E.5.3 Höchstzahl der Fahrzeuge, die nebeneinander stilliegen dürfen (§
7.05) |
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E.5.4 Liegestelle für Fahrzeuge ohne Besatzung, die keine blauen
Lichter bzw. keine blauen Kegel nach §§ 3.14 oder 3.32 führen müssen. |
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E.5.5 Liegestelle für Fahrzeuge ohne Besatzung, die ein blaues Licht
nach § 3.14 Nr. 1 oder einen blauen Kegel nach § 3.32 Nr. 1 führen müssen. |
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E.5.6 Liegestelle
für Fahrzeuge ohne Besatzung, die zwei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 2 oder
zwei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 2 führen müssen. |
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E.5.7 Liegestelle für Fahrzeuge ohne Besatzung, die drei blaue Lichter
nach § 3.14 Nr. 3 oder drei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 3 führen müssen. |
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E.5.8 Liegestelle für Fahrzeuge mit Besatzung, die keine blauen
Lichter bzw. keine blauen Kegel nach §§ 3.14 oder 3.32 führen müssen. |
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E.5.9 Liegestelle für Fahrzeuge mit Besatzung, die ein blaues Licht nach
§ 3.14 Nr. 1 oder einen blauen Kegel nach § 3.32 Nr. 1 führen müssen. |
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E.5.10 Liegestelle für Fahrzeuge mit Besatzung, die zwei blaue
Lichter nach § 3.14 Nr. 2 oder zwei blaue Kegel nach §3.32 Nr. 2 führen
müssen. |
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E.5.11 Liegestelle für Fahrzeuge mit Besatzung, die drei blaue Lichter
nach § 3.14 Nr. 3 oder drei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 3 führen müssen. |
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E.5.12 Liegestelle für alle Fahrzeuge, die keine blauen Lichter bzw.
keine blauen Kegel nach §§ 3.14 oder 3.32 führen müssen. |
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E.5.13 Liegestelle für alle Fahrzeuge, die ein blaues Licht nach § 3.14
Nr. 1 oder einen blauen Kegel nach §3.32 Nr. 1 führen müssen. |
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E.5.14 Liegestelle für alle Fahrzeuge, die zwei blaue Lichter nach § 3.14
Nr. 2 oder zwei blaue Kegel nach §3.32 Nr. 2 führen müssen. |
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E.5.15 Liegestelle für alle Fahrzeuge, die drei blaue Lichter nach § 3.14
Nr. 3 oder drei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 3 führen müssen. |
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E.6 Erlaubnis, zu ankern (§ 7.03) und Anker, Trossen und Ketten
schleifen zu lassen (§
6.18) |
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E.7 Erlaubnis zum Festmachen am Ufer (§
7.04) |
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E.7.1 Liegeplatz, der für das Laden und Entladen von Landfahrzeugen
vorgesehen ist (die maximale Dauer des Liegens kann auf einer Tafel unter dem
Schild angegeben werden) |
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E.8 Hinweis auf eine Wendestelle. (§§
6.13, 7.02) |
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E.9 Die benutzte Wasserstraße trifft auf eine Nebenwasserstraße (§
6.16) |
a) |
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b) |
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E.10 Die
benutzte Nebenwasserstraße
trifft auf eine Wasserstraße (§
6.16) |
a) |
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b) |
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E.11 Ende eines Verbots oder eines Gebots, das nur in einer
Fahrtrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung. |
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E.12 Ankündigungszeichen ein
oder zwei weiße Lichter a)
Feste(s)
Licht(er): Schwierigkeit voraus: Anhalten, wenn vorgeschrieben b) Gleichtaktlicht(er):
Weiterfahren möglich |
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E.13 Trinkwasserzapfstelle. |
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E.14 Fernsprechstelle. |
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E. 15 Erlaubnis für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb |
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E. 16 Erlaubnis für Sport- und
Vergnügungsfahrzeuge*) *) Bemerkung: Die
zuständigen Behörden können mit dieser Tafel die Schifffahrt mit
Kleinfahrzeugen erlauben. |
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E.17 Erlaubnis, Wasserski zu laufen |
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E.18 Erlaubnis für Fahrzeuge unter Segel |
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E.19 Erlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch
unter Segel fahren. |
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E.20 Erlaubnis für Segelsurfbretter |
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E.21 Für die Fahrt mit hoher Geschwindigkeit genehmigte Zone
für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge |
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E.22 Genehmigung, Kleinfahrzeuge ins Wasser zu lassen oder
herauszuheben |
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E.23 Nautischer Informationsfunkdienst auf dem angegebenen Kanal |
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E.24 Erlaubnis für Wassermotorräder |
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Die Hauptzeichen (Abschnitt I) können
durch folgende Zusatzzeichen ergänzt werden.
1. Schilder,
die die Entfernung bis zu dem Ort angeben, an dem Bestimmung gilt oder sich die
Besonderheit befindet
Anmerkung: Die Schilder werden über dem Hauptzeichen angebracht.
Beispiele:
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Nach 1000 m anhalten |
In 1500 m nicht frei fahrende
Fähre |
2. Zusätzliche Lichtzeichen
Weiße Leuchtpfeile mit bestimmten
Lichtern kombiniert:
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a) Beispiel: mit grünem Licht Erlaubnis, in das in
Pfeilrichtung gelegene Becken einzufahren |
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b) Beispiel: mit rotem Licht Verbot,
in das in Pfeilrichtung gelegene Becken
einzufahren |
3. Dreieckige Tafeln, die angeben,
in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt.
Anmerkung: Die dreieckigen Tafeln müssen nicht unbedingt weiß sein und können neben oder unter dem Hauptzeichen angebracht sein.
Beispiele:
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Erlaubnis zum Stillliegen |
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Liegeverbot (auf 1000 m) |
4. Tafeln, die erklärende oder ergänzende Hinweise geben.
Beispiele:
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Anhalten: zur Zollabfertigung |
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Einen langen Ton geben |
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