaufsichtigung des Schleppvorganges und des Wasserskiläufers
betraut und in der Lage ist, diese Aufgabe wahrzunehmen. 3.
Wenn sie nicht in
einem Fahrwasser fahren, das ausschließlich ihnen vorbehalten ist, müssen ziehende Fahrzeuge und Wasserskiläufer
einen ausreichenden Abstand zu anderen Fahrzeugen, zum Ufer und zu Badenden
einhalten. 4.
Das Schleppseil darf
nicht leer nachgezogen werden. §
6.36 - Verhalten der Fischereifahrzeuge Das Schleppfischen mit mehreren Fahrzeugen nebeneinander sowie das Aufstellen von Fischereigeräten in der Fahrrinne oder auf bezeichneten Liegeplätzen ist verboten. §
6.37 - Verhalten der Sporttaucher Das Sporttauchen ohne Genehmigung ist an Stellen
verboten, an denen die Schifffahrt behindert werden könnte, insbesondere: a) auf der üblichen Fahrlinie von Fahrzeugen, die die Zeichen nach
den §§ 3.16 und 3.34 führen; b) vor Hafeneinfahrten; c) in der Nähe von Liegestellen; d) in Bereichen, die dem Wasserskilaufen oder ähnlichen Aktivitäten
vorbehalten sind. 2.
Außer beim Überholen oder beim Begegnen
ist es verboten, näher als 50 m an Fahrzeuge, Schub- oder Koppelverbände
heranzufahren, die Lichter und Zeichen nach den §§ 3.14 und 3.32 führen. 3.
Unbeschadet des §
1.20 sind das Anlegen oder Anhängen an ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper in
Fahrt sowie das Mitfahren im Sogwasser ohne ausdrückliche Erlaubnis des
Schiffsführers verboten. 4.
Wasserskiläufer sowie
Personen, die Wassersport ohne Fahrzeug ausüben, müssen von Fahrzeugen und
Schwimmkörpern in Fahrt und von schwimmenden Geräten in Betrieb ausreichend
Abstand halten. Regeln für das Stillliegen §
7.01 - Allgemeine Regeln für das Stillliegen 1.
Unbeschadet anderer
Bestimmungen dieser Verordnung müssen Fahrzeuge und Schwimmkörper ihren
Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die örtlichen
Verhältnisse gestatten. Sie dürfen keinesfalls die Schifffahrt behindern. 2.
Unbeschadet der im
Einzelfall von den zuständigen Behörden erteilten Auflagen muss der Liegeplatz
für eine schwimmende Anlage so gewählt werden, dass das Fahrwasser für die
Schifffahrt frei bleibt. 3.
Stillliegende
Fahrzeuge, Verbände, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen müssen so
ausreichend sicher verankert oder festgemacht werden, dass sie den
Wasserstandsschwankungen folgen können, keine Gefahr darstellen und die übrige
Schifffahrt nicht behindern. Dabei sind Strömung, Wind, Sog und Wellenschlag zu
berücksichtigen. §
7.02 - Stillliegen 1.
Fahrzeuge,
Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht stillliegen a) auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines
Stillliegeverbot besteht; b) auf den von den zuständigen Behörden bekannt gegebenen Strecken; c) auf Strecken, die durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 7)
gekennzeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen
steht; d) unter Brücken und Hochspannungsleitungen; e) im Bereich von Fahrwasserengen nach § 6.07 und im Bereich von
Strecken, die durch das Stillliegen zu Fahrwasserengen würden; f) an Mündungen von Nebenwasserstraßen, g) in der Fahrlinie von Fähren; h) im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Anlegestellen und beim
Ablegen benutzen; i) auf Wendestellen, die durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7)
gekennzeichnet sind; j) neben einem Fahrzeug, das das Zeichen nach § 3.47 führt,
innerhalb des Abstandes, der auf der dreieckigen weißen Zusatztafel in Metern
angegeben ist; k) auf den durch das Tafelzeichen A.5.1 (Anlage 7) gekennzeichneten
Wasserflächen, deren Breite
ab
dem Tafelzeichen
gemessen
auf diesem in
Metern angegeben ist. 2.
Auf den Abschnitten,
auf denen das Stillliegen nach Nummer 1 Buchstabe a bis d verboten ist, dürfen
Fahrzeuge, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Liegestellen
stillliegen, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7)
gekennzeichnet sind. Dabei sind die §§ 7.03 bis 7.06 zu beachten. §
7.03 - Ankern 1.
