Anlage 3

BEZEICHNUNG DER FAHRZEUGE

 

 

1.  Allgemeines

1.1.    Die nachstehenden Bilder beziehen sich auf die in Kapitel 3 dieser Verordnung vorgesehenen Bezeichnungen. Sie beziehen sich nicht auf die in Einzelfällen von den zuständigen Behörden vorgeschriebenen oder zugelassenen Bezeichnungen.

1.2     Die Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.

Hinsichtlich der zusätzlichen Bezeichnungen, die vorgeschrieben werden können, sind in den Bildern dargestellt:

        ausschließlich die zusätzliche Bezeichnung oder,

        sofern es für das Verständnis erforderlich ist, zugleich die Grundbezeichnung (oder eine der möglichen Grundbezeichnungen) und die zusätzliche Bezeichnung.

Unter dem Bild ist nur die zusätzliche Bezeichnung beschrieben.

1.3     Schubverbände, die eine Länge von 110 m und eine Breite von 12 m, sowie Koppelverbände, die eine Länge von 110 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten, gelten als einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb (§ 3.01 Nr. 3).

1.4     Sofern nichts anderes bestimmt ist, haben folgende Begriffe die in § 3.01 Nr. 5 gegebene Bedeutung:

1.4.1  „Topplicht": ein weißes starkes Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 225° strahlt und so angebracht ist, dass es von vorn bis beiderseits 22°30' hinter die Querlinie strahlt;

1.4.2  „Seitenlichter": ein grünes helles Licht an Steuerbord, ein rotes helles Licht an Backbord, von denen jedes ununterbrochen über einen Horizontbogen von 112°30' strahlt und so angebracht ist, dass es auf seiner Seite von vorn bis 22°30' hinter die Querlinie strahlt;

1.4.3  „Hecklicht": ein weißes helles Licht oder ein weißes gewöhnliches Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 135° strahlt und so angebracht ist, dass es über einen Bogen von 67°30' von hinten nach jeder Seite strahlt;

1.4.4  „von allen Seiten sichtbares Licht": ein Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 360° strahlt;

1.5

Erklärung der Symbole:

 

 

 

 

ein Licht, das dem Blick des Betrachters tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen.

a

 

von allen Seiten sichtbares Licht

b

 

nur über einen beschränkten Horizontbogen sichtbares Licht

c

 

Funkellicht

d

 

nur zeitweise oder wahlweise geführtes Licht

e

 

Tafel oder Flagge

f

 

Wimpel

g

 

Ball

h

 

Zylinder

i

 

Kegel

 

j

 

Doppelkegel

k

 

Radarreflektor

l

 

 

 

 

2.       Bezeichnung während der Fahrt

2.1. Einzeln fahrende Fahrzeuge

 

 

bei Nacht

 

 

bei Tag

2.1.1

(§ 3.08 Nr. 1):

 

 

 

 

    

 

keine zusätzliche Bezeichnung

 

ein Topplicht, Seitenlichter, ein Hecklicht

 

 

 

 

2.1.2

 

(§ 3.08 Nr. 2):

 

 

 

 

    

 

keine zusätzliche Bezeichnung

 

wahlweise ein zweites Topplicht auf dem Hinterschiff

 

 

 

2.1.3

Fahrzeug mit Maschinenantrieb, dem vorübergehend ein Vorspann vorausfährt
(§ 3.08 Nr. 3):

 

 

 

 

    

 

keine zusätzliche Bezeichnung

 

ein Topplicht, Seitenlichter, ein Hecklicht und erforderlichenfalls ein zweites Topplicht auf dem Hinterschiff

 

 

 

2.2  Schleppverbände

 

 

 

bei Nacht

 

 

bei Tag

2.2.1

Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Verbandes
(§ 3.09 Nr. 1):

 

2.2.2

Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Verbandes
(§ 3.29 Nr. 1):

 

 

 

zwei Topplichter übereinander, Seitenlichter, ein gelbes statt eines weißen Hecklichts

 

ein gelber Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen eingefasst ist; die weißen Streifen an den Enden des Zylinders

 

 

 

 

 

2.2.3

jedes von mehreren Fahr-
zeugen mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Verbandes
(§ 3.09 Nr. 2):

 

