V o r w o r t

 

Unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Donauschifffahrt und der Annahme der neuen Fassung der Europäischen Binnenwasserstraßen-Verkehrsordnung durch die UNECE,

Auf der Grundlage von Artikel 8, Punkt f) und Artikel 23 des „Übereinkommens über die Regelung der Schifffahrt auf der Donau“ von 1948

nahm die donaukommission mit Beschluss der 48. Jahrestagung vom 25. April 1990 (Dok. CD/SES 48/21) die vorliegenden Grundsätzlichen Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau, die beigefügten Anlagen 1-10 und die Besonderen Empfehlungen für die Anwendung der Grundsätzlichen Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau durch die zuständigen Behörden der Donaustaaten AN.

Mit dem vorerwähnten Beschluss entschied die Kommission,

den Donaustaaten und den Stromsonderverwaltungen die Einführung der neuen Schifffahrtsregeln auf ihren Streckenabschnitten ab dem 1. Oktober 1991 auf der Grundlage der vorerwähnten Grundsätzlichen Bestimmungen und Besonderen Empfehlungen zu empfehlen und darüber die Donaukommission zu informieren;

die Donaustaaten zu ersuchen, bei der Festlegung neuer Schifffahrtsregeln zu berücksichtigen, dass diese aus zwei Teilen bestehen müssen:

a)      aus Grundsätzlichen Bestimmungen, in denen Reihenfolge und Nummerierung der Kapitel sowie die Überschriften aller von der Kommission angenommenen Artikel der Grundsätzlichen Bestimmungen berücksichtigt werden;

b)      aus Besonderen Bestimmungen, deren Anwendung die Donaustaaten und die Stromsonderverwaltungen auf ihren Streckenabschnitten in Verbindung mit den lokalen Schifffahrtsbedingungen unter Berücksichtigung der angenommenen Grundsätzlichen Bestimmungen und der Besonderen Empfehlungen für erforderlich erachten;

- die mit Beschluss der 25. Jahrestagung vom 9. Juni 1967 (Dok. CD/SES 25/24) angenommenen und mit Beschluss der 35. Jahrestagung (Dok. CD/SES 35/27), der  36. Jahrestagung (Dok. CD/SES 36/53), der 40. Jahrestagung (Dok. CD/SES 40/25), der 42. Jahrestagung (Dok. CD/SES 42/41) ergänzten Grundsätzlichen Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau ab dem 1. Oktober 1992 außer Kraft zu setzen.

In dieser Veröffentlichung der mit Beschluss der 48. Jahrestagung vom 25. April 1990 (Dok. CD/SES 48/10) angenommenen und mit Beschluss der 53. Jahrestagung vom 12. April 1995 (Dok. CD/SES 53/32) geänderten Grundsätzlichen Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau (Dok. CD/SES 48/10) wurden auch die mit Beschluss der 55. Jahrestagung vom 24. April 1997 (Dok. CD/SES 55/52), mit Beschluss der 56. Jahrestagung vom 27. April 1998 (Dok. CD/SES 56/32) sowie mit Beschluss der 60. Jahrestagung der Donaukommission vom 23. April 2002 (DK/TAG 60/47) verabschiedeten Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt. Mit dem letztgenannten Beschluss wurde den Donaustaaten empfohlen, diese ab dem 1. Januar 2003 in Kraft zu setzen.

Außerdem wurden in die vorliegende Publikation auch die mit Beschluss der 64. Tagung der Donaukommission vom 18. Mai 2005 (DK/TAG 64/9) angenommenen Änderungen und Ergänzungen eingearbeitet. Mit diesem Beschluss wurde den Mitgliedstaaten empfohlen, diese ab dem 1. Januar 2006 in Kraft zu setzen.