Fahrzeuge,
Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht ankern a) auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines
Ankerverbot besteht; b) auf Strecken, die durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7)
gekennzeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen
steht. 2.
Auf den Abschnitten,
auf denen das Ankern nach Nummer 1 Buchstabe a-d verboten ist, dürfen Fahrzeuge,
Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken ankern, die durch
das Tafelzeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, auf der Seite der
Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht. §
7.04 - Festmachen 1.
Fahrzeuge,
Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen am Ufer nicht festmachen a) auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Festmacheverbot
besteht; b) auf Strecken, die durch das Tafelzeichen A.7 (Anlage 7)
gekennzeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen
steht. 2.
Auf den Abschnitten,
auf denen das Festmachen am Ufer nach Nummer 1 Buchstabe a verboten ist, dürfen
Fahrzeuge, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken ankern,
die durch das Tafelzeichen E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, auf der Seite
der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht. 3.
Bäume, Geländer,
Pfähle, Grenzsteine, Säulen, Metallleitern, Handläufe und ähnliche Gegenstände
dürfen weder zum Festmachen noch zum Verholen benutzt werden. §
7.05 - Liegestellen 1.
Auf Liegestellen, die
durch das Tafelzeichen E.5 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, dürfen Fahrzeuge und
Schwimmkörper nur auf der Seite der Wasserstraße stillliegen, auf der das
Tafelzeichen steht. 2.
Auf Liegestellen, die
durch das Tafelzeichen E.5.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, dürfen Fahrzeuge
und Schwimmkörper nur auf der Wasserfläche stillliegen, deren Breite
ab dem Tafelzeichen
gemessen auf diesem in Metern angegeben ist. 3.
Auf Liegestellen, die
durch das Tafelzeichen E.5.2 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, dürfen Fahrzeuge
und Schwimmkörper nur auf der Wasserfläche stillliegen, die durch zwei
Entfernungen begrenzt wird, die ab dem Tafelzeichen gemessen auf diesem in
Metern angegeben sind. 4.
Auf Liegestellen, die
durch das Tafelzeichen E.5.3 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, dürfen auf der
Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht, nicht mehr Fahrzeuge und
Schwimmkörper nebeneinander stillliegen, als auf dem Zeichen in römischen
Ziffern angegeben ist. 5.
Auf Liegestellen
müssen Fahrzeuge, soweit keine anderen Bestimmungen gelten, auf der Seite der
Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, und nebeneinander längs am Ufer
stillliegen. 6.
Zusätzlich zu den
Uferzeichen kann eine Liegestelle durch folgende schwimmende Zeichen
gekennzeichnet sein a) an der rechten Seite des Fahrwassers durch Leuchttonnen A.5
(Anlage 8); b) an der linken Seite des Fahrwassers durch Leuchttonnen A.6
(Anlage 8); Diese schwimmenden Zeichen trennen das Fahrwasser
von den Liegestellen. §
7.06 - Liegestellen für bestimmte Fahrzeugarten Auf
Liegestellen, die durch eines der Tafelzeichen E.5.4 bis E.5.15 (Anlage 7)
gekennzeichnet sind, dürfen nur die Fahrzeugarten stillliegen, für die das
Zeichen gilt und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht. §
7.07 - Stillliegen in der Nähe von Fahrzeugen, Schub- und Koppelverbänden, die bestimmte gefährliche Güter befördern 1.
Zwischen Fahrzeugen,
Schub- oder Koppelverbänden sind beim Stillliegen folgende Mindestabstände
einzuhalten: –
10 Meter, wenn eines
von ihnen das blaue Licht nach § 3.14 Nr. 1 oder den blauen Kegel nach § 3.32
Nr. 1 führt; –
50 Meter, wenn eines
von ihnen zwei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 2 oder zwei blaue Kegel nach §
3.32 Nr. 2 führt; –
100 Meter, wenn eines
von ihnen drei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 3 oder drei blaue Kegel nach §
3.32 Nr. 3 führt. Führen Fahrzeuge, Schub- oder Koppelverbände
verschiedene blaue Kegel oder Lichter, richtet sich der Mindestabstand zwischen
ihnen nach den Vorschriften für die höchste Anzahl
von blauen Lichtern oder
von blauen Kegeln. Führen
die Fahrzeuge, Schub- oder Koppelverbände die gleiche Bezeichnung, ist kein
Mindestabstand vorgeschrieben. 2.