2.2.4

jedes von mehreren Fahr-zeugen mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Verbandes
(§ 3.29 Nr. 2):

 

 

 

drei Topplichter übereinander, Seitenlichter, ein gelbes statt einem weißen Hecklicht

 

ein gelber Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen eingefasst ist; die weißen Streifen an den Enden des Zylinders

 

 

 

 

 

2.2.5

geschlepptes Fahrzeug bzw. Fahrzeuge, die den letzten Anhang bilden
(§ 3.09 Nr. 3):

 

 

 

 

keine zusätzliche Bezeichnung

 

ein weißes Hecklicht

 

 

 

 

 

 

 

 

keine zusätzliche Bezeichnung

 

zwei weiße Hecklichter, auf den äußeren Fahrzeugen des Verbandes

 

 

 

 

 

2.3 Schubverbände

2.3.1

(§ 3.10 Nr. 1):

 

 

 

keine zusätzliche Bezeichnung

 

drei Topplichter in Form eines gleichseitigen Dreiecks angeordnet, Seitenlichter und drei Hecklichter auf dem Schubschiff

 

 

 

 

2.4 Koppelverbände

 

 

bei Nacht

 

bei Tag

2.4.1

(§ 3.11 Nr. 1):

 

 

 

 

keine zusätzliche Bezeichnung

 

auf jedem Fahrzeug ein Topplicht und ein Hecklicht, an den Außenseiten des Verbandes Seitenlichter

 

 

 

 

 

 

2.4.2

Koppelverbände, denen ein oder mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb vorausfahren
(§ 3.11 Nr. 2):

 

 

keine zusätzliche Bezeichnung

 

auf jedem Fahrzeug ein Topplicht und ein Hecklicht, an den Außenseiten des Verbandes Seitenlichter

 

 

   

 

2.5. Fahrzeuge unter Segel

 

 

bei Nacht

 

bei Tag

 

2.5.1

(§ 3.12 Nr. 1 und 2):

 

 

 

keine zusätzliche Bezeichnung

 

Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, ein Hecklicht und wahlweise zwei gewöhnliche oder helle von allen Seiten sichtbare Lichter übereinander, das rote über dem grünen

 

 

 

2.6 Kleinfahrzeuge

 

2.6.1

Mit Maschinenantrieb
(§ 3.13 Nr. 1):

 

 

 

 

keine zusätzliche Bezeichnung

 

ein helles statt einem starken Topplicht, Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, ein Hecklicht

 

 

 


                        bei Nacht                                                         bei Tag

oder:

 

 

 

 

 

 

keine zusätzliche Bezeichnung

 

ein helles statt eines starken Topplichts, Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe dem Bug, ein Hecklicht

 

 

oder:

 

 

 

 

 

 

 

keine zusätzliche Bezeichnung

 

ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht, Seitenlichter, die auf eine der vorgenannten Arten gesetzt werden

 

 

oder:

 

 

 

nur bei Kleinfahrzeugen mit Maschinenantrieb mit einer Länge von weniger als 7 m  (§ 3.13 Nr. 2):

 

 

 

 

 

 

 

keine zusätzliche Bezeichnung

 

ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht

 

 

 

 

                        bei Nacht                                                         bei Tag

 

2.6.2

geschleppt oder längsseits gekuppelt mitgeführt werden
(§ 3.13 Nr. 4):

 

 

 

 

 

keine zusätzliche Bezeichnung

ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.6.3

Kleinfahrzeuge unter Segel
(§ 3.13 Nr. 5):

 

 

 

 

 

keine zusätzliche Bezeichnung

Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe dem Bug, ein Hecklicht

 

 

 

oder:

 

 

 

 

 

keine zusätzliche Bezeichnung

Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, und ein Hecklicht in einer einzigen Leuchte im Topp oder am oberen Teil des Mastes

 

 

 

                        bei Nacht                                                         bei Tag

 

oder:

 

 

 

nur bei Kleinfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 7 m:

 

 

 

 

     

 

keine zusätzliche Bezeichnung

 

ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht und bei der Annäherung anderer Fahrzeuge ein zweites weißes gewöhnliches Licht

 

 

 

 

 

 

 

 

2.6.4

einzeln, weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge
(§ 3.13 Nr. 6):

 

 

 

 

     

 

keine zusätzliche Bezeichnung

 

ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht