Anlage
7
SCHIFFFAHRTSZEICHEN
1. Die Hauptzeichen in Abschnitt I können durch
die Zusatzzeichen in Abschnitt II ergänzt oder erläutert werden.
2. Die Tafeln können mit einem schmalen weißen
Streifen eingefasst werden.
A. Verbotszeichen
A.1 Verbot
der Durchfahrt (allgemeines Zeichen);
(§§ 6.08, 6.16,
6.22, 6.22a, 6.25, 6.26, 6.27 und 6.28a)
entweder Tafeln oder rote
Lichter oder rote
Flaggen. Werden
zwei Tafelzeichen, zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt,
bedeutet dies ein längerdauerndes Verbot. |
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A.2 Überholverbot (§ 6.11) |
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A.3 Überholverbot für Verbände
untereinander (§ 6.11) |
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A.4 Begegnungs-
und Überholverbot. (§ 6.08) |
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A.5 Stillliegeverbot
(Ankerverbot und Verbot des Festmachens am Ufer) (§
7.02) |
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A.5.1 Stillliegeverbot innerhalb
der in Metern angegebenen Breite (gemessen vom Zeichen) (§
7.02) |
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A.6 Ankerverbot
und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten (§§
6.18 und 7.03) |
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A.7 Verbot,
am Ufer festzumachen (§
7.04) |
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A.8 Wendeverbot. (§
6.13) |
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A.9 Verbot,
Wellenschlag zu verursachen (§
6.20) |
oder |
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A.10 Verbot,
außerhalb der angezeigten Begrenzung durchzufahren (in Brücken- oder
Wehröffnungen) (§
6.24) |
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A.11 Verbot
der Einfahrt; die Vorbereitungen zur Fortsetzung der Fahrt sind jedoch zu
treffen. (§§
6.26, 6.28a) |
(ein rotes
Licht ist erloschen) |
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A.12 Verbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb |
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A.13 Verbot für
Sport- und Vergnügungsfahrzeuge * * Die zuständigen
Behörden können mit diesem Zeichen auch die Schifffahrt mit Kleinfahrzeugen
verbieten. |
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A.14 Verbot des Wasserskilaufens |
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A.15 Verbot für Fahrzeuge unter Segel |
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A.16 Fahrverbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb
noch unter Segel fahren. |
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A.17 Verbot des Segelsurfens. |
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A. 18 Ende
der für die Fahrt mit hoher Geschwindigkeit genehmigten Zone für kleine
Sport- und Vergnügungsfahrzeuge
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A. 19 Verbot, Fahrzeuge ins
Wasser zu lassen oder herauszuheben |
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A. 20 Verbot für Wassermotorräder |
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B.
Gebotszeichen
B.1 Gebot, die durch den Pfeil angezeigte
Richtung zu fahren. (§ 6.12) |
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B.2 a) Gebot,
auf die Fahrwasserseite hinüber-zufahren, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs
liegt. (§ 6.12) |
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b) Gebot, auf die Fahrwasserseite
hinüber-zufahren, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt. (§ 6.12) |
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B.3 a) Gebot,
die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt (§ 6.12) |
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b) Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die
auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt (§ 6.12) |
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B.4 Gebot, das Fahrwasser zu kreuzen a) nach
Backbord (§ 6.12) |
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b) nach Steuerbord (§ 6.12) |
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B.5 Gebot, entsprechend den Bestimmungen
dieser Verordnung anzuhalten. (§§
6.26, 6.28) |
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B.6 Gebot,
die angegebene Geschwindigkeit (in km/h) nicht zu überschreiten. |
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B.7 Gebot,
Schallzeichen zu geben |
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B.8 Gebot
zu besonderer Vorsicht (§
6.08) |
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B.9 a) Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße
einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch die Fahrzeuge auf der
Hauptwasserstraße nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre
Geschwindigkeit zu ändern. (§ 6.16) |
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b) wie vor |
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B.10 Gebot für Fahrzeuge auf
der Hauptwasserstraße, erforderlichenfalls Kurs und Geschwindigkeit zu
ändern, um Fahrzeugen die Ausfahrt aus dem Hafen oder der Nebenwasserstraße
zu ermöglichen (§
6.16) |
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B.11 a) Gebot, Sprechfunk zu benutzen. (§ 4.04 Nr. 4) |
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b) Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal
zu benutzen. (§ 4.04 Nr. 4) |
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C.
Zeichen
für Einschränkungen
C.1 Begrenzte Fahrwassertiefe |
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C.2 Begrenzte lichte Höhe über dem
Wasserspiegel |
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C.3 Die Breite der Durchfahrtsöffnung oder
der Fahrrinne ist begrenzt. |
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Anmerkung: Auf den Tafelzeichen C.1, C.2
und C.3 können auch Ziffern zur Angabe der Fahrwassertiefe, der lichten Höhe
über dem Wasserspiegel bzw. der Breite der Fahrrinne oder der
Durchfahrtsöffnung in Metern angebracht sein.
C.4 Schiffahrtsbeschränkungen: Erkundigung
einholen |
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C.5 Das Fahrwasser verläuft vom rechten (linken) Ufer entfernt; die
Zahl auf dem Tafelzeichen gibt den Abstand in Metern an, den die Fahrzeuge zu
dem Tafelzeichen einhalten müssen. |
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D.
Empfehlende Zeichen
D.1 Empfohlene Durchfahrt a) für Verkehr in beiden Richtungen; (§§ 6.25, 6.26, 6.27) |
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b) für Verkehr nur in der angezeigten Richtung
(Verkehr in der Gegenrichtung verboten) (§§ 6.25, 6.26, 6.27) |
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D.2 Empfehlung,
sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten (beim Durchfahren einer Brücken- oder Wehröffnung) (§
6.24) |
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D.3 Empfehlung, in der Richtung des Pfeils zu fahren; in Richtung vom festen Licht zum
Gleichtaktlicht zu fahren |
oder |
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E.
Hinweiszeichen
E.1 Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeines Zeichen) (§§ 6.08, 6.16,
6.27 und § 6.28a) Tafel oder
grüne Lichter oder
grüne Flaggen |
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E.2 Kreuzende Hochspannungsleitung |
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E.3 Wehr |
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E.4 a) Nicht frei fahrende
Fähre. b) Frei fahrende Fähre |
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E.5 Erlaubnis zum Stillliegen (Ankern oder Festmachen am Ufer) (§§
7.02, 7.05) |
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E.5.1 Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche, deren Breite,
gemessen vom Tafelzeichen, auf diesem in Metern angegeben ist. (§
7.05) |
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E.5.2 Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei
Entfernungen, die, gemessen vom Tafelzeichen, auf diesem in Metern angegeben
sind (§
7.05) |
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