In besonderen Fällen
kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen. § 7.08 - Wache und
Aufsicht 1.
An Bord von
Fahrzeugen, die im Fahrwasser stillliegen, muss sich ständig eine einsatzfähige
Wache aufhalten. 2.
Alle anderen
stillliegenden Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen, sofern
es die örtlichen Umstände erfordern oder die zuständigen Behörden dies
vorschreiben, unter Aufsicht einer Person stehen, die in der Lage ist, im
Bedarfsfall unverzüglich einzugreifen. 3.
An Bord
stillliegender Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach den §§ 3.14 oder 3.32
führen, sowie an Bord von Tankschiffen, die gefährliche Güter befördern, muss
sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten. Fahrzeuge ohne Besatzung, die
die Bezeichnung nach den §§ 3.14 oder 3.32 führen, sowie Tankschiffe dürfen in
Hafenbecken und auf Liegeplätzen stillliegen, wo die Aufsicht sichergestellt
ist. 4. Befindet sich kein Schiffsführer auf dem Fahrzeug, so ist für den Einsatz der Wache oder der Aufsicht der Betreiber oder, wenn dieser nicht ermittelt werden kann, der Eigentümer zuständig. Beförderung gefährlicher
Güter §
8.01 - Bleib-weg-Signal 1. Bei Zwischenfällen oder Unfällen, die ein Freiwerden der
beförderten gefährlichen Güter verursachen können, muss das Bleib-weg-Signal
ausgelöst werden auf a) Tankschiffen, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 oder 2
oder nach § 3.32 Nr. 1 oder 2 führen müssen,
wenn die Besatzung nicht in der Lage ist, die durch
das Freiwerden der gefährlichen Güter für Personen oder die Schifffahrt
entstehenden Gefahren abzuwenden; b) Fahrzeugen, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 3 oder nach
§ 3.32 Nr. 3 führen müssen,
wenn
die Besatzung nicht in der Lage ist, die durch das Freiwerden der gefährlichen
Güter für Personen oder die Schifffahrt entstehenden Gefahren abzuwenden. Dies gilt nicht für
Schubleichter und sonstige Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb. Wenn diese jedoch
zu einem Schub- oder Koppelverband gehören, muss das Bleib-weg-Signal von dem
Fahrzeug gegeben werden, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet. 2. Das Bleib-weg-Signal besteht aus einem Schall- und Lichtzeichen.
Das Schallzeichen besteht aus der mindestens 15 Minuten ununterbrochenen
Wiederholung eines langen und eines kurzen Tones. Gleichzeitig mit dem
Schallzeichen muss das Lichtzeichen nach § 4.01 Nr. 2 gegeben werden. Nach dem Auslösen muss das Bleib-weg-Signal selbsttätig
ablaufen; der Auslöser muss so beschaffen sein, dass er nicht unbeabsichtigt
betätigt werden kann. 3. Fahrzeuge, die das Bleib-weg-Signal wahrnehmen, müssen alle
Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahr ergreifen. Insbesondere müssen
sie, a) wenn sie in Richtung auf die Gefahrenzone fahren, sich in
möglichst weiter Entfernung von dieser halten und erforderlichenfalls wenden; b) wenn sie an der Gefahrenzone bereits vorbeigefahren sind, so
schnell wie möglich weiterfahren. 4. Auf den in Nummer 3 genannten Fahrzeugen sind sofort folgende
Maßnahmen zu treffen: a) alle Fenster und Öffnungen sind zu schließen, b) alle nicht geschützten Feuer und Lichter sind zu löschen, c) das Rauchen an Bord ist einzustellen, d) die für den Betrieb nicht erforderlichen Hilfsmaschinen sind
abzustellen, e) allgemein ist jede Funkenbildung zu vermeiden. 5. Nummer 4 gilt auch für Fahrzeuge, die in der Nähe der
Gefahrenzone stillliegen. Gegebenenfalls hat die Besatzung, sobald sie das
Bleib-weg-Signal wahrnimmt, das Fahrzeug zu verlassen. 6. Bei der Ausführung der Maßnahmen nach den Nr. 3 bis 5 sind
Strömung und Windrichtung zu berücksichtigen. 7. Die Maßnahmen nach den Nr. 3 bis 6 sind auf den Fahrzeugen auch
dann zu ergreifen, wenn das Bleib-weg-Signal am Ufer ausgelöst wird. 8. Der Schiffsführer, der das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, muss dies
der nächsten zuständigen Behörde unverzüglich melden. §
8.02 - Meldungen bei Beförderung gefährlicher Güter 1.
