3.2 Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern

 

 

bei Nacht

 

 

bei Tag

 

3.2.1

Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern (§ 3.21):

 

3.2.2

Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern (§ 3.37):

 

 

 

 

 

 

Zusätzliche Bezeichnung:

 

 

Zusätzliche Bezeichnung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Je nach Gefährlichkeit des Guts: ein, zwei oder drei von allen Seiten sichtbare gewöhnliche blaue Lichter

 

 

 

Je nach Gefährlichkeit des Guts: ein, zwei oder drei blaue Kegel mit der Spitze nach unten

  

 

bei Nacht

 

 

bei Tag

 

3.2.3

Schubverbände, die gefährliche Güter befördern   (§ 3.21):

 

3.2.4

Schubverbände, die gefährliche Güter befördern   (§ 3.37):

 

 

 

 

 

 

 

Zusätzliche Bezeichnung des Schubschiffs:

 

 

 

Zusätzliche Bezeichnung des Schubschiffs:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Je nach Gefährlichkeit des Guts: ein, zwei oder drei von allen Seiten sichtbare gewöhnliche blaue Lichter

 

 

 

Je nach Gefährlichkeit des Guts: ein, zwei oder drei blaue Kegel mit der Spitze nach unten

 

 

 

bei Nacht

 

 

bei Tag

 

3.2.5

Gekuppelte Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern   (§ 3.21):

 

3.2.6

Gekuppelte Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern   (§ 3.37):

 

 

 

 

 

 

Zusätzliche Bezeichnung von Fahrzeugen, die den Verband fortbewegen:

 

 

Zusätzliche Bezeichnung von Fahrzeugen, die den Verband fortbewegen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Je nach Gefährlichkeit des Guts: ein, zwei oder drei von allen Seiten sichtbare gewöhnliche blaue Lichter

 

 

 

Je nach Gefährlichkeit des Guts: ein, zwei oder drei blaue Kegel mit der Spitze nach unten

 

 

3.3 Fähren

 

 

bei Nacht

 

 

bei Tag

 

3.3.1

nicht frei fahrend und an ihrer Anlegestelle stillliegend
(§ 3.23 Nr. 1)

 

 

 

 

     

 

keine zusätzliche Bezeichnung

ein grünes helles Licht über einem weißen hellen Licht, beide von allen Seiten sichtbar

 

 

 

 

 

 

 

 

3.3.2

frei fahrend, in Betrieb und an ihrer Anlegestelle stillliegend
(§ 3.23 Nr. 2)

 

 

 

 

     

 

keine zusätzliche Bezeichnung

 

Ein grünes helles Licht über einem weißen hellen Licht, beide von allen Seiten sichtbar. Bei kurzzeitigem Stillliegen ein Hecklicht und Seitenlichter

 

 

 

 

 

3.4 Schwimmkörper und schwimmende Anlagen

 

 

bei Nacht

 

 

bei Tag

 

3.4.1

(§ 3.25):

 

 

 

 

     

 

 

keine zusätzliche Bezeichnung

 

 

eine ausreichende Anzahl weißer gewöhnlicher von allen Seiten sichtbarer Lichter

 

 

 

 

 

3.5 Netze und andere Fischereigeräte von Fahrzeugen, die eine Behinderung der Schifffahrt darstellen

 

 

bei Nacht

 

 

bei Tag

 

3.5.1

(§ 3.26):

 

3.5.2

(§ 3.40):

 

     

 

 

     

 

eine ausreichende Anzahl weißer gewöhnlicher von allen Seiten sichtbarer Lichter

 

 

eine ausreichende Anzahl gelber Tonnen oder gelber Flaggen

 

3.6 Schwimmende Geräte in Betrieb sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

 

 

bei Nacht

 

 

bei Tag

 

3.6.1

Schwimmende Geräte in Betrieb und Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen durchführen, beim Stillliegen
(§ 3.27 Nr. 1):

 

3.6.2

Schwimmende Geräte in Betrieb und Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen durchführen, beim Stillliegen
(§ 3.41 Nr. 1 und 2):

 

 

 

 

auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter übereinander und erforderlichenfalls auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein von allen Seiten sichtbares rotes gewöhnliches oder rotes helles Licht

 

