bei Nacht                                                         bei Tag

 

 

 

 

 

 

2.6.5

Kleinfahrzeuge unter Segel, die gleichzeitig ihre Antriebsmaschine benutzen
(§ 3.13 Nr. 1):

 

2.6.6

Kleinfahrzeuge unter Segel, die gleichzeitig ihre Antriebsmaschine benutzen
(§ 3.30):

eine der Bezeichnungen nach 2.6.1, zum Beispiel:

 

 

 

 

     

 

 

     

ein helles statt einem starken Topplicht, Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe dem Bug, ein Hecklicht

 

ein schwarzer Kegel mit der Spitze nach unten

 

2.7. Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind,

mit den Abmessungen von Kleinfahrzeugen

 

 

 

2.7.2

(§ 3.31)

keine zusätzliche Bezeichnung

 

 

 

ein gelber Doppelkegel

 


2.8. Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern

 

 

 

bei Nacht

 

 

bei Tag

 

2.8.1

Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern (§ 3.14 Abs. 1):

 

2.8.2

Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern (§ 3.32 Abs. 1):

 

 

 

 

 

 

Zusätzliche Bezeichnung

 

 

 

Zusätzliche Bezeichnung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Je nach Gefährlichkeit des Guts: ein, zwei oder drei von allen Seiten sichtbare gewöhnliche blaue Lichter

 

 

Je nach Gefährlichkeit des Guts: ein, zwei oder drei blaue Kegel mit der Spitze nach unten

 

 

 

bei Nacht

 

 

bei Tag

 

2.8.3

Schubverbände, die gefährliche Güter befördern (§ 3.14 Abs. 3):

 

2.8.4

Schubverbände, die gefährliche Güter befördern (§ 3.32 Abs. 3):

 

 

 

 

 

 

 

Zusätzliche Bezeichnung

 

 

 

Zusätzliche Bezeichnung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Je nach Gefährlichkeit des Guts: ein, zwei oder drei von allen Seiten sichtbare gewöhnliche blaue Lichter

 

 

Je nach Gefährlichkeit des Guts: ein, zwei oder drei blaue Kegel mit der Spitze nach unten

 

 

 

bei Nacht

 

 

bei Tag

 

2.8.5

Gekuppelte Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern

(§ 3.14 Abs. 3):

 

2.8.6

Gekuppelte Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern (§ 3.32 Abs. 3):

 

 

 

 

 

 

Zusätzliche Bezeichnung des Fahrzeugs, das den Verband fortbewegt:

 

 

Zusätzliche Bezeichnung des Fahrzeugs, das den Verband fortbewegt:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Je nach Gefährlichkeit des Guts: ein, zwei oder drei von allen Seiten sichtbare gewöhnliche blaue Lichter

 

 

 

Je nach Gefährlichkeit des Guts: ein, zwei oder drei blaue Kegel mit der Spitze nach unten

 

  

2.9 Fähren

 

 

bei Nacht

 

 

bei Tag

 

2.9.1

nicht frei fahrend
(§ 3.16 Nr. 1):

 

2.9.2

nicht frei fahrend
(§ 3.34):

 

 

 

ein grünes helles Licht über einem weißen hellen Licht, beide von allen Seiten sichtbar

 

ein grüner Ball

2.9.3

frei fahrend
(§ 3.16 Nr. 2):

 

2.9.4

frei fahrend
(§ 3.35):

 

     

 

 

     

ein grünes helles Licht über einem weißen hellen Licht, beide von allen Seiten sichtbar, Seitenlichter und ein Hecklicht

 

ein grüner Ball

 

 

 

bei Nacht

 

 

bei Tag

 

2.9.5

frei fahrend mit Vorrang
(§ 3.16 Nr. 3):

 

 

 

 

     

 

keine zusätzliche Bezeichnung

zwei grüne helle Lichter über einem weißen hellen Licht, alle drei von allen Seiten sichtbar, Seitenlichter und ein Hecklicht

 

 

 

 

2.10 Manövrierunfähige Fahrzeuge

 

 

 

 

 

 

2.10.1

(§ 3.18 Nr. 1):

 

2.10.2

(§ 3.35 Nr. 1):

 

zusätzliche Bezeichnung:

 

 

zusätzliche Bezeichnung:

 

     

 

 

     

ein rotes Licht, das geschwenkt wird; bei Kleinfahrzeugen kann das Licht weiß sein

 

eine rote Flagge, die geschwenkt wird

 

 

2.11 Schwimmkörper und schwimmende Anlagen

 

 

bei Nacht

 

 

bei Tag

 

2.11.1

(§ 3.19)

 

 

 

 

     

 

keine zusätzliche Bezeichnung

eine ausreichende Anzahl weißer heller von allen Seiten sichtbarer Lichter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.12 Fahrzeug mit Vorrang

 

 

 

 

2.12.1

(§ 3.36):

 

 

 

 

zusätzliche Bezeichnung:

keine zusätzliche Bezeichnung

 

 

     

 

 

 

ein roter Wimpel

 


3.         Bezeichnung beim Stillliegen

3.1        Allgemeine Fälle

 

 

bei Nacht

 

 

bei Tag

 

 

3.1.1

 

einzelne oder an andere Fahrzeuge gekuppelte Fahrzeuge, die vom Ufer entfernt stillliegen

(§ 3.20 Nr. 1):

 

 

 

3.1.2

 

Fahrzeuge mit Maschinenantrieb beim Ankern oder als Teil eines Verbandes, der vom Ufer entfernt stillliegt
(§ 3.36a Nr. 1):

 

   

 

 

 

ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht auf dem Vorderteil

 

 

 

ein schwarzer Ball auf dem Vorderteil des Fahrzeugs

3.1.3

vom Ufer entfernt stillliegende Schubverbände
(§ 3.20 Nr. 2):

 

3.1.4

vom Ufer entfernt stillliegende Schubverbände
(§ 3.36a Nr. 1):

 

 

 

 

zwei weiße gewöhnliche Lichter auf dem Schubschiff und auf dem Vorderteil des Verbandes

 

 

ein schwarzer Ball auf dem Schubschiff

 

 

 

bei Nacht

 

 

bei Tag

 

3.1.5

vom Ufer entfernt stillliegende Kleinfahrzeuge
(§ 3.20 Nr. 3):

 

3.1.6

Schubverbände ohne Schubschiff, Kleinfahrzeuge, Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb
(§ 3.36a Nr. 1):

 

 

 

 

ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht

 

 

keine zusätzliche Bezeichnung