Die Schiffsführer von
Fahrzeugen, die dem ADN-D unterliegen, müssen vor Antritt der Fahrt, wenn die
Reise im Land des Registerortes beginnt, andernfalls spätestens nach der
Einreise des Fahrzeuges der nächst erreichbaren zuständigen Behörde melden: a) Schiffsgattung; b) Schiffsname; c) Nationalität und amtliche Schiffsnummer; d) Fahrtrichtung (zu Berg oder zu Tal); e) Tragfähigkeit; f) Länge und Breite; g) Länge und Breite des Verbandes; h) Tiefgang; i) Fahrtroute; j) Beladehafen; k) Entladehafen; l) Art der Ladung (Stoffname und Stoffmenge nach den
Beförderungspapieren); m) Anzahl der blauen Lichter oder blauen Kegel; n) Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
Meldepflichtig ist nur das Fahrzeug, welches die
gefährlichen Güter befördert. 2.
Die Angaben nach
Nummer 1 können auch von anderen Personen schriftlich
per Fax oder elektronisch mitgeteilt werden. 3.
Bei der Abfahrt, bei
der Ein- und Ausreise und bei der Vorbeifahrt an einem Kontrollpunkt zu Beginn
oder am Ende der Fahrt hat der Schiffsführer innerhalb von höchstens einer
Stunde zu melden: a) Schiffsname; b) Nationalität und amtliche Schiffsnummer. 4.
Die Meldungen nach
Nummer 3 können über Sprechfunk, telefonisch,
per Fax oder elektronisch erfolgen. 5.
Änderungen der
Angaben nach Nummer 1 sind unverzüglich der nächsten
Schifffahrtspolizeistelle mitzuteilen. Gewässerschutz und beseitigung von an
bord anfallenden Abfällen § 9.01 - Begriffsbestimmungen Im
Sinne dieses Kapitels bedeuten: I. Allgemeines a) „Abfall/Abwasser“: Sie werden unterschieden
in Schiffsbetriebsabfälle und Abfälle aus dem Ladungsbereich. b) „Schiffsbetriebsabfall“:
Abfall und Abwasser, die bei Betrieb und Unterhaltung des Fahrzeugs entstehen. c) „Abfall aus dem
Ladungsbereich“: Abfall und Abwasser, die in Zusammenhang mit der Ladung an
Bord des Fahrzeugs entstehen. d) „Zugelassene Annahmestelle“:
Fahrzeug im Sinne von § 1.01 Buchstabe a oder Einrichtung an Land, die zur
Annahme von Schiffsbetriebsabfällen und Abfällen aus dem Ladungsbereich von den
zuständigen Behörden zugelassen sind. e) „Einheitstransport“:
Transport, bei dem ununterbrochen das gleiche Ladegut oder ein anderes Ladegut,
dessen Beförderung keine Reinigung des Laderaumes oder des Ladetanks erfordert,
befördert wird. II. Schiffsbetrieb a) „Altfett“: Gebrauchtes
Fett, das nach Austritt aus Buchsen, Lagern und Schmieranlagen anfällt und
sonstiges nicht mehr verwendbares Fett. b) „Altöl“: Gebrauchtes
und sonstiges nicht mehr verwendbares Motoren-, Getriebe- und Hydrauliköl. c) „Anderer öl- oder
fetthaltiger Abfall“: Altfilter (gebrauchte Öl- und Luftfilter), Altlappen
(verunreinigte Putzlappen und Putzwolle), Gebinde (leere, verunreinigte Behälter),
Verpackungen. d) „Bilgenwasser“:
Ölhaltiges Wasser aus Bilgen des Maschinenraumbereiches, Pieks, Kofferdämmen
und Wallgängen. e) „Häusliches Abwasser“:
Abwasser aus Küchen, Essräumen, Waschräumen (Duschen, Waschbecken) und Waschküchen
sowie Fäkalabwasser. f) „Hausmüll“: Aus
Haushalten stammende organische und anorganische Abfälle (z. B. Speisereste,
Papier, Glas und ähnliche Küchenabfälle), jedoch ohne Anteile der anderen
definierten Schiffsbetriebsabfälle. g) „Klärschlamm“:
Rückstände, die bei Betrieb einer Bordkläranlage an Bord des Fahrzeugs
entstehen. h) „Separiertes Wasser“:
Mit Mitteln an Bord des
Fahrzeugs aus dem Bilgenwasser abgetrenntes Wasser. i) „Slops“: Pumpfähiges
oder nicht pumpfähiges Gemisch bestehend aus Ladungsrückständen mit Waschwasserresten,
Rost oder Schlamm. j) „Übriger
Sonderabfall“: Schiffsbetriebsabfall außer den unter Buchstabe a bis g und i
genannten Abfällen. III. Ladungsbereich: a) „Restladung“: Flüssige
Ladung, die nach dem Löschen ohne Einsatz eines Nachlenzsystems nach ADN-D als
Rückstand im Ladetank und im Leitungssystem verbleibt sowie Trockenladung, die
ohne den Einsatz von Besen, Kehrmaschinen oder Vakuumreiniger als Rückstand im
Laderaum verbleibt. Verpackungs- und Stauhilfsmittel sind der Ladung
zuzurechnen. b) „Ladungsrückstände“:
Flüssige Ladung, die nicht durch das Nachlenzsystem nach ADN-D aus dem Ladetank
und dem Leitungssystem entfernt werden kann sowie trockene Ladung, die nicht
durch den Einsatz von Kehrmaschinen oder Besen aus dem Laderaum entfernt werden
kann. c) „Umschlagsrückstände“:
Trockene und gegebenenfalls flüssige Ladung, die beim Umschlag außerhalb des
Laderaums auf das Schiff gelangt (z. B. auf das Gangbord). d) „Ungereinigter
Laderaum/Ladetank“: Ein Laderaum oder Ladetank, in dem sich noch Restladung
befindet. e) „Besenreiner Laderaum“:
Ein Laderaum, aus dem die Restladung
vollständig entfernt worden ist (z. B. durch Einsatz von
Kehrmaschinen oder Besen), und der nur noch Ladungsrückstände enthält. f) „Feingelenzter
Ladetank“: Ein Ladetank, aus dem die Restladung
vollständig entfernt worden ist (z. B. durch
das Nachlenzsystem nach ADN-D), und der nur noch Ladungsrückstände enthält. g) „Vakuumreiner
Laderaum“: Ein Laderaum, aus dem die Restladung mittels Vakuumtechnik entfernt
worden ist, und der deutlich weniger Ladungsrückstände enthält als ein
besenreiner Laderaum. h) „Reinigung“:
Beseitigung der Restladung aus den Laderäumen und Ladetanks durch geeignete
Maßnahmen (z. B. Besen, Kehrmaschine, Vakuumtechnik, Nachlenzsystem), durch die
der Reinigungsstandard –
„Laderaum besenrein“ oder –
„Laderaum vakuumrein“ oder –
„Ladetank feingelenzt“ erreicht wird, sowie –
Beseitigung der Umschlagsrückstände in Bereichen außerhalb des
Laderaumes. i) „Waschen“: Beseitigung
der Ladungsrückstände aus dem besenreinen oder vakuumreinen Laderaum und
feingelenzten Ladetank unter Einsatz von Wasserdampf oder Wasser. j) „Waschreiner
Laderaum/Ladetank“: Ein Laderaum oder Ladetank, der nach dem Waschen für jede Ladungsart
geeignet ist. k) „Waschwasser“: Wasser,
das beim Waschen von besenreinen oder vakuumreinen Laderäumen oder von
feingelenzten Ladetanks anfällt. Hierzu wird auch Ballastwasser und Regenwasser
gerechnet, das aus diesen Laderäumen oder Ladetanks stammt. § 9.02 - Allgemeine
Sorgfaltspflicht Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an
Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine
Verschmutzung der Wasserstraße zu vermeiden und um die Menge des entstehenden
Abfalls und Abwassers an Bord so gering wie möglich zu halten. § 9.03 - Verbot der
Einbringung und Einleitung 1.
Es
ist verboten, Altöl, Bilgenwasser und anderen öl- oder fetthaltigen Abfall
sowie Slops, Ladung, Restladung, Hausmüll und übrigen Sonderabfall in die
Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten. Das Einbringen oder Einleiten von
Ladungsrückständen ist nach Maßgabe der Vorschriften der Donauländer zulässig. 2.
Bei
drohendem oder unbeabsichtigt erfolgtem Einleiten oder Einbringen von Abfällen
nach Nr. 1 hat der Schiffsführer dies unverzüglich den nächsten zuständigen
Behörden unter möglichst genauer Angabe der Art und des Ortes des Einleitens
oder Einbringens zu melden. § 9.04 - Sammlung und
Behandlung der Abfälle an Bord 1.
Der Schiffsführer hat
sicherzustellen, dass die in § 9.03 Nr. 1 genannten öl- bzw. fetthaltigen
Schiffsbetriebsabfälle an Bord separat in dafür vorgesehenen Behältern und
Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behälter sind an
Bord so zu lagern, dass auslaufende Stoffe leicht und rechtzeitig
zurückgehalten werden können. 2.
Es ist verboten, a) an Deck gestaute lose
Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden, b) auf dem Deck Abfälle zu
verbrennen, sofern das Verbrennen nicht in einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Anlage erfolgt. § 9.05 - Ölkontrollbuch,
Abgabe an Annahmestellen 1.
Jedes Fahrzeug mit
einem Haupt- oder Hilfsmaschinenraum, ausgenommen
Sportfahrzeuge, muss ein Ölkontrollbuch
führen, das von der zuständigen Behörde nach dem Muster der Anlage 1 der
„Empfehlungen über die Vermeidung von Verschmutzungen der Donau durch die
Schifffahrt“ ausgestellt wird. Dieses Kontrollbuch ist an Bord aufzubewahren.
Nach seiner Erneuerung muss das vorhergehende Ölkontrollbuch mindestens 6
Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden. 2.
Die in § 9.03 Nr. 1
genannten Abfälle, mit Ausnahme des Hausmülls, sind in regelmäßigen, durch den
Zustand und den Betrieb des Fahrzeugs bestimmten Abständen an die von den
zuständigen Behörden zugelassenen Annahmestellen gegen Nachweis abzugeben. Der
Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Ölkontrollbuch. 3.
Ein Fahrzeug, das
aufgrund von Regelungen, die außerhalb der Donau gültig sind, andere Dokumente
über die Abgabe von Schiffsbetriebsabfällen führt, muss in diesen anderen
Dokumenten den Nachweis der Abgabe von Abfällen außerhalb der Donau erbringen
können. Als Nachweis in diesem Sinne gilt auch das Öltagebuch nach dem
Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL). 4.
Hausmüll und Abwasser
sind an den dafür vorgesehenen Annahmestellen abzugeben. § 9.06 - Normen zur
Behandlung von Abfällen* 1.
Abwasser von Fahrzeugen
wird
nicht als ölhaltiger
Abfall oder als dessen Gemisch mit Wasser angesehen, sofern sein Ölgehalt
15 mg/l nicht übersteigt. 2.
Behandeltes Abwasser und
häusliches Abwasser aus den Fahrzeugen gilt im Hinblick auf die Vermeidung
einer Verschmutzung der Donau nicht als verschmutzend, wenn der
Verschmutzungsgrad folgende Werte nicht übersteigt: –
Coli-Index: 1000 –
abfiltrierbare Stoffe: 50 mg/l –
biochemischer Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (mit
Nitrifikationshemmung) (BSB5): 50 mg/l –
chemischer Sauerstoffbedarf (CSB): 150 g/ml. Diese Werte müssen
durch eine Sonderbehandlung des Wassers erzielt werden; eine Verdünnung des
behandelten Wassers ist nicht zulässig. § 9.07 - Einleiten
behandelter Abwässer* Ausgenommen
von dem Verbot nach § 9.03 Nr. 1 ist die Einleitung von behandelten Abwässern
in die Wasserstraße durch Fahrzeuge, wenn der Höchstgehalt an Rückständen am
Austritt dauernd und ohne vorherige Verdünnung den Vorschriften nach § 9.06
entspricht. § 9.08 - Anstrich und
Außenreinigung der Fahrzeuge 1.
Es
ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln
zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen. 2.
Insbesondere
dürfen zum Anstrich keine Antifoulingfarben verwendet werden, die folgende
Stoffe oder deren Präparate enthalten: a)
Quecksilberverbindungen, b)
Arsenverbindungen, c)
als
Biozide wirkende zinnorganische Verbindungen, d)
Hexachlorcyclohexan. Als Übergangsmaßnahme
kann der Schiffskörper bis zur vollständigen Entfernung und Ersatz der die oben
angeführten Stoffe enthaltenden Antifoulingfarben mit einer Beschichtung
versehen werden, die verhindert, dass die oben angeführten Stoffe aus den unter
der Beschichtung liegenden Antifoulingfarben in das Gewässer gelangen.
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