 

auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, zwei grüne Doppelkegel übereinander und erforderlichenfalls auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein roter Ball

 

 

 

oder:

 

 

 

 

 

 

 

 

auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, das Tafelzeichen E.1 „Erlaubnis zur Durchfahrt“ (Anlage 7) und erforderlichenfalls auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, das Tafelzeichen A.1 „Verbot der Durchfahrt“ (Anlage 7)

 

 

 

bei Nacht

 

 

bei Tag

 

 

 

 

 

 

3.6.3

Fahrzeuge und schwimmende Geräte in Betrieb, die gegen Wellenschlag zu schützen sind  (§ 3.27 Nr. 1) sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge (§ 3.27 Nr. 2):

 

3.6.4

Fahrzeuge und schwimmende Geräte in Betrieb, die gegen Wellenschlag zu schützen sind (§ 3.41 Nr. 1) sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge (§ 3.41 Nr.4):

 

     

 

 

     

auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, ein rotes gewöhnliches oder helles Licht über einem weißen gewöhnlichen oder hellen Licht und erforderlichenfalls auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein rotes gewöhnliches oder helles Licht, alle Lichter von allen Seiten sichtbar

 

auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, eine Flagge oder eine Tafel, obere Hälfte rot, untere Hälfte weiß, und erforderlichenfalls auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, eine rote Flagge oder Tafel

 

 

 

 

 

 

3.7 Bezeichnung der Anker, die die Schifffahrt gefährden können

 

 

3.7.1

Vor Anker liegende Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
(§ 3.28 Nr. 1 und 2):

 

3.7.2

Vor Anker liegende Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
 (§ 3.42):

 

 

     

 

 

     

 

bei Nacht

 

 

bei Tag

 

 

 

 

 

 

zwei weiße gewöhnliche von allen Seiten sichtbare Lichter, eine Tonne mit Radarreflektor mit einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren Licht

 

 

Eine gelbe Tonne mit Radarreflektor

 

 

 

 

 

3.7.3

Schwimmende Geräte in Betrieb                                     (§ 3.27 Nr. 1, § 3.28 Nr. 2):

 

3.7.4

Schwimmende Geräte in Betrieb                                     (§ 3.41 Nr. 1, § 3.42):

 

zum Beispiel:

 

 

zum Beispiel:

 

     

 

 

     

 

4. Sonstige Zeichen

 

4.1

Verbot, das Fahrzeug zu betreten
(§ 3.43):

 

 

     

 

 

 

 

 

4.2

Verbot, an Bord zu rauchen und Feuer zu verwenden

(§ 3.44):

 

 

     

 

4.3 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden
(§ 3.45):

 

 

bei Nacht

 

bei Tag

 

 

     

 

ein blaues gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht, wenn es die Ausübung des Dienstes erfordert

 

 

 

 

weißer Wimpel mit der Abbildung eines weißen Rhombus mit blauem Rand in der Mitte

 

4.4 Notzeichen

(§ 3.46):

 

 

bei Nacht

 

bei Tag

 

 

 

ein Licht, eine Flagge oder ein sonstiger geeigneter Gegenstand, die im Kreis geschwenkt werden;

oder:

eine Flagge über oder unter einem Ball oder einem ballähnlichen Gegenstand;

oder:

Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen;

oder:

ein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus den Morsezeichen ●●● — — — ●●● (SOS);

oder:

ein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder ähnlichem;

oder:

rote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln;

oder:

langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich ausgestreckten Arme

 

 

4.5 Verbot des Stillliegens nebeneinander
(§ 3.47):

 

 

 

 

 

                                                    

 

4.6 Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag

(§ 3.48 Nr. 1):

 

 

bei Nacht

 

bei Tag

 

 

     

 

 

     

 

ein rotes gewöhnliches Licht über einem weißen gewöhnlichen Licht oder ein rotes helles Licht über einem weißen hellen Licht, alle Lichter von allen Seiten sichtbar

 

 

eine rot-weiße Flagge oder Tafel oder zwei Flaggen oder Tafeln übereinander, die obere rot, die untere weiß

 

4.7 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt,

die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen
(§ 3.49)

 

 

 

 

 

 

 

     

 

 

     


ein gelbes gewöhnliches oder helles von allen Seiten sichtbares Funkellicht