Anlage 2 Einsenkungsmarken und
Tiefgangsanzeiger an Binnenschiffen 1. Begriffsbestimmungen a) Die „Ebene der größten Einsenkung“ ist die Schwimmebene, die der größten Einsenkung entspricht, bei der das Fahrzeug zur Schifffahrt noch verwendet werden darf; b) der „Freibord“ ist der Abstand zwischen der Ebene der größten Einsenkung und dem tiefsten Punkt des Gangbordes oder, wenn kein Gangbord vorhanden ist, dem tiefsten Punkt der Oberkante der festen Schiffswand; c) der „Sicherheitsabstand“ ist der Abstand zwischen der Ebene der größten Einsenkung und dem tiefsten Punkt, über dem das Fahrzeug nicht mehr als wasserdicht anzusehen ist, wobei jedoch die Öffnungen zur Wasserentnahme und -einleitung nicht berücksichtigt werden; d) „Fahrtbereiche“ sind die Bereiche der Wasserstraße, die aufgrund der Art und der Ausrüstung der Binnenschiffe bzw. der Berechnung des Freibordes und des Sicherheitsabstandes nach der größten kennzeichnenden (scheinbaren) Wellenhöhe bei einer Wahrscheinlichkeit der Übersteigung von 5 % wie folgt eingeteilt werden: –
Fahrtbereich
1 - Wellenhöhe bis 2,0 m, –
Fahrtbereich
2 - Wellenhöhe bis 1,2 m, –
Fahrtbereich
3 - Wellenhöhe bis 0,6 m. In dieser Definition ist die
„kennzeichnende Wellenhöhe“ der mittlere Wert von 10 % der Wellen, welche bei
einer kurzen Beobachtungsdauer die größte Höhe zwischen Wellenkamm und
Wellental haben. 2. Mindestfreibord,
Sicherheitsabstand und Ebene der größten Einsenkung 2.1 Die Größe des Mindestfreibordes und des Mindestsicherheitsabstandes eines Fahrzeugs werden von der zuständigen Behörde je nach dem Fahrtbereich und der Fahrzeugart festgelegt. 2.2 Die Ebene der größten Einsenkung ist die höchste Schwimmebene, die sich aus den Vorschriften über den Mindestfreibord und den Sicherheitsabstand ergibt. Jedoch können die
zuständigen Behörden aus Sicherheitsgründen entsprechend der Festigkeit des
Rumpfes und der Stabilität des Fahrzeugs
für die Ebene der größten Einsenkung einen tieferen
als den berechneten Wert zulassen, der den von ihnen festgelegten Grenzwert
nicht überschreitet. 3.
Einsenkungsmarken 3.1. Jedes Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muss dauerhafte, aus der Entfernung sichtbare Freibordmarken tragen, um die größte Einsenkung, die von der zuständigen Behörde festgelegt wird, anzugeben. Diese Marken werden durch die von der zuständigen Behörde festgelegte Freibordmarke dargestellt; sie wird auf jeder Seite in der Mitte der Länge des Fahrzeugs angebracht. 3.2 Die Freibordmarke besteht aus einem Ring,
der durch einen waagerechten Strich geschnitten wird; sie kann durch zusätzliche
Freibordstriche für die anderen Fahrtbereiche ergänzt werden. Der Mittelpunkt des Ringes muss auf der
vertikalen Linie in der Schiffsmitte liegen. Die Unterkante des waagerechten
Striches muss durch den Mittelpunkt des Ringes gehen
und
stellt
den Freibordstrich dar. Die unteren zusätzlichen Striche der
Freibordmarke müssen dem vorgeschriebenen Freibord in den verschiedenen
Fahrtbereichen entsprechen. Die zusätzlichen Striche der
Freibordmarke sind durch einen senkrechten Strich verbunden, der nach dem
vorderen Teil des Fahrzeugs
ausgehend
vom Mittelpunkt des Ringes anzubringen ist. Für die Fahrzeuge, die in den
Fahrtbereichen 2 und 3 oder nur im Fahrtbereich 3 fahren wollen, muss der Ring
nicht dargestellt werden. 3.3 Die Strichstärke des Ringes und der anderen
Striche der Freibordmarke beträgt 30 mm, der Außendurchmesser des Ringes
beträgt 200 mm. Die Länge des waagerechten Striches, der den Ring schneidet,
beträgt 300 mm und die Länge der zusätzlichen Freibordstriche 150 mm. Die Abmessungen der Ziffern, die die
Fahrtbereiche angeben, betragen 60 x 40 mm (Abb. 1). Die zuständige Behörde, die den Freibord
festsetzt, kann ihren Stempel auf dem Rumpf des Fahrzeugs anbringen. Eine Kombination der Eichmarke mit der
Freibordmarke ist möglich. In diesem Fall ist die Breite des horizontalen
Striches, welcher den Freibordring schneidet (oder die Breite des obersten
horizontalen Striches, wenn es mehrere Freiborde gibt, und der Ring nicht
dargestellt ist) 40 mm.
Abb. 1 4.
Tiefgangsanzeiger 4.1 Jedes
Fahrzeug, dessen Tiefgang 1 m erreichen kann, muss auf jeder Seite des
Hinterschiffs
mindestens einen
Tiefgangsanzeiger tragen; es können zusätzliche Tiefgangsanzeiger vorhanden
sein. Ihre Anbringung, Anzahl und
Merkmale werden von den zuständigen Behörden unter Berücksichtigung des
Fahrtbereiches, der Art, der Länge, des Tiefganges und des Trimms des
Fahrzeugs festgelegt. 4.2 Die
Tiefgangsanzeiger müssen mindestens in Dezimeter unterteilt sein, von 0 bis 300
mm unter die Leerebene und von 100 bis 300 mm über die Ebene der größten
Einsenkung. Die Tiefgangsanzeiger müssen die Form
eines Streifens mit Teilungsziffern oder nur Teilungsziffern (ohne Striche)
haben, der abwechselnd in gut sichtbaren Farben gemalt ist. Der Nullpunkt muss
in der Ebene des Schiffsbodens an der Anbringungsstelle der Tiefgangsanzeiger
liegen oder, wenn das Fahrzeug einen Kiel hat, in der Ebene der Unterkante des
Kiels an dieser Stelle. Die Teilung muss durch Marken bezeichnet
sein, die unter Aufsicht der zuständigen Behörde eingekörnt oder eingemeißelt
worden sind. 4.3 Trägt
das Fahrzeug Eichskalen, die den vorerwähnten Nummern entsprechen, können diese
Eichskalen die Tiefgangsanzeiger ersetzen.
|