Anlage 7

 

SCHIFFFAHRTSZEICHEN

 

 

1.  Die Hauptzeichen in Abschnitt I können durch die Zusatzzeichen in Abschnitt II ergänzt oder erläutert werden.

 

2.  Die Tafeln können mit einem schmalen weißen Streifen eingefasst werden.

 

 

Abschnitt I -Hauptzeichen

 

A. Verbotszeichen

 

A.1       Verbot der Durchfahrt (allgemeines Zeichen);

     (§§ 6.08, 6.16, 6.22, 6.22a, 6.25, 6.26, 6.27 und 6.28a)

 

 

 

entweder Tafeln

 

 

 

 

oder rote Lichter

 

 

 

oder rote Flaggen.

 

 

Werden zwei Tafelzeichen, zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein längerdauerndes Verbot.

 

A.2    Überholverbot

(§ 6.11)

 

A.3    Überholverbot für Verbände untereinander

(§ 6.11)

 

A.4    Begegnungs- und Überholverbot.

(§ 6.08)

 

A.5    Stillliegeverbot (Ankerverbot und Verbot des Festmachens am Ufer)

(§ 7.02)

 

A.5.1 Stillliegeverbot innerhalb der in Metern angegebenen Breite (gemessen vom Zeichen)

(§ 7.02)

 

A.6    Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten

(§§ 6.18 und 7.03)

 

A.7    Verbot, am Ufer festzumachen

(§ 7.04)

 

A.8    Wendeverbot.

(§ 6.13)

 

A.9    Verbot, Wellenschlag zu verursachen

(§ 6.20)

 

oder

A.10  Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung durchzufahren (in Brücken- oder Wehröffnungen)

(§ 6.24)

 

A.11  Verbot der Einfahrt; die Vorbereitungen zur Fortsetzung der Fahrt sind jedoch zu treffen.

(§§ 6.26, 6.28a)

oderoder

(ein rotes Licht ist erloschen)

A.12  Verbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

 

A.13  Verbot für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge *

 

 

 

 

* Die zuständigen Behörden können mit diesem Zeichen auch die Schifffahrt mit Kleinfahrzeugen verbieten.

 

A.14  Verbot des Wasserskilaufens

 

A.15  Verbot für Fahrzeuge unter Segel

 

A.16  Fahrverbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren.

 

A.17  Verbot des Segelsurfens.

 

 

A. 18   Ende der für die Fahrt mit hoher Geschwindigkeit genehmigten Zone für kleine Sport- und Vergnügungsfahrzeuge

A. 19 Verbot, Fahrzeuge ins Wasser zu lassen oder herauszuheben

A. 20 Verbot für Wassermotorräder

 

 


B.                 Gebotszeichen

 

B.1    Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung zu fahren.

(§ 6.12)

 

B.2    a)  Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüber-zufahren, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt.

(§ 6.12)

 

b)  Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüber-zufahren, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt.

(§ 6.12)

 

B.3    a)  Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt

(§ 6.12)

 

b)  Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt

(§ 6.12)

 

B.4    Gebot, das Fahrwasser zu kreuzen

 

a)    nach Backbord

(§ 6.12)

 

b)    nach Steuerbord

(§ 6.12)

 

B.5    Gebot, entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung anzuhalten.

(§§ 6.26, 6.28)

 

B.6    Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/h) nicht zu überschreiten.

 

B.7    Gebot, Schallzeichen zu geben

 

B.8    Gebot zu besonderer Vorsicht

(§ 6.08)

 

B.9    a)  Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch die Fahrzeuge auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.

(§ 6.16)

 

b)  wie vor

 

B.10  Gebot für Fahrzeuge auf der Hauptwasserstraße, erforderlichenfalls Kurs und Geschwindigkeit zu ändern, um Fahrzeugen die Ausfahrt aus dem Hafen oder der Nebenwasserstraße zu ermöglichen

(§ 6.16)

 

B.11  a)  Gebot, Sprechfunk zu benutzen.

(§ 4.04 Nr. 4)

 

b)  Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen.

(§ 4.04 Nr. 4)

 

C.                 Zeichen für Einschränkungen

 

C.1    Begrenzte Fahrwassertiefe

 

C.2    Begrenzte lichte Höhe über dem Wasserspiegel

C.3    Die Breite der Durchfahrtsöffnung oder der Fahrrinne ist begrenzt.

 

 

Anmerkung: Auf den Tafelzeichen C.1, C.2 und C.3 können auch Ziffern zur Angabe der Fahrwassertiefe, der lichten Höhe über dem Wasserspiegel bzw. der Breite der Fahrrinne oder der Durchfahrtsöffnung in Metern angebracht sein.

 

C.4    Schiffahrtsbeschränkungen:

Erkundigung einholen

 

C.5    Das Fahrwasser verläuft vom rechten (linken) Ufer entfernt; die Zahl auf dem Tafelzeichen gibt den Abstand in Metern an, den die Fahrzeuge zu dem Tafelzeichen einhalten müssen.

 

D.                Empfehlende Zeichen

 

 

D.1    Empfohlene Durchfahrt

a)  für Verkehr in beiden Richtungen;

(§§ 6.25, 6.26, 6.27)

 

oder

b)  für Verkehr nur in der angezeigten Richtung (Verkehr in der Gegenrichtung verboten)

(§§ 6.25, 6.26, 6.27)

oder

oder

D.2    Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten (beim Durchfahren einer Brücken- oder Wehröffnung)

(§ 6.24)

 

oder

D.3    Empfehlung,

in der Richtung des Pfeils zu fahren;

in Richtung vom festen Licht zum Gleichtaktlicht zu fahren

 

oder

 

 


E.                  Hinweiszeichen

 

 

E.1    Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeines Zeichen) (§§ 6.08, 6.16, 6.27 und § 6.28a)

Tafel

 

 

 

oder grüne Lichter

 

 

 

oder grüne Flaggen

 

oderoder

E.2    Kreuzende Hochspannungsleitung

 

E.3    Wehr

 

E.4    a)    Nicht frei fahrende Fähre.

b)    Frei fahrende Fähre

 

E.5    Erlaubnis zum Stillliegen (Ankern oder Festmachen am Ufer)

(§§ 7.02, 7.05)

 

E.5.1 Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Tafelzeichen, auf diesem in Metern angegeben ist.

(§ 7.05)

 

E.5.2 Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, die, gemessen vom Tafelzeichen, auf diesem in Metern angegeben sind

(§ 